Volltext : Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß (Bd. 6 (1883))

16 Können Gläubiger eines im Auslande in Konkurs gerathenen
Handlung oder eines anderen Gewerbes im Inlande
eine Niederlassung hat, von welcher aus unmittelbar
Geschäfte geschlossen werden, oder ein mit Wohn- und
Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut bewirtschaftet,
und zwar auch dann, wenn im Auslände bereits das
Konkursverfahren eröffnet ist, und andererseits in
§ 207 bestimmt ist:
„Besitzt ein Schuldner, über dessen Vermögen
im Auslande ein Konkursverfahren eröffnet worden
ist, Vermögensgegenstände im Inlande, so ist die
Zwangsvollstreckung in das inländische Vermögen
zulässig.“
Die Konkursordnung nimmt also für den Fall, dass
es an den in § 208 aufgestellten Voraussetzungen für
die Eröffnung eines Konkurses über das im Deutschen
Reiche befindliche Vermögen des ausländischen Gemein-
schuldners fehlt, den Standpunkt ein, dass, solange
noch Vermögen des im Auslande in Konkurs gerate-
nen Schuldners im Inlande vorhanden ist, dieses als
ein zur Zwangsvollstreckung wider ihn dienliches Objekt
behandelt werden dürfe und also insofern nicht als
ein zur Konkursmasse, sondern dem Schuldner ge-
höriges Vermögen anzusehen sei. Wie die Konkurs-
ordnung dabei keinen Unterschied macht, je nachdem
die Gesetzgebung des Auslandes den dort erkannten
Konkurs auf das ausserhalb des Staatsgebietes befind-
liche Vermögen des Gemeinschuldners erstreckt und
damit dem letzteren die Dispositionsbefugniss über
dieses Vermögen entzieht oder nicht, ebensowenig
unterscheidet sie zwischen Forderungen und Ansprüchen,
welche zur Zeit der Konkurseröffnung bereits vollstreck-
bar waren und solchen, welche erst später vollstreck-
bar geworden sind, und beschränkt ihre Bestimmungen
auch nicht in der Richtung, dass diese nur anwendbar
sein sollen, solange der ausländische Konkursverwalter
seinen Willen, das im Deutschen Reiche befindliche
Vermögen zur Konkursmasse heranzuziehen, nicht zu

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