Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Besonderer  Teil.
302
Klausel  „waggonIm ¬
  Getreidehandel  hat  die  Verkaufsbedingung
frei  Xe.
„Abnahme  in  Käufers  franko  einzusendenden -
  Säcken,  waggonfrei  Soldin, -
  Kasse  gegen  Duplikat-Frachtbrief -
  Zug  um  Zug“,  auch  dann,  wenn  es  sich
nicht  um  ein  gewöhnliches  Handelsgeschäft,  sondern
um  eine  vom  Verkäufer  erwirkte  Versteigerung  durch
einen  Makler  handelt,  zur  Folge,  daß  Abnahme  und
Zahlung  am  Wohnorte  des  Verkäufers  (Soldin)  zu
erfolgen  hat.
G  45.  Bd.  X  —  Bl.  2  —  26.  Oktober  1904.
„Franko
Die  Abrede  bei  dem  zwischen  den  Parteien  geWaggon ¬
  X..
Parität  X.  ab
schlossenen  Geschäfte
Berliner  Bahnhof.
„franko  Waggon  Göding,  Parität  Göding  ab
Berliner  Bahnhof“
muß  als  eine  ungewöhnliche  bezeichnet  werden.
Wir  fassen  ihren  Sinn  dahin  auf,  daß  Verkäufer
franko  Waggon  Göding  zu  liefern  hatte,  daß  ihm
aber  gestattet  war,  auch  die  Versendung  von  einer
anderen  Station  zu  bewirken,  vorausgesetzt,  daß
dem  Käufer  nicht  zugemutet  würde,  bei  dieser  Versendung -
  ab  einer  anderen  Station  eine  höhere  Fracht
zu  zahlen,  als  zwischen  Göding  und  Berlin  erwachsen
wäre.
Nach  dieser  Auffassung  müssen  wir  Göding  als
den  Erfüllungsort  des  Vertrages  ansehen  mit  der
Modifikation,  daß  es  dem  Verkäufer  freistand.
            
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