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Rescript des Königl. Ministeriums des Innern an
die Königl. Regierung zu Breslau die Uniform der
Landräthe betreffend.
Der Königl. Regierung wird auf den Bericht vom
17ten d. M. eröffnet, daß bei der Uniform der Landräthe,
so wie solche die Allerhöchste Cabinets=Ordre vom 10ten
Juni v. J. vorschreibt, weder Federbusch noch Aufschlagen -
der Schöße statt findet.
Berlin, den 27sten Februar 1818.
Ministerium des Innern.
Erste Abtheilung.
Köhler.
II.
Verhältnisse zu auswärtigen Staaten.
18.
Bekanntmachung des Westphälischen Ober=Präsidiums
die, mit Hannover verabredete, wechselseitige Aufhebung -
der feuda extra curtem betreffend.
Die diesseitige und die Königl. Großbrittannisch¬Hannöversche -
Regierung haben durch eine getroffene Vereinbarung -
auf ihre gegenseitigen Ansprüche wegen der
wechselseitigen Feuda extra curtem Verzicht geleistet und
sich anheischig gemacht, die vorhandenen Acten sich gegenseitig -
auszuliefern.
Die vorhandenen Acten über die Preußischen in den
Hannöverschen Landen gelegenen Lehne sind daher nach
Bestimmung des hohen Ministeriums der auswärtigen
Angelegenheiten vom 10ten dieses Monats, von den
Max-Planck-Institut für