Contents : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 2, H. 1 = Jg. 1818, Jan. - März (1818))

18
Rescript  des  Königl.  Ministeriums  des  Innern  an
die  Königl.  Regierung  zu  Breslau  die  Uniform  der
Landräthe  betreffend.
Der  Königl.  Regierung  wird  auf  den  Bericht  vom
17ten  d.  M.  eröffnet,  daß  bei  der  Uniform  der  Landräthe,
so  wie  solche  die  Allerhöchste  Cabinets=Ordre  vom  10ten
Juni  v.  J.  vorschreibt,  weder  Federbusch  noch  Aufschlagen -
  der  Schöße  statt  findet.
Berlin,  den  27sten  Februar  1818.
Ministerium  des  Innern.
Erste  Abtheilung.
Köhler.
II.
Verhältnisse  zu  auswärtigen  Staaten.
18.
Bekanntmachung  des  Westphälischen  Ober=Präsidiums
die,  mit  Hannover  verabredete,  wechselseitige  Aufhebung -
  der  feuda  extra  curtem  betreffend.
Die  diesseitige  und  die  Königl.  Großbrittannisch¬Hannöversche -
  Regierung  haben  durch  eine  getroffene  Vereinbarung -
  auf  ihre  gegenseitigen  Ansprüche  wegen  der
wechselseitigen  Feuda  extra  curtem  Verzicht  geleistet  und
sich  anheischig  gemacht,  die  vorhandenen  Acten  sich  gegenseitig -
  auszuliefern.
Die  vorhandenen  Acten  über  die  Preußischen  in  den
Hannöverschen  Landen  gelegenen  Lehne  sind  daher  nach
Bestimmung  des  hohen  Ministeriums  der  auswärtigen
Angelegenheiten  vom  10ten  dieses  Monats,  von  den
Max-Planck-Institut  für
            
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