Volltext : Holzinger, Georg Leonhard: Ueber Verträge, welche dem Erkenntnisse des Gemeinde-Raths unterliegen, mit Ausschluß der Pfand-Verträge

Sonstige  Geder ¬

bühren
Raths  schreiber

264  —
Ueber  den  Ansatz  und  die  Berechnung  des  Erkenngelds =
  ist  noch  Folgendes  zu  bemerken:
Der  Eigenthümer,  dessen  Güter  im  Exekutionswege =
  versteigert  werden,  und  welche  selbst
als  Meistbietender  diese  wieder  erwirbt,  hat  auch
das  Erkenngeld  zu  bezahlen.  a)
Theilen  Mehrere  ihre  in  ungetheilter  Gemeinschaft =
  besessenen  Güter  in  der  Art  unter  sich,  daß
jeder,  Statt  seines  ideellen  Antheils,  einen  wenigstens =
  dem  Werthe,  wenn  auch  nicht  dem  Flaͤchengehalte ¬
  nach  gleichen  Antheil  am  Ganzen  wirklich  erhält, ¬
  so  bedarf  die  Theilung  keines  gerichtlichen  Erkenntnisses, =
  und  es  findet  auch  keine  Erkenngebühr
statt.
Wird  dagegen  durch  die  wirkliche  Theilung
ein  anderes  Theilungsverhältniß  unter  den  Berechtigten ¬
  festgesetzt,  als  das  Verhältniß  der  Antheile
der  Einzelnen  an  dem  gemeinschaftlichen  Eigenthume =
  zuvor  war,  so  ist  ein  gerichtliches  Erkenntniß =
  nöthig,  und  es  ist  das  Erkenngeld  von  dem
Betrage  anzusetzen,  welchen  einzelne  Theilhaber
mehr  als  ihre  Rate  am  gemeinschaftlichen  Gute
erhalten.  b)
§.  85.
Der  Rathsschreiber  hat  für  das  Einschreiben
eines  jeden  Contrakts,  wenn  er  nicht  mehr  als
ein  Blatt  erfordert,  4  kr.  anzurechnen;  umfaßt
der  Vertrag  mehr  als  ein  Blatt,  so  gebühren
ihm  von  jedem  Blatte  3  kr.  c)
Für  die  Ausfertigung  eines  Kaufbriefs  passiren =

"  24  kr.
.  .
a)  Verfügung  der  Königl.  Minister.  der  Justiz  und  der
Finanzen  vom  28.  Mai  1852  (Reg.  Bl.  S.  218
und  219.)
b)  Sarwey  a.  a.  O.  Bd.  IV  S.  268  kl.
c)  Commun=Ordn.  Cap.  II  Abschn.  2  §.  4  S.  27.
            
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