Sonstige Geder ¬
bühren
Raths schreiber
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Ueber den Ansatz und die Berechnung des Erkenngelds =
ist noch Folgendes zu bemerken:
Der Eigenthümer, dessen Güter im Exekutionswege =
versteigert werden, und welche selbst
als Meistbietender diese wieder erwirbt, hat auch
das Erkenngeld zu bezahlen. a)
Theilen Mehrere ihre in ungetheilter Gemeinschaft =
besessenen Güter in der Art unter sich, daß
jeder, Statt seines ideellen Antheils, einen wenigstens =
dem Werthe, wenn auch nicht dem Flaͤchengehalte ¬
nach gleichen Antheil am Ganzen wirklich erhält, ¬
so bedarf die Theilung keines gerichtlichen Erkenntnisses, =
und es findet auch keine Erkenngebühr
statt.
Wird dagegen durch die wirkliche Theilung
ein anderes Theilungsverhältniß unter den Berechtigten ¬
festgesetzt, als das Verhältniß der Antheile
der Einzelnen an dem gemeinschaftlichen Eigenthume =
zuvor war, so ist ein gerichtliches Erkenntniß =
nöthig, und es ist das Erkenngeld von dem
Betrage anzusetzen, welchen einzelne Theilhaber
mehr als ihre Rate am gemeinschaftlichen Gute
erhalten. b)
§. 85.
Der Rathsschreiber hat für das Einschreiben
eines jeden Contrakts, wenn er nicht mehr als
ein Blatt erfordert, 4 kr. anzurechnen; umfaßt
der Vertrag mehr als ein Blatt, so gebühren
ihm von jedem Blatte 3 kr. c)
Für die Ausfertigung eines Kaufbriefs passiren =
" 24 kr.
. .
a) Verfügung der Königl. Minister. der Justiz und der
Finanzen vom 28. Mai 1852 (Reg. Bl. S. 218
und 219.)
b) Sarwey a. a. O. Bd. IV S. 268 kl.
c) Commun=Ordn. Cap. II Abschn. 2 §. 4 S. 27.