Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Besonderer  Teil
292
C.  Emballagen.
Gefahrtragung
Es  ist  im  Berliner  Fisch  handel  üblich,  daß  der
bezüglich  ge
liehener  Fässer
Fischhändler,  der  sich  von  seinen  Kunden  Fässer
zum  Transport  von  Fischen  geliehen  hat;  die  Gefahr
der  Verschlechterung  der  Fässer  zu  tragen  hat,
auch  wenn  die  Beschädigung  beim  Transport  auf
der  Eisenbahn  erfolgt  ist.
G  209.  Bd.  I  —  Bl.  258  —  30.  April  1902.
D.  Mängelrüge.
Frist  für  die  Rüge.  Ein  von  den  gesetzlichen  Bestimmungen  abHeringe. ¬

weichender  Handelsgebrauch  für  Rügen  betreffend
die  Güte  gelieferter  Heringe  besteht  nicht;  im
ordnungsmäßigen  Geschäftsgang  wird  jedoch  überwiegend -
  eine  Frist  von  drei  Tagen  für  Salzheringe
und  von  einem  Tage  für  Matjesheringe  für  die
Untersuchung  als  angemessen  erachtet.
Bl.  173  —  25.  November  1903.
G  252.  Bd.  I  Die -
  Mängelanzeige  hinsichtlich  einer  Sendung
Bratheringe.
von  50  Dosen  Bratheringe,  welche  am  27.  April
1899  in  Hamburg  abgegangen,  also  Ende  April
oder  Anfang  Mai  dem  Empfänger  in  Breslau  zugegangen -
  ist,  ist  als  rechtzeitig  gemacht  anzusehen,
wenn  sie  am  3.  Mai  1899  zur  Post  gegeben  ist.  Ein
            
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