Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

13.  Abschnitt:  Fische.
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leiten,  ist  umsoweniger  angängig,  als  es  sich  im  vorliegenden -
  Falle  nicht  um  einen  Verkehr  zwischen
alten  Geschäftsfreunden,  sondern  um  zwei  Firmen
handelt,  die  zum  ersten  Male  in  Geschäftsverbindung
traten.
G  228.  Bd.  I  —  Bl.  22  —  13.  Januar  1905.
ZurückweisungsIm -
  Fischhandel  besteht  ein  Handelsgebrauch  recht  bei  unbestellt -
  gelieferter
nicht,  demzufolge  der  binnenländische  Händler,  der
Ware.
mit  einem  an  der  Küste  etablierten  Fischgroßhändler
in  Geschäftsverbindung  steht,  unbestellt  gelieferte
Fischwaren  nicht  zurückweisen  darf,
aber  dafür  berechtigt  sein  soll,  von  dem  für  derartige
Sendungen  in  Rechnung  gestellten  Preise  einen  auf
billigem  Ermessen  beruhenden  Abzug  zu  machen.
G  231.  Bd.  I  —  Bl.  24  —  5.  Juni  1905.
B.  Zahlung  des  Preises.
1.  Einziehung
Im  Handel  mit  Matjesheringen  ist  es  nichtgurch  Pestauftrag.
üblich,  die  Kaufpreise  für  gelieferte  Waren  durch  Heringe.
Postauftrag  einzuziehen.
G  228.  Bd.  I
Bl.  33  —  30.  Januar  1905.
2.  Berechnung
Im  Krebs  handel  ist  es  handelsüblich,  daß  der
des  Preises;
Transportgefahr.
Käufer  nur  den  Kaufpreis  für  die  lebend  anKrebse. -

kommenden  Krebse  zu  bezahlen  hat.
G  231.  Bd.  I  —  Bl.  16  —  8.  Dezember  1902.
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