Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Besonderer  Teil.
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13.  Abschnitt:  Fische.
A.  Lieferung  der  Ware.
Anspruch  auf
Nach  der  Vertragsbestimmung  cif.  Stettin  a  vista
Versicherungspolize -
  bei  „cif  X.  gegen  Dokumente  konnte  Beklagte  außer  dem  Kona -
  vista  geger
Dokumente“
nossement  eine  girierte  Versicherungs-Polize  verlangen. -

Aus  dem  Vermerk  der  Rechnung  „versichert  auf
laufende  General-Polize  zu  3100  Kr.  mußte  Beklagte -
  nicht  notwendig  entnehmen,  daß  Klägerin
nicht  beabsichtigte,  dem  Konnossement  noch
eine  girierte  Versicherungs-Polize  beizugeben.  Be
klagte  durfte  vielmehr  erwarten,  daß  trotz  dieses
Vermerkes  Klägerin  nicht  unterlassen  würde,  bei
Präsentation  der  Tratte  gleichzeitig  mit  dem  Konnossement -
  die  girierte  Versicherungs-Polize  zu  überreichen. -

Beklagte  hatte  daher  auch  keinen  Anlaß,  dieser
Erwartung  sofort  nach  Empfang  der  Rechnung  der
Klägerin  gegenüber  noch  besonderen  Ausdruck  zu
geben.
Würde  Beklagte  dies  getan  haben,  so  hätte  sie
damit  der  Klägerin  eine  Gefälligkeit  erwiesen.  Aus
der  Unterlassung  dieser  Gefälligkeit  einen  Verstoß
gegen  die  Grundsätze  von  Treu  und  Glauben  abzu-
            
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