Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

10. Abschnitt: Eier. 
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Wenngleich als regelmäßiges Gewicht Nomalgemicht. 
für eine Kiste Eier, wie sie im vorliegenden Falle 
bestellt sind („echte, frische, volle Trinkeier, keine 
kleinen dazwischen gepackt“), im Dezember 89 bis 
90 kg angenommen werden muß, so ergibt das im 
Frachtbrief auf 348 kg angegebene Gewicht der vier 
Kisten allein noch nicht, daß die Eier nicht be 
stellungsgemäß ausgefallen sind, da auf das Gewicht 
der Kisten auch die Stärke derselben und die Ver 
packung von erheblichem Einflusse sind. 
29. März 1904. 
Bl. 188 
G 252. Bd. I  
13. 
Rügefrist. 
Für die Untersuchung von 40 Schock Eiern im 
Monat Juni zur Prüfung auf Mängel im Sinne des 
§ 377 des Handelsgesetzbuchs wird im Eierhandel 
eine Frist von 24 Stunden nach Empfang als an 
gemessen erachtet. 
G 179. Bd. I — Bl. 190 — 18. Februar 1905. 
F. Agenten. 
14. 
Vergütung. 
Im Eierhandel werden dem Agenten äußer der 
Provision auch die Kosten für Depeschen und 
Auslagen vergütet. 
G 94. Bd. VII — Bl. 161 — 23. Mai 1906. 
G. Vinkulationsgeschäft. 
15. 
Im Einfuhr-Geschäft von Österreich- Ungarn, 
Galizien, Rußland usw. kommt es häufig vor, daß
	        
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