10. Abschnitt: Eier.
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Wenngleich als regelmäßiges Gewicht Nomalgemicht.
für eine Kiste Eier, wie sie im vorliegenden Falle
bestellt sind („echte, frische, volle Trinkeier, keine
kleinen dazwischen gepackt“), im Dezember 89 bis
90 kg angenommen werden muß, so ergibt das im
Frachtbrief auf 348 kg angegebene Gewicht der vier
Kisten allein noch nicht, daß die Eier nicht be
stellungsgemäß ausgefallen sind, da auf das Gewicht
der Kisten auch die Stärke derselben und die Ver
packung von erheblichem Einflusse sind.
29. März 1904.
Bl. 188
G 252. Bd. I
13.
Rügefrist.
Für die Untersuchung von 40 Schock Eiern im
Monat Juni zur Prüfung auf Mängel im Sinne des
§ 377 des Handelsgesetzbuchs wird im Eierhandel
eine Frist von 24 Stunden nach Empfang als an
gemessen erachtet.
G 179. Bd. I — Bl. 190 — 18. Februar 1905.
F. Agenten.
14.
Vergütung.
Im Eierhandel werden dem Agenten äußer der
Provision auch die Kosten für Depeschen und
Auslagen vergütet.
G 94. Bd. VII — Bl. 161 — 23. Mai 1906.
G. Vinkulationsgeschäft.
15.
Im Einfuhr-Geschäft von Österreich- Ungarn,
Galizien, Rußland usw. kommt es häufig vor, daß