Inhaltsverzeichnis : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Erfüllungsort  für
die  Lieferung
Fixgeschäft.

Besonderer  Teil.
280
C.  Lieferung  der  Ware.
Nach  den  von  uns  genehmigten  Geschäftsbedingungen ¬
  der  Berliner  Eierhändler*)  ist  bei
allen  festen  Kaufabschlüssen,  gleichviel  ob  Lieferung
franko  Berlin  oder  ab  Versandort  vereinbart  ist.
Berlin  als  Erfüllungsort  zu  betrachten,  auch  gilt  bei
allen  nach  den  §§  1—15  der  Bedingungen  zu  beurteilenden -
  Geschäften,  mithin  auch  für  den  in  §§  12
bis  15  daselbst  geregelten  Lieferungen  von  auswärtigen -
  Plätzen  nach  Berlin,  als  stillschweigend
vereinbart,  daß  alle  aus  den  Geschäften  entspringenden ¬
  Streitigkeiten,  wenn  auch  nur  einer  der  Kontrahenten -
  dies  verlangt,  dem  Spruche  des  von  der
ständigen  Deputation  der  Berliner  Eierhändler  eingesetzten -
  Schiedsgerichte  unterworfen  sind.
Voraussetzung  für  die  Anwendbarkeit  dieser
Usancen  ist,  daß  entweder  ausdrücklich  nach  Berliner -
  Usance  kontrahiert  ist,  oder  daß  die  Umstände
des  Falles  eine  Kenntnis  und  stillschweigende  Unterwerfung ¬
  unter  die  Berliner  Usance  auf  seiten  des
auswärtigen  Kontrahenten  erkennen  lassen.
G  185.  Bd.  I  —  Bl.  151  —  28.  Februar  1899.
Im  Eierhandel,  insonderheit  für  Eier,  die  aus  dem
Östen  Rußlands  und  Galiziens  bezogen  werden.
ist  es  Brauch,  einen  bestimmten  Absendungstermin
festzusetzen  und  ein  solches  Geschäft  mit  verein*) -
  Vgl.  Anhang  S.  620ff.,  insbesondere  §  16,  17.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer