Erfüllungsort für
die Lieferung
Fixgeschäft.
Besonderer Teil.
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C. Lieferung der Ware.
Nach den von uns genehmigten Geschäftsbedingungen ¬
der Berliner Eierhändler*) ist bei
allen festen Kaufabschlüssen, gleichviel ob Lieferung
franko Berlin oder ab Versandort vereinbart ist.
Berlin als Erfüllungsort zu betrachten, auch gilt bei
allen nach den §§ 1—15 der Bedingungen zu beurteilenden -
Geschäften, mithin auch für den in §§ 12
bis 15 daselbst geregelten Lieferungen von auswärtigen -
Plätzen nach Berlin, als stillschweigend
vereinbart, daß alle aus den Geschäften entspringenden ¬
Streitigkeiten, wenn auch nur einer der Kontrahenten -
dies verlangt, dem Spruche des von der
ständigen Deputation der Berliner Eierhändler eingesetzten -
Schiedsgerichte unterworfen sind.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser
Usancen ist, daß entweder ausdrücklich nach Berliner -
Usance kontrahiert ist, oder daß die Umstände
des Falles eine Kenntnis und stillschweigende Unterwerfung ¬
unter die Berliner Usance auf seiten des
auswärtigen Kontrahenten erkennen lassen.
G 185. Bd. I — Bl. 151 — 28. Februar 1899.
Im Eierhandel, insonderheit für Eier, die aus dem
Östen Rußlands und Galiziens bezogen werden.
ist es Brauch, einen bestimmten Absendungstermin
festzusetzen und ein solches Geschäft mit verein*) -
Vgl. Anhang S. 620ff., insbesondere § 16, 17.