Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Erfüllungsort für 
die Lieferung 
Fixgeschäft. 
Besonderer Teil. 
280 
C. Lieferung der Ware. 
Nach den von uns genehmigten Geschäftsbe 
dingungen der Berliner Eierhändler*) ist bei 
allen festen Kaufabschlüssen, gleichviel ob Lieferung 
franko Berlin oder ab Versandort vereinbart ist. 
Berlin als Erfüllungsort zu betrachten, auch gilt bei 
allen nach den §§ 1—15 der Bedingungen zu beur 
teilenden Geschäften, mithin auch für den in §§ 12 
bis 15 daselbst geregelten Lieferungen von aus 
wärtigen Plätzen nach Berlin, als stillschweigend 
vereinbart, daß alle aus den Geschäften entspringen 
den Streitigkeiten, wenn auch nur einer der Kontra 
henten dies verlangt, dem Spruche des von der 
ständigen Deputation der Berliner Eierhändler ein 
gesetzten Schiedsgerichte unterworfen sind. 
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser 
Usancen ist, daß entweder ausdrücklich nach Ber 
liner Usance kontrahiert ist, oder daß die Umstände 
des Falles eine Kenntnis und stillschweigende Unter 
werfung unter die Berliner Usance auf seiten des 
auswärtigen Kontrahenten erkennen lassen. 
G 185. Bd. I — Bl. 151 — 28. Februar 1899. 
Im Eierhandel, insonderheit für Eier, die aus dem 
Östen Rußlands und Galiziens bezogen werden. 
ist es Brauch, einen bestimmten Absendungstermin 
festzusetzen und ein solches Geschäft mit verein 
*) Vgl. Anhang S. 620ff., insbesondere § 16, 17.
	        
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