Volltext : Kratzsch, Johann Friedrich: Darstellung der Veränderungen in der Gesetzgebung und Gerichts-Verfassung der verschiedenen zum Departement des Oberlandesgerichts zu Naumburg gehörigen Landestheile, ingleichen der preußischen Markgrafthümer Ober- und Niederlausitz seit dem Jahre 1806

—  335  —
9)  Ordnung,  wie  es  mit  den  Schlesischen  und  Lausitzischen
Expeditionen  zu  Beförderung  der  Justiz  gehalten  werden  soll,
vom  19.  Septbr.  1616.  Coll.  W.  I.  p.  35.  C.  A.  p.  160.
6)  Die  ältere  Canzlei=Taxe  vom  16.  Juni  1562.  Coll.  W.
Thl.  I.  56.  C.  A.  108.
7)  Die  revidirte  Chursächs.  Canzlei=  und  Hofgerichts=Ordnung
und  Taxe  v.  19.  Aug.  1674.  Coll.  W.  I.  43.  Cod.  Aug.  268.
8)  Rescr.  vom  28.  Octbr.  1724,  nebst  Oberamts=Patent  vom
30.  Septbr.  1727,  die  Publication  der  landesherrlichen
approbirten  Hofgerichts=Sportel=Taxe.  Coll.  W.  I.  133.
Die  Sportul=Taxordnung  für  die  niedere  Judicia  auf
dem  Lande  ist  vom  20.  Febr.  1768.  Coll.  W.  III.  16.
Die  neueren  Provinzial=Gesetze  sind  sämmtlich  speciellen
Inhalts.
Sie  betreffen  entweder  die  Oberlausitz  allein,  oder  zugleich  mit
die  Erblande:
Von  der  ersteren  Art  sind:
Mandat  vom  16.  Novbr.  1776,  wegen  des  Wechselverfahrens. =
  O.  L.  Coll.  W.  3.  Thl.  pag.  103.
Geschärftes  Bankerott=Mandat  vom  2.  Aug.  1783.  Coll.
Werk  IV.  2.
Es  wurden  dergleichen  Gesetze  in  der  Regel  vorher  den  Ständen =
  communicirt,  ehe  sie  zur  Publication  gelangten.  Die  letztere
besorgte  das  Oberamt,  dem  das  Geh.  Consilium  die  Gesetze  zufertigte, =
  durch  Oberamts=Patente,  welche  wiederum  von  den  beiden
Aemtern  zu  Budissin  und  Görlitz,  desgleichen  von  den  Stadträthen
der  Sechsstädte  den  Ständen  und  übrigen  Obrigkeiten  zur  weiteren =
  Bekanntmachung  insinuirt  wurden.
(cf.  Resol.  Grav.  v.  8.  Mai  1769.  ad  pot.  15.  Collect.
W.  III.  951.)
(Oberamts=Patent  vom  16.  Novbr.  1726.  C.  W.  l.  132.)
(v.  Römers  Staatsrecht  und  Statistik.  II.  360.)
Die  Ertheilung  der
Privilegien
gehörte  für  das  Oberamt,  doch  mußte  von  diesem  an  das  Geh.
Consilium  Bericht  erstattet,  sowie,  wenn  das  landesherrliche  Jnteresse =
  concurrirte,  mit  der  Landeshauptmannschaft  deshalb  Communication =
  gepflogen  werden.
Ueber  die  Gültigkeit  der  Const.  elect.  inedit.,  welche  in  der
Lausitz  nicht  statt  hatte,  s.  Fragmente  des  Lausitzischen  Priv.  Rechts
1779.  p.  78.
§.  310.  Unter  den  ständischen  Verträgen  und  Landtagsschlüssen
ist  besonders  zu  bemerken:
Der  sogenannte  letztere  Pragische  Vertrag  zwischen  Land  und
Städten  des  Markgrafthums  Oberlausitz,  das  Justiz=  und  Polizei=Ständische


Verträge  und
Landtagsschlüsse. =

            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer