Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

2. Nur beim 
Kaufe ganzer 
Kisten. 
3. Nicht für den 
Saldoanspruch. 
Besonderer Teil. 
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burg wohnhafte Eierhändler das Schiedsgericht der 
Ständigen Deputation der Berliner Eierhändler aus 
schließlich zuständig ist und zwar selbst gegenüber 
auswarts wohnenden Verkäufern, auch wenn sie einen 
derartigen Handelsgebrauch nicht gekannt haben. 
besteht nicht; wohl aber besteht sie für solche Eier 
Sendungen, die zum kommissionsweisen Verkauf von 
auswärts hierher gesandt werden, gleichviel, ob der 
Absender diesen Handelsgebrauch gekannt hat oder 
nicht. 
G 185. Bd. I — Bl. 188 — 14. Juni 1906. 
Nach dem Berliner Handelsbrauch im Eiergroß 
handel sind Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht 
der Eierhändler nur insoweit zum Austrag zu bringen. 
als es sich um Abschlüsse in ganzen, usancemäßig 
gepackten Kisten von je 24 Schock, handelt, 
G 179. Bd. I — Bl. 192 — 22. Mai 1905. 
Nach Berliner Usancen haben die Eierhändler 
ihre Rechtsstreitigkeiten vor einem Schiedsgericht 
zum Austrag zu bringen, und ist die Anrufung der 
ordentlichen Gerichte erst zulässig, wenn das Schieds 
gericht die Entscheidung des Rechtsstreites ab 
gelehnt hat. 
Das Schiedsgericht entscheidet über alle Rechts 
streitigkeiten, soweit sie Geschäfte in Eiern be 
treffen; für die Einklagung eines Saldos aus größeren
	        
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