2. Nur beim
Kaufe ganzer
Kisten.
3. Nicht für den
Saldoanspruch.
Besonderer Teil.
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burg wohnhafte Eierhändler das Schiedsgericht der
Ständigen Deputation der Berliner Eierhändler aus
schließlich zuständig ist und zwar selbst gegenüber
auswarts wohnenden Verkäufern, auch wenn sie einen
derartigen Handelsgebrauch nicht gekannt haben.
besteht nicht; wohl aber besteht sie für solche Eier
Sendungen, die zum kommissionsweisen Verkauf von
auswärts hierher gesandt werden, gleichviel, ob der
Absender diesen Handelsgebrauch gekannt hat oder
nicht.
G 185. Bd. I — Bl. 188 — 14. Juni 1906.
Nach dem Berliner Handelsbrauch im Eiergroß
handel sind Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht
der Eierhändler nur insoweit zum Austrag zu bringen.
als es sich um Abschlüsse in ganzen, usancemäßig
gepackten Kisten von je 24 Schock, handelt,
G 179. Bd. I — Bl. 192 — 22. Mai 1905.
Nach Berliner Usancen haben die Eierhändler
ihre Rechtsstreitigkeiten vor einem Schiedsgericht
zum Austrag zu bringen, und ist die Anrufung der
ordentlichen Gerichte erst zulässig, wenn das Schieds
gericht die Entscheidung des Rechtsstreites ab
gelehnt hat.
Das Schiedsgericht entscheidet über alle Rechts
streitigkeiten, soweit sie Geschäfte in Eiern be
treffen; für die Einklagung eines Saldos aus größeren