fullscreen : Runde, Christian Ludwig: ¬Die Rechtslehre von der Leibzucht oder dem Altentheile auf deutschen Bauerngütern nach gemeinen und besonderen Rechten

Recklinghausen.
223
selbsten  zueignen  —  sollen,  alles  bey  Straff  der  Nichtigkeit =
  des  ohne  Gutsherrlichen  Vorbewusts  gemachten
Contracts,  obsonstigen  Vorgangs,  auch  Verlust  des
Pfacht=  und  Gewinn=Rechtens  und  daß  nicht  allein
von  dem  Ankäuffer  —  ausgelegte  Kaufpfennigen  unserem =
  sisco  oder  des  Orts=Obrigkeit,  so  das  jus  mulctundi
hergebracht,  verfallen  seyn,  sondern  auch  beyde  contrahirende =
  Theile  sowohl,  als  derjenige,  so  zu  Fertigung
solch  unerlaubter  Contracten,  wodurch  denen  GutsHerren =
  öffters  viele  Aecker  entwendet  werden,  sich  gebrauchen =
  lassen,  mit  willkührlicher  Brüchten=Straff
belegt  werden  sollen.
§.  36.
Grafschaft  Recklinghausen.
Eine  Verordnung  wegen  Verspleiß=  und  Beschwerung =
  der  Erbpfachtsgüter  und  Kotten  von
Maximilian  Friedrich  unter  dem  21.  Märtz  1769  a)
für  das  (jetzt  Herzoglich=Arembergische)  Vest
Recklinghausen  gegeben,  enthält  zu  Verhinderung  eigenmächtiger ¬
  Leibzuchtsverschreibungen  folgende  Vorschriften:
1mo:  Daß  in  Zukunft  kein  eigenhöriger,  oder  Erbpfachtiger =
  Bauer  oder  Kötter,  ohne  Vorwissen  und  Bewilli— =

a)  In  der  angeführten  Chur-Cöllnischen  Sammlung  ur.  535.
S.  441.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer