10. Abschnitt: Eier.
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10. Abschnitt: Eier.*)
A. Geltungsbereich der Usancen.
Der Umstand, daß jemand dem Schiedsgericht
nicht unterworfen ist, berührt die Anwendbarkeit
der sonstigen Bestimmungen der Usancen im Ber
liner Eierhandel nicht.
Die Anwendbarkeit der Usancen wird durch den
Umstand begründet, daß die Vertragschließenden
einerseits bei Abschluß des Geschäfts die Usancen
kannten oder kennen mußten, andrerseits eine die
Anwendung derselben ausschließende Vereinbarung
nicht getroffen haben.
Ein einseitiger Vermerk auf der Rechnung „Sie
kauften und empfingen nach Berliner Usancen
begründet nicht ohne weiteres die Anwendbarkeit
derselben.
G 179. Bd. I — Bl. 165 — 5. April 1904.
B. Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
Eine Handelsübung, daß für Streitigkeiten aus 1. Bei Sendungen
nach Berlin.
Käufen von Eiern durch in Berlin und Charlotten
*) Vgl. hierzu die Ortsgebräuche für den Berliner Eierhandel,
Anhang S. 620.