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Kap. III. Juden.
Ehescheidung rechtfertigen, einen Vormund bestellen oder
bestätigen, Obsignationen vornehmen, oder Inventarien errichten. ¬
Eine weitere Ausdehnung hat die Gewalt der
Rabbinen häufig durch Privilegien erhalten, welche in gewissen ¬
Sachen den Beklagten sich vor jenem einzulassen
verpflichten, und nur den Recurs oder die Appellation an
die Landesgerichte beiden Theilen freigeben n); der ordentliche ¬
Richter wird dadurch verbunden, in Sachen dieser Art
auch nach jüdischem Recht zu entscheiden, wenn gleich die
Rabbinen dadurch eine wahre Jurisdiction keineswegs erhalten, ¬
sondern höchstens zu einem ausgedehnteren Gebrauch
des Schulbanns berechtigt werden. Gerade die neuesten
Gesetze haben aber diese Rechte der Rabbinen und überhaupt ¬
den Gebrauch des jüdischen Rechts, selbst gegen den
Inhalt des gemeinen Rechts, bald beschränkt, bald ganz
aufgehoben o).
Note n., nach den jüdischen Ritualgesetzen beurtheilt werden
müsse (Runde Privatr. §. 644. Note a.), hat wohl die L. 8.
C. de Judaeis gegen sich, wenn gleich zuweilen particuläre,
selbst neuere Gesetze, die Anwendung des jüdischen Rechts wenigstens ¬
in einem gewissen Umfang allgemein dabei zulassen. Vergl.
Note 0.
G. L. Boehmer de officio et potestate rabbini provincialis ¬
in terris Brunsvico Luneburg. Gotting. 1751. in dessen
elect. jur. civil. Tom. 3. nro. 23. Schröter a. a. O. S.
153 u. f.
Hildburgh. Verordn. §. 4. Alle Angelegenheiten der Juden,
sowohl mit Nichtjuden als unter sich, werden nach den allgemeinen ¬
Gesetzen u. Ordnungen des Landes, und soviel die Ausübung
ihrer Religion und ihre Familienverhältnisse betrifft, nach den
mosaischen Vorschriften beurtheilt. §. 5. Die Juden stehen
unter der ordentlichen Obrigkeit - in Ehesachen wird von den
Gerichten ein Rabbine zugezogen. Badische Verordn. §. 11.
In Ansehung der jüdischen Ehen, mithin auch der Ehescheidungen,