Full text : Eichhorn, Carl Friedrich: Einleitung in das deutsche Privatrecht mit Einschluß des Lehenrechts

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Kap.  III.  Juden.
Ehescheidung  rechtfertigen,  einen  Vormund  bestellen  oder
bestätigen,  Obsignationen  vornehmen,  oder  Inventarien  errichten. ¬
  Eine  weitere  Ausdehnung  hat  die  Gewalt  der
Rabbinen  häufig  durch  Privilegien  erhalten,  welche  in  gewissen ¬
  Sachen  den  Beklagten  sich  vor  jenem  einzulassen
verpflichten,  und  nur  den  Recurs  oder  die  Appellation  an
die  Landesgerichte  beiden  Theilen  freigeben  n);  der  ordentliche ¬
  Richter  wird  dadurch  verbunden,  in  Sachen  dieser  Art
auch  nach  jüdischem  Recht  zu  entscheiden,  wenn  gleich  die
Rabbinen  dadurch  eine  wahre  Jurisdiction  keineswegs  erhalten, ¬
  sondern  höchstens  zu  einem  ausgedehnteren  Gebrauch
des  Schulbanns  berechtigt  werden.  Gerade  die  neuesten
Gesetze  haben  aber  diese  Rechte  der  Rabbinen  und  überhaupt ¬
  den  Gebrauch  des  jüdischen  Rechts,  selbst  gegen  den
Inhalt  des  gemeinen  Rechts,  bald  beschränkt,  bald  ganz
aufgehoben  o).
Note  n.,  nach  den  jüdischen  Ritualgesetzen  beurtheilt  werden
müsse  (Runde  Privatr.  §.  644.  Note  a.),  hat  wohl  die  L.  8.
C.  de  Judaeis  gegen  sich,  wenn  gleich  zuweilen  particuläre,
selbst  neuere  Gesetze,  die  Anwendung  des  jüdischen  Rechts  wenigstens ¬
  in  einem  gewissen  Umfang  allgemein  dabei  zulassen.  Vergl.
Note  0.
G.  L.  Boehmer  de  officio  et  potestate  rabbini  provincialis ¬
  in  terris  Brunsvico  Luneburg.  Gotting.  1751.  in  dessen
elect.  jur.  civil.  Tom.  3.  nro.  23.  Schröter  a.  a.  O.  S.
153  u.  f.
Hildburgh.  Verordn.  §.  4.  Alle  Angelegenheiten  der  Juden,
sowohl  mit  Nichtjuden  als  unter  sich,  werden  nach  den  allgemeinen ¬
  Gesetzen  u.  Ordnungen  des  Landes,  und  soviel  die  Ausübung
ihrer  Religion  und  ihre  Familienverhältnisse  betrifft,  nach  den
mosaischen  Vorschriften  beurtheilt.  §.  5.  Die  Juden  stehen
unter  der  ordentlichen  Obrigkeit  -  in  Ehesachen  wird  von  den
Gerichten  ein  Rabbine  zugezogen.  Badische  Verordn.  §.  11.
In  Ansehung  der  jüdischen  Ehen,  mithin  auch  der  Ehescheidungen,
            
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