Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])


466 Ueber die Stellung des Appellationsrichtes rc.
Wiederholung hat das Appellationsgericht nur dann anzuordnen,
wenn sich wesentliche und durch die bisherigen Verhandlungen
nicht zu beseitigende Bedenken gegen die in dem ersten Urtheile
enthaltene Feststellung der Thatsachen ergeben oder wenn die
Wiederholung mit Rücksicht auf die vorgebrachten neuen That-
sachen oder Beweise nothwendig erscheint.
Das Churhessische Gesetz vom 22. Juli 1851, §. 45. ent-
hält eine gleiche Beschränkung der Appellation auf neue Thatsachen
und Beweismittel, indem es verordnet:
Der Appellant kann dasjenige, was vom Richter erster
Instanz als thatsächlich feststehend angenommen worden ist, nur
mittels neuer Thatsachen oder neuer Beweismittel anfechten,
und das Gericht zweiter Instanz hat zu beurtheilen, ob diese
neuen Thalsachen und neuen Beweismittel erheblich sind. — In
allen anderen Fällen findet die Wiederholung der Beweisauf-
nahme in zweiter Instanz nicht Statt.
Die K. Sächs. Strafproceßordnung bestimmt im Art. 347:
Das Oberappellations-Gericht kann das erstgerichtliche Er-
kenntniß nicht zum Nachtheile des Angeklagten abändern.
Dasselbe ist bei seiner Entscheidung an die thatsächlichen
Feststellungen des erstgerichtlichen Erkenntnisses gebunden und
kann daher weder eine Lhatsache, welche dieses Erkenntniß für
bewiesen erachtet, für unbewiesen, noch eine Thatsache, welche
dasselbe für nicht bewiesen erachtet, für bewiesen ansehcn, es
wäre denn, daß in Betreff dieser Thatsache eine anderweite Be-
weisaufnahme stattgefunden hätte.
Dagegen kann das Oberappellationsgericht aus den that-
sächlichen Feststellungen in dem erstgerichtlichen Erkenntnisse an-
dere Schlußfolgerungen, als in demselben geschehen, ziehen, ins-
besondere in Bezug auf die Ueberführung und die Richtung des
strafbaren Willens.
Eben so kann es auf eine geringere Strafe auch ohne
anderweite Beweisaufnahme erkennen.
Wie weit ist also die zweite Instanz durch die tatsächliche
Feststellung gebunden?
Bei dem K. Preuß. Gesetze ist die Geschichte desselben zu

466 Ueber die Stellung des Appellationsrichtes rc.
Wiederholung hat das Appellationsgericht nur dann anzuordnen,
wenn sich wesentliche und durch die bisherigen Verhandlungen
nicht zu beseitigende Bedenken gegen die in dem ersten Urtheile
enthaltene Feststellung der Thatsachen ergeben oder wenn die
Wiederholung mit Rücksicht auf die vorgebrachten neuen That-
sachen oder Beweise nothwendig erscheint.
Das Churhessische Gesetz vom 22. Juli 1851, §. 45. ent-
hält eine gleiche Beschränkung der Appellation auf neue Thatsachen
und Beweismittel, indem es verordnet:
Der Appellant kann dasjenige, was vom Richter erster
Instanz als thatsächlich feststehend angenommen worden ist, nur
mittels neuer Thatsachen oder neuer Beweismittel anfechten,
und das Gericht zweiter Instanz hat zu beurtheilen, ob diese
neuen Thalsachen und neuen Beweismittel erheblich sind. — In
allen anderen Fällen findet die Wiederholung der Beweisauf-
nahme in zweiter Instanz nicht Statt.
Die K. Sächs. Strafproceßordnung bestimmt im Art. 347:
Das Oberappellations-Gericht kann das erstgerichtliche Er-
kenntniß nicht zum Nachtheile des Angeklagten abändern.
Dasselbe ist bei seiner Entscheidung an die thatsächlichen
Feststellungen des erstgerichtlichen Erkenntnisses gebunden und
kann daher weder eine Lhatsache, welche dieses Erkenntniß für
bewiesen erachtet, für unbewiesen, noch eine Thatsache, welche
dasselbe für nicht bewiesen erachtet, für bewiesen ansehcn, es
wäre denn, daß in Betreff dieser Thatsache eine anderweite Be-
weisaufnahme stattgefunden hätte.
Dagegen kann das Oberappellationsgericht aus den that-
sächlichen Feststellungen in dem erstgerichtlichen Erkenntnisse an-
dere Schlußfolgerungen, als in demselben geschehen, ziehen, ins-
besondere in Bezug auf die Ueberführung und die Richtung des
strafbaren Willens.
Eben so kann es auf eine geringere Strafe auch ohne
anderweite Beweisaufnahme erkennen.
Wie weit ist also die zweite Instanz durch die tatsächliche
Feststellung gebunden?
Bei dem K. Preuß. Gesetze ist die Geschichte desselben zu

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