Form der An
stellungsverträge
Farben.
Besonderer Teil.
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Transportgefahr nach der Geschäftsniederlage des
Verkäufers zu tragen hat.
G 209. Bd. II — Bl. 52 — 9. Februar 1907.
F. Angestellte.
17.
Ein allgemeiner Handelsgebrauch in der Farben
branche, wonach bei schriftlichen Verträgen mit
Angestellten im Falle von einschneidenden Verände
rungen in den Abmachungen die mündliche
Abrede stillschweigend als Ergänzung des Vertrages
und dieser selbst weiter als ausschlaggebend an
gesehen werden muß, kann nicht bekundet werden.
Ist es in einem Geschäft Brauch, alle Verträge
mit den Angestellten stets schriftlich abzuschließen.
und ist dies einem Angestellten durch längere Tätig
keit im Geschäft hinreichend bekannt, so kann daraus.
daß er im Falle einer erheblichen Veränderung des
Vertrages eine schriftliche Festsetzung des Abge
machten nicht fordert, allerdings wohl mit einiger
Sicherheit der Schluß gezogen werden, daß er mit dem
Weiterbestehen des ursprünglichen alten Vertrages
einverstanden war.
Im vorliegenden Falle wurde der mit dem Kläger
geschlossene Vertrag in seiner Hauptbestimmung und
zwar insofern geändert, daß Kläger zu einer dauern
den Tätigkeit im Innendienst verpflichtet wurde.
während der Vertrag eine solche doch nur als even
tuelle Unterbrechung seiner Reisetätigkeit in Aus
sicht nahm.