Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Form der An 
stellungsverträge 
Farben. 
Besonderer Teil. 
274 
Transportgefahr nach der Geschäftsniederlage des 
Verkäufers zu tragen hat. 
G 209. Bd. II — Bl. 52 — 9. Februar 1907. 
F. Angestellte. 
17. 
Ein allgemeiner Handelsgebrauch in der Farben 
branche, wonach bei schriftlichen Verträgen mit 
Angestellten im Falle von einschneidenden Verände 
rungen in den Abmachungen die mündliche 
Abrede stillschweigend als Ergänzung des Vertrages 
und dieser selbst weiter als ausschlaggebend an 
gesehen werden muß, kann nicht bekundet werden. 
Ist es in einem Geschäft Brauch, alle Verträge 
mit den Angestellten stets schriftlich abzuschließen. 
und ist dies einem Angestellten durch längere Tätig 
keit im Geschäft hinreichend bekannt, so kann daraus. 
daß er im Falle einer erheblichen Veränderung des 
Vertrages eine schriftliche Festsetzung des Abge 
machten nicht fordert, allerdings wohl mit einiger 
Sicherheit der Schluß gezogen werden, daß er mit dem 
Weiterbestehen des ursprünglichen alten Vertrages 
einverstanden war. 
Im vorliegenden Falle wurde der mit dem Kläger 
geschlossene Vertrag in seiner Hauptbestimmung und 
zwar insofern geändert, daß Kläger zu einer dauern 
den Tätigkeit im Innendienst verpflichtet wurde. 
während der Vertrag eine solche doch nur als even 
tuelle Unterbrechung seiner Reisetätigkeit in Aus 
sicht nahm.
	        
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