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C. Scheidungsgründe.
§. 9.
Im ersten Drittel dieses Jahrhunderts herrschte im Hannoverschen ¬
Lande eine mildere Praxis und wurden Ehen aus Gründen ¬
völlig oder zeitweise geschieden, die nach der heiligen Schrift
und Luthers Ansicht schwerlich zu billigen waren.
In neuerer Zeit haben sich mehr und mehr Stimmen für
die Beschränkung der Ehescheidungen erhoben, und darin liegt
gewiß ein Zeugniß des wieder erwachenden christlichen Ernstes.
Nach der von den Hannoverschen Consistorien und dem
Appellationsgerichte in Celle seit etwa 30 Jahren befolgten Praxis
wird die Scheidung nur um des Ehebruchs und um solcher Verschuldungen ¬
willen gestattet, durch welche ein Gatte die Ehe thatsächlich ¬
aufhebt und zerstört.
Hieraus folgt, daß ein Unglück, welches den einen Gatten
während der Ehe trifft, selbst wenn es die Fortsetzung der Ehe
unmöglich macht, z. B. Impotenz, unheilbarer Wahnsinn, erhebliches ¬
körperliches Gebrechen, Ekel erregende Krankheit u. d. m.
kein statthafter Scheidungsgrund ist, da Leid, wie Freude den
Gatten gemeinsam sein soll.
Ist aber in einem solchen Falle Trennung der Ehe zwingende
Nothwendigkeit, so kann auf Anrufen der König aus landesherrlicher ¬
Machtvollkommenheit nach vorgängiger sorgsamer Prüfung
die Ehe trennen. Derartige Fälle sind in diesem Jahrhundert.
wiewohl sehr selten, im Hannoverschen Lande vorgekommen.
Nach dem Obigen gelten daher als Scheidungsgründe:
1. der Ehebruch.
In den Bereich dieses Scheidungsgrundes gehört jede unerlaubte, ¬
die Befriedigung des Geschlechtstriebs mit einem fremden
Weibe oder Manne bezweckende Handlung eines Ehegatten, imLauenstein, ¬
Hannov. Eherecht.