Metadaten : Lauenstein, Rudolf: Hannoversches Eherecht und Proceß-Verfahren in Ehe- und Verlöbnißsachen

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C.  Scheidungsgründe.
§.  9.
Im  ersten  Drittel  dieses  Jahrhunderts  herrschte  im  Hannoverschen ¬
  Lande  eine  mildere  Praxis  und  wurden  Ehen  aus  Gründen ¬
  völlig  oder  zeitweise  geschieden,  die  nach  der  heiligen  Schrift
und  Luthers  Ansicht  schwerlich  zu  billigen  waren.
In  neuerer  Zeit  haben  sich  mehr  und  mehr  Stimmen  für
die  Beschränkung  der  Ehescheidungen  erhoben,  und  darin  liegt
gewiß  ein  Zeugniß  des  wieder  erwachenden  christlichen  Ernstes.
Nach  der  von  den  Hannoverschen  Consistorien  und  dem
Appellationsgerichte  in  Celle  seit  etwa  30  Jahren  befolgten  Praxis
wird  die  Scheidung  nur  um  des  Ehebruchs  und  um  solcher  Verschuldungen ¬
  willen  gestattet,  durch  welche  ein  Gatte  die  Ehe  thatsächlich ¬
  aufhebt  und  zerstört.
Hieraus  folgt,  daß  ein  Unglück,  welches  den  einen  Gatten
während  der  Ehe  trifft,  selbst  wenn  es  die  Fortsetzung  der  Ehe
unmöglich  macht,  z.  B.  Impotenz,  unheilbarer  Wahnsinn,  erhebliches ¬
  körperliches  Gebrechen,  Ekel  erregende  Krankheit  u.  d.  m.
kein  statthafter  Scheidungsgrund  ist,  da  Leid,  wie  Freude  den
Gatten  gemeinsam  sein  soll.
Ist  aber  in  einem  solchen  Falle  Trennung  der  Ehe  zwingende
Nothwendigkeit,  so  kann  auf  Anrufen  der  König  aus  landesherrlicher ¬
  Machtvollkommenheit  nach  vorgängiger  sorgsamer  Prüfung
die  Ehe  trennen.  Derartige  Fälle  sind  in  diesem  Jahrhundert.
wiewohl  sehr  selten,  im  Hannoverschen  Lande  vorgekommen.
Nach  dem  Obigen  gelten  daher  als  Scheidungsgründe:
1.  der  Ehebruch.
In  den  Bereich  dieses  Scheidungsgrundes  gehört  jede  unerlaubte, ¬
  die  Befriedigung  des  Geschlechtstriebs  mit  einem  fremden
Weibe  oder  Manne  bezweckende  Handlung  eines  Ehegatten,  imLauenstein, ¬
  Hannov.  Eherecht.
            
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