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Dritter Abschnitt.
Herren löst *45). Die Vermuthung, daß ursprünglich jede Satzung
diese Bedeutung gehabt habe und erst seit dem vierzehnten Jahrhundert ¬
es üblich geworden sei, die Früchte der Pfandschaft dem
Pfandbesitzer ohne Abrechnung auf die Pfandsumme zu überlassen ¬
446), wird durch die ganze vorhergehende Ausführung
widerlegt. Es ist auch nicht glaublich, daß der Einfluß des
kanonischen Rechts, welches die Satzung ohne Abrechnung der
Tr
üchte für ein Wuchergeschäft erklärte, diese Art der Satzung
D
veranlaßt habe***). Vielmehr darf man annehmen, daß die
Vertragschließenden dieses Geschäft dann wählten, wenn sie dasselbe
ihrem Interesse angemessen fanden 448). Namentlich diente dasselbe
zur Abtragung von Schulden-4*), indem man nicht die Sache
selbst an Zahlungsstatt hingab, sondern das Satzungsrecht zu
diesem Zwecke bestellte, so daß das Pfand zurückzugeben und die
Schuld getilgt war, sobald der Betrag derselben durch die bezogenen ¬
Nutzungen erreicht wurde. Nur da, wo es ausdrücklich
bedungen ist, werden die Pfandnutzungen auf die Pfandsumme
abgerechnet 450
Wenn in dem Pfandvertrage über die Beendigung des Pfandrechts ¬
nichts verabredet ist, so erlischt dasselbe durch diejenigen
445) Graf und Dietherr 237. Nr. 95.
Zöpfl R. G. 852.
446)
447) Ueber den geringen Einfluß des Wucherverbots auf den Inhalt der
Satzungsgeschäfte vgl. Neumann Wucher 186.
448) Zahlreiche Beispiele haben gesammelt Riccius de dom. pign. p. 91
(a. 1163, 1243. u. s. w.), Albrecht Gew. N. 322. (a. 1182, 1333). Vgl.
ferner Urk. 1320. (Lünig Cod. Germ. dipl. I. 985) wir vorsetzen ihme
auch 7 grosse turnose gelts von dem zolle ..., was auch von 7 turnes
den zoll und die burge zu behueten und zu bewaren und auch die
burgmanne richtigunge überbleibet, das sol uns auch an dem vorg.
gelde abgehen; bey dem zoll sollen wir auch eynen knecht haben, der
do sach und rechnung habe, was uns abgehe.
449) Z. B. Urk. 1295. (Baur Urk. des Kl. Arnsburg Nr. 261) dicti
abbas et conventus nobis sub forma mutui concesserunt 18 marcas
num. pecunie; pro quibus solvendis assignavimus ipsis loco pignoris
omnes redditus nostros in B... ut ... pred. summam pecunie nobis
concessam de predictis recipiant et quod superfluum fuerit reddent.
450) Magd. Syst. Sch. R. III. 2, 76. Kulm. III. 106.