Inhaltsverzeichnis : Meibom, Victor von: ¬Das deutsche Pfandrecht

400
Dritter  Abschnitt.
Herren  löst  *45).  Die  Vermuthung,  daß  ursprünglich  jede  Satzung
diese  Bedeutung  gehabt  habe  und  erst  seit  dem  vierzehnten  Jahrhundert ¬
  es  üblich  geworden  sei,  die  Früchte  der  Pfandschaft  dem
Pfandbesitzer  ohne  Abrechnung  auf  die  Pfandsumme  zu  überlassen ¬
  446),  wird  durch  die  ganze  vorhergehende  Ausführung
widerlegt.  Es  ist  auch  nicht  glaublich,  daß  der  Einfluß  des
kanonischen  Rechts,  welches  die  Satzung  ohne  Abrechnung  der
Tr
üchte  für  ein  Wuchergeschäft  erklärte,  diese  Art  der  Satzung
D
veranlaßt  habe***).  Vielmehr  darf  man  annehmen,  daß  die
Vertragschließenden  dieses  Geschäft  dann  wählten,  wenn  sie  dasselbe
ihrem  Interesse  angemessen  fanden  448).  Namentlich  diente  dasselbe
zur  Abtragung  von  Schulden-4*),  indem  man  nicht  die  Sache
selbst  an  Zahlungsstatt  hingab,  sondern  das  Satzungsrecht  zu
diesem  Zwecke  bestellte,  so  daß  das  Pfand  zurückzugeben  und  die
Schuld  getilgt  war,  sobald  der  Betrag  derselben  durch  die  bezogenen ¬
  Nutzungen  erreicht  wurde.  Nur  da,  wo  es  ausdrücklich
bedungen  ist,  werden  die  Pfandnutzungen  auf  die  Pfandsumme
abgerechnet  450
Wenn  in  dem  Pfandvertrage  über  die  Beendigung  des  Pfandrechts ¬
  nichts  verabredet  ist,  so  erlischt  dasselbe  durch  diejenigen
445)  Graf  und  Dietherr  237.  Nr.  95.
Zöpfl  R.  G.  852.
446)
447)  Ueber  den  geringen  Einfluß  des  Wucherverbots  auf  den  Inhalt  der
Satzungsgeschäfte  vgl.  Neumann  Wucher  186.
448)  Zahlreiche  Beispiele  haben  gesammelt  Riccius  de  dom.  pign.  p.  91
(a.  1163,  1243.  u.  s.  w.),  Albrecht  Gew.  N.  322.  (a.  1182,  1333).  Vgl.
ferner  Urk.  1320.  (Lünig  Cod.  Germ.  dipl.  I.  985)  wir  vorsetzen  ihme
auch  7  grosse  turnose  gelts  von  dem  zolle  ...,  was  auch  von  7  turnes
den  zoll  und  die  burge  zu  behueten  und  zu  bewaren  und  auch  die
burgmanne  richtigunge  überbleibet,  das  sol  uns  auch  an  dem  vorg.
gelde  abgehen;  bey  dem  zoll  sollen  wir  auch  eynen  knecht  haben,  der
do  sach  und  rechnung  habe,  was  uns  abgehe.
449)  Z.  B.  Urk.  1295.  (Baur  Urk.  des  Kl.  Arnsburg  Nr.  261)  dicti
abbas  et  conventus  nobis  sub  forma  mutui  concesserunt  18  marcas
num.  pecunie;  pro  quibus  solvendis  assignavimus  ipsis  loco  pignoris
omnes  redditus  nostros  in  B...  ut  ...  pred.  summam  pecunie  nobis
concessam  de  predictis  recipiant  et  quod  superfluum  fuerit  reddent.
450)  Magd.  Syst.  Sch.  R.  III.  2,  76.  Kulm.  III.  106.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer