Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Rechnungs
Auszug.
Drogen.
Farbwaren.
Lack.

Besonderer  Teil.
270
Käufer  zur  Annahme  vorlegen  und  bei  Verweigerung -
  der  Annahme  protestieren  läßt.
Vielmehr  kann  der  Verkäufer  nach  Handelsgebrauch -
  nur  dann  Erstattung  der  Kosten  eines
Protestes  mangels  Annahme  fordern,  wenn
er  den  Käufer  von  der  Wechselziehung  benachrichtigt,
ihm  eine  kurzbemessene  Frist  für  einen  etwaigen
Widerspruch  gesetzt,  und  der  Käufer  den  rechtzeitigen -
  Widerspruch  unterlassen  hat,
G  218.  Bd.  III  —  Bl.  236  - -
  15.  Februar  1907.
In  dem  Drogengeschäft  ist  es  üblich,  dem  Käufer
über  die  sich  über  den  ganzen  Monat  erstreckenden
kleinen  Lieferungen  nach  Monatsschluß  einen  Rechnungs-Auszug -
  zu  übersenden.  Ist  ein  dreimonatliches -
  Zahlungsziel  vereinbart,  so  wird  vom  Schlusse
des  Lieferungsmonats  ab  gerechnet.
G  218.  Bd.  III  —  Bl.  188
27.  November  1906.
D.  Mängelrüge.
In  dem  Farbengeschäft  besteht  kein  Handelsgebrauch, ¬
  wonach  gelieferte  Farbwaren  erst  bei  der
Verarbeitung  vom  Empfänger  auf  ihre  Brauchbarkeit -
  geprüft  werden.
G  232.  Bd.  I  —  Bl.  48  —  8.  Juni  1904.
10.
Es  besteht  in  Berlin  kein  Handelsgebrauch,  daß
der  Käufer  von  Lacken  (Kutschen-,  Wagengestell-,
            
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