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Einzelne Rechtsfälle.
Rechtssatz zwingendes Recht enthält. Einem Parteiverzichte kommt
daher keine Bedeutung zu.
Hier liegt jedoch ein Prozeßvertrag besonderer Art vor. Die
Parteien stritten in der Berufungsinstanz ernstlich am Ende nur noch
über die Zulässigkeit der Aufrechnung. Sie wollten, wenn sich wider
Erwarten über die Höhe der Klageforderung doch noch eine Fort-
setzung des Streites als nötig erweisen sollte, die Entscheidung dar-
über einem neuen Rechtsstreite Vorbehalten, in diesem anhängigen
Prozeß aber sollte über die Höhe der Klageforderung nicht mehr ge-
stritten und nicht entschieden werden, die Höhe der Klageforderung
sollte für diesen anhängigen Rechtsstreit als feststehend behandelt
werden. Eine Vereinbarung dieses Inhalts konnten die Parteien
treffen. Deshalb hatte der Berusungsrichter sich mit der Höhe der
Klageforderung nicht mehr zu befassen, weil sie für diesen Prozeß
feststand.
2. Der Berusungsrichter ist in Übereinstimmung mit RG. 79,
129 davon ausgegangen, daß die Beklagte die Schadensersatzforderung
der Klägerin nicht nach der Konkurseröffnung schuldig geworden sei,
obgleich der Ersatzanspruch erst nach der Konkurseröffnung in der
Berufungsinstanz geltend gemacht worden ist. Dieser Standpunkt
des Berufungsrichters, daß der Schadensersatzanspruch nichts anderes
sei, als der Anspruch auf die ursprüngliche Leistung, der sich infolge
des Verzugs der Beklagten in Geld umgewandelt habe und gemäß
dieser Umwandelung nach § 54 KO. aufrechnungssühig geworden sei,
ist zutreffend. Es ist in RG. 79, 129 darauf hingewiesen, daß die
Schadensersatzforderung des Käufers aus Nichterfüllung eines zur
Zeit der Konkurseröffnung über das Vermögen des Käufers noch
schwebenden Kaufvertrags zur Zeit der Konkurseröffnung in dem Er-
füllungsanspruche gesetzlich bereits bedingt, nämlich dadurch bedingt ent-
halten sei, daß der Verkäufer dem Erfüllungsverlangen des Konkurs-
verwalters nicht Folge leistet und der Konkursverwalter, wie hier, sich
in Anwendung des §326BGB. für Schadensersatz wegen Nichterfüllung
entscheidet. Der § 55 KO. stehe deshalb nicht entgegen. Im umgekehrten
Falle, wenn nämlich der Konkursverwalter die Erfüllung ablehnt, und in
der Folge die Konkursmaffe für Schadensersatz wegen Nichterfüllung
aufzukommen hat, ist in RG. 58, 11 gleichfalls die Aufrechnung nach
§ 54 KO. zugelaffen. Dort ist betont, daß § 26 KO. und § 55
Nr. 2 KO. nicht entgegenstehen.
Die Klägerin wirft sämtliche in RG. 79, 129 und RG. 58,11
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Einzelne Rechtsfälle.
Rechtssatz zwingendes Recht enthält. Einem Parteiverzichte kommt
daher keine Bedeutung zu.
Hier liegt jedoch ein Prozeßvertrag besonderer Art vor. Die
Parteien stritten in der Berufungsinstanz ernstlich am Ende nur noch
über die Zulässigkeit der Aufrechnung. Sie wollten, wenn sich wider
Erwarten über die Höhe der Klageforderung doch noch eine Fort-
setzung des Streites als nötig erweisen sollte, die Entscheidung dar-
über einem neuen Rechtsstreite Vorbehalten, in diesem anhängigen
Prozeß aber sollte über die Höhe der Klageforderung nicht mehr ge-
stritten und nicht entschieden werden, die Höhe der Klageforderung
sollte für diesen anhängigen Rechtsstreit als feststehend behandelt
werden. Eine Vereinbarung dieses Inhalts konnten die Parteien
treffen. Deshalb hatte der Berusungsrichter sich mit der Höhe der
Klageforderung nicht mehr zu befassen, weil sie für diesen Prozeß
feststand.
2. Der Berusungsrichter ist in Übereinstimmung mit RG. 79,
129 davon ausgegangen, daß die Beklagte die Schadensersatzforderung
der Klägerin nicht nach der Konkurseröffnung schuldig geworden sei,
obgleich der Ersatzanspruch erst nach der Konkurseröffnung in der
Berufungsinstanz geltend gemacht worden ist. Dieser Standpunkt
des Berufungsrichters, daß der Schadensersatzanspruch nichts anderes
sei, als der Anspruch auf die ursprüngliche Leistung, der sich infolge
des Verzugs der Beklagten in Geld umgewandelt habe und gemäß
dieser Umwandelung nach § 54 KO. aufrechnungssühig geworden sei,
ist zutreffend. Es ist in RG. 79, 129 darauf hingewiesen, daß die
Schadensersatzforderung des Käufers aus Nichterfüllung eines zur
Zeit der Konkurseröffnung über das Vermögen des Käufers noch
schwebenden Kaufvertrags zur Zeit der Konkurseröffnung in dem Er-
füllungsanspruche gesetzlich bereits bedingt, nämlich dadurch bedingt ent-
halten sei, daß der Verkäufer dem Erfüllungsverlangen des Konkurs-
verwalters nicht Folge leistet und der Konkursverwalter, wie hier, sich
in Anwendung des §326BGB. für Schadensersatz wegen Nichterfüllung
entscheidet. Der § 55 KO. stehe deshalb nicht entgegen. Im umgekehrten
Falle, wenn nämlich der Konkursverwalter die Erfüllung ablehnt, und in
der Folge die Konkursmaffe für Schadensersatz wegen Nichterfüllung
aufzukommen hat, ist in RG. 58, 11 gleichfalls die Aufrechnung nach
§ 54 KO. zugelaffen. Dort ist betont, daß § 26 KO. und § 55
Nr. 2 KO. nicht entgegenstehen.
Die Klägerin wirft sämtliche in RG. 79, 129 und RG. 58,11