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Die Schätzleute haben die Sachen nach demjenigen Nutzen zu
schätzen, welchen dieselben zur Zeit des Ablebens des Erblassers und
mit Rücksicht auf den Ort, wo sie sich befinden, gewöhnlich und allgemein ¬
leisteten, und keineswegs auf besondere Verhältnisse oder auf
die besondere Vorliebe des Erblassers (§. 305 a. b. G. B.) Bedacht
zu nehmen.
§. 104.
Angeblich fremder oder im Besitze dritter Personen befindlicher ¬
Gegenstände.
Angeblich fremde Sachen, in deren Besitz sich der Erblasser
befunden hat, sollen in das Inventar aufgenommen werden,
ohne jedoch, wenn die Eigenthumsrechte dritter Personen klar
scheinen, den Werth derselben auszuwerfen und bei Berechnung
des Vermögens in Anschlag zu bringen.
Immer ist hierbei zu bemerken, von wem und aus welchem
Grunde diese Sachen angesprochen werden.
Auch Sachen, welche dem Erblasser gehören, sich aber in
Händen dritter Personen befinden, sind in das Inventar einzubeziehen, ¬
und dabei der Grund anzugeben, warum sie sich bei
einem Dritten befinden.
Ereignet es sich, daß in einem Nachlasse Sachen vorkommen, wovon ¬
ein Dritter behauptet, daß sie sein und nicht des Erblassers Eigenthum ¬
sind, und daß Gegenstände als Eigenthum des Erblassers bezeichnet ¬
werden, welche aber nicht in seinem früheren Besitzstande vorgefunden ¬
werden, sondern von welchen angegeben wird, daß sie ein
Anderer innehabe, so fragt es sich nun, wie sich bei derlei Anlässen zu
benehmen ist. Bei dem ersten Falle wird zu unterscheiden sein:
1. Ob diese Geltendmachung des Eigenthumsrechtes auf einen
unter den Verlassenschaftseffecten vorhandenen Gegenstand gleich bei
der Inventurserrichtung, oder
2. erst nach derselben erfolgt.
Geschieht sie bei der Aufnahme des Inventars, so wird der
Gerichtscommissär diesen einen oder die mehreren fraglichen Gegenstände ¬
im Inventar nicht mit den übrigen Sachen vermengen, sondern
dieselben anmerkungsweise, mit Beisetzung des gemachten Anspruches, ¬
möglichst genauer Angabe der ansprechenden Personen und
des Rechtsgrundes, auf welchen sie ihre Forderung stützen, abgesondert