Inhaltsverzeichnis : ¬Das jetzt bestehende Provinzial-Recht des Herzogthums Schlesien und der Graffschaft Glatz ([1])

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Die  Schätzleute  haben  die  Sachen  nach  demjenigen  Nutzen  zu
schätzen,  welchen  dieselben  zur  Zeit  des  Ablebens  des  Erblassers  und
mit  Rücksicht  auf  den  Ort,  wo  sie  sich  befinden,  gewöhnlich  und  allgemein ¬
  leisteten,  und  keineswegs  auf  besondere  Verhältnisse  oder  auf
die  besondere  Vorliebe  des  Erblassers  (§.  305  a.  b.  G.  B.)  Bedacht
zu  nehmen.
§.  104.
Angeblich  fremder  oder  im  Besitze  dritter  Personen  befindlicher ¬
  Gegenstände.
Angeblich  fremde  Sachen,  in  deren  Besitz  sich  der  Erblasser
befunden  hat,  sollen  in  das  Inventar  aufgenommen  werden,
ohne  jedoch,  wenn  die  Eigenthumsrechte  dritter  Personen  klar
scheinen,  den  Werth  derselben  auszuwerfen  und  bei  Berechnung
des  Vermögens  in  Anschlag  zu  bringen.
Immer  ist  hierbei  zu  bemerken,  von  wem  und  aus  welchem
Grunde  diese  Sachen  angesprochen  werden.
Auch  Sachen,  welche  dem  Erblasser  gehören,  sich  aber  in
Händen  dritter  Personen  befinden,  sind  in  das  Inventar  einzubeziehen, ¬
  und  dabei  der  Grund  anzugeben,  warum  sie  sich  bei
einem  Dritten  befinden.
Ereignet  es  sich,  daß  in  einem  Nachlasse  Sachen  vorkommen,  wovon ¬
  ein  Dritter  behauptet,  daß  sie  sein  und  nicht  des  Erblassers  Eigenthum ¬
  sind,  und  daß  Gegenstände  als  Eigenthum  des  Erblassers  bezeichnet ¬
  werden,  welche  aber  nicht  in  seinem  früheren  Besitzstande  vorgefunden ¬
  werden,  sondern  von  welchen  angegeben  wird,  daß  sie  ein
Anderer  innehabe,  so  fragt  es  sich  nun,  wie  sich  bei  derlei  Anlässen  zu
benehmen  ist.  Bei  dem  ersten  Falle  wird  zu  unterscheiden  sein:
1.  Ob  diese  Geltendmachung  des  Eigenthumsrechtes  auf  einen
unter  den  Verlassenschaftseffecten  vorhandenen  Gegenstand  gleich  bei
der  Inventurserrichtung,  oder
2.  erst  nach  derselben  erfolgt.
Geschieht  sie  bei  der  Aufnahme  des  Inventars,  so  wird  der
Gerichtscommissär  diesen  einen  oder  die  mehreren  fraglichen  Gegenstände ¬
  im  Inventar  nicht  mit  den  übrigen  Sachen  vermengen,  sondern
dieselben  anmerkungsweise,  mit  Beisetzung  des  gemachten  Anspruches, ¬
  möglichst  genauer  Angabe  der  ansprechenden  Personen  und
des  Rechtsgrundes,  auf  welchen  sie  ihre  Forderung  stützen,  abgesondert
            
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