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Neubecker.
Nicht kann z. B. ein Irrtum den Irrenden zur Anfechtung oder zum
Rücktritt berechtigen, ganz nach Belieben. Es mag oft praktisch kein
Unterschied bestehen. Zu weit aber gehen diejenigen, welche jeden
Unterschied sowohl praktisch wie theoretisch leugnen.^) Der Irrende
ist unter den Voraussetzungen des § 119 nicht an sein Wort gebunden,
bzw. er kann es lösen, aber er muß nach § 123 unter der Ein-
schränkung des zweiten Absatzes das sogenannte negative Interesse, den
Vertrauensschaden, ersetzen. Die Konsequenzen seines Irrtums trägt
also er — nach modernen Grundsätzen. Dieser Satz muß auch bei
Verlobungserklärungen gelten. Nach Anfechtungsrecht muß der bei
einer Verlobungserklärung Irrende, wenn er darum an das Verlöbnis
nicht gebunden sein will, den Schaden aus seinem Irrtum nach § 122
tragen. Man verlangt von ihm nicht Erfüllung seines Eheversprechens,
so wenig wie die Erfüllung eines sonstigen Vertrages (darum kann er
ja „anfechten") — aber wie bei sonstigen Erklärungen muß auch bei
Verlobungserklärungen eben der Vertrauensschaden getragen werden,
natürlich innerhalb der Grenzen des § 1298 (vgl. Schmidt-Habicht
S. 20, 21).
Würde man den Irrtum als „Rücktrittsgrund" in der technischen
Bedeutung gelten lassen, so wäre ein solcher Schaden nicht zu ersetzen
— ein durchaus ungerechtfertigtes Resultat, zu dem man gewöhnlich
kommt durch die hier reprobierte Gleichstellung der Anfechtungs- und
Rücktrittsgründe und die verschwommene allgemeine Idee, man könne
von einem Irrenden nicht verlangen, daß er den andern Teil nun auch
gemäß der irrigen Erklärung heirate. Das kann man freilich nicht
verlangen, und verlangt man auch nicht, so wenig wie sonst die Erfüllung
des irrig eingegangenen Vertrages. Aber gerecht ist, wie sonst, und
gesetzesgemäß Ersatz des negativen Interesses. Wende ich das auf die
Tuberkulose an, so ist zu sagen, daß wegen bereits zur Zeit des Ver-
lobungsvertrags bestehender Tuberkulose nur Anfechtung möglich ist,
von seiten dessen, der sich im Irrtum befand. Und zwar kann jemand
über den eigenen Zustand und den des anderen irren. In beiden
8B) Vgl. Schmidt-Habicht S. 8, 13 — und dagegen S. 20, 21. —
Planck, 3. Aufl., S. 9, 12ß; Staudinger IV S. 15 § 1298 lc. — Opet-
Blume, Familienrecht S. 12. Dittenberger, Verlöbnisrecht S. 148f. —
Dernburg, Familienrecht S. 27. — Groeper, Verlöbnis S. 82.