Metadaten : Lehrbuch der Pandekten (Bd. 2, Abt. 1)

A.  Pers.=V.  B.  OO.  I.  Abth.  Pers.=Hftg.  §.  270.  Hftg.  f.  Verschuld.  Dritter.  277
Haftung  für  die  Verschuldungen  Dritter.
§.  270.
Kommen  Schadensstiftungen  innerhalb  einer  Obligation') ¬
  durch  Schuld  Dritter  vor  2),  so  erstreckt  sich,  von
etwa  hierauf  gerichteten  singulären  Gesetzen  3)  und  von  besonderen ¬
  Gedingen  4)  abgesehen,  die  Haftung  des  Obligirten  auch
auf  diese  Verschuldungen  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß
die  Verschuldung  des  Dritten  zugleich  als  seine  Schuld  erscheint; ¬
  ist  dann  die  Verschuldung  des  Dritten  auch  ihrem
Grade  nach  von  der  Art,  daß  sie  in  dieser  Obligation  zur
Praestation  kommt,  so  liegt  ihre  Praestation  dem  Obligirten
ob  3).  —  Als  eigene  Verschuldung  des  Obligirten  erscheint
aber
1)  nicht  außerhalb  einer  Obligation  wie  allenfalls  die  noxalem  actionem ¬
  gegen  den  Gewalthaber  begründenden  Delikte  der  Sklaven,  Hauskinder ¬
  S.  215.  II.  Von  der  Prästation  solcher  unerlaubter  fremder  Handlungen ¬
  handelt  Waentig,  Haftg.  f.  fremde  unerll.  HH.  1875.
2)  so  daß  also  Dritte  die  Leistung,  für  die  ich  hafte,  unmöglich  machen, ¬
  oder  entwerthen,  oder  zum  Nachtheil  des  Gläubigers  ausführen
§  266.  1.  a.  E.
3)  Strenge  genommen  ist  von  den  gewöhnlich  hieher  bezogenen
Satzungen  wohl  keine  gerade  hierauf  gerichtet:  nicht  das  Edikt  über  die
Haftung  der  nautae,  caupones,  stabularii  aus  furtum  und  damnum  ihrer
selbst  und  ihrer  Leute  (D.  furti  adv.  nautas  etc.  47,  5  cf.  1.  6  1.  7  D.
naut.  4,  9);  denn  hier  handelt  es  sich  nicht  blos  um  übernommene  (in
der  Obligation  zwischen  dem  Schiffer  rc.  und  Passagier  2c.  befindliche
Sachen;  —  nicht  das  Edikt  über  das  receptum  nautarum  (D.  4,  9):
denn  dieses  betrifft  zwar  nur  „recipirte",  also  in  obligatione  befindliche
Sachen  und  erstreckt  die  Haftung  auf  jedes  furtum  und  damnum,  ob  es
nun  vom  Uebernehmer  selbst  oder  von  Dritten  begangen  wird;  allein  daß
dieser  demnach  auch  für  Dritte  haftet,  tritt  zurück  und  ist  nur  Folge  davon, ¬
  daß  er  custodiam  im  Sinne  versprochener  custodia  (§.  269.  2.  a.)
schuldet.
4)  s.  z.  B.  1.  11  pr.  D.  loc.  19,  2  —  etsi  nihil  convenit  —  l.  30
§.  4  eod.  Hieher  auch  das  ausbrückliche  die  Verschuldungen  Dritter  in
weitestem  Umfange  in  sich  fassende  Kustodiagedinge  (s.  unten  No.  3).
5)  Der  Grundsatz,  daß  der  Obligirte  selbst  Schuld  tragen  müsse,  um
wegen  dolus  und  culpa  Dritter  aufkommen  zu  müssen,  ist  in  älterer  Zeit  und
noch  von  Hasse  S.  405  fg.,  neuerdings  von  F.  v.  Wyß,  Haftung  für  fremde
Culpa  1867  S.71  und  Waentig  S.  1,  S.  90,  anerkannt;  heute  läßt  man  nicht
selten  und  nicht  blos  ausnahmsweise  auch  ohne  eigene  Schuld  hasten:
Ihering,  Jahrbb.  Bd.  7  S.  84  fg.  Ubbelohde,  Zeitschr.  f.  Handelsr.
Bb.  7  S.  199  fgg.  —  indessen  gerade  da,  wo  wir  eigene  Schuld  vorfinden,  s.
unten  1.—  Im  Uebrigen  vgl.  zum  Texte  noch  unten  Anm.  14,24  26.  29.
            
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