A. Pers.=V. B. OO. I. Abth. Pers.=Hftg. §. 270. Hftg. f. Verschuld. Dritter. 277
Haftung für die Verschuldungen Dritter.
§. 270.
Kommen Schadensstiftungen innerhalb einer Obligation') ¬
durch Schuld Dritter vor 2), so erstreckt sich, von
etwa hierauf gerichteten singulären Gesetzen 3) und von besonderen ¬
Gedingen 4) abgesehen, die Haftung des Obligirten auch
auf diese Verschuldungen nur unter der Voraussetzung, daß
die Verschuldung des Dritten zugleich als seine Schuld erscheint; ¬
ist dann die Verschuldung des Dritten auch ihrem
Grade nach von der Art, daß sie in dieser Obligation zur
Praestation kommt, so liegt ihre Praestation dem Obligirten
ob 3). — Als eigene Verschuldung des Obligirten erscheint
aber
1) nicht außerhalb einer Obligation wie allenfalls die noxalem actionem ¬
gegen den Gewalthaber begründenden Delikte der Sklaven, Hauskinder ¬
S. 215. II. Von der Prästation solcher unerlaubter fremder Handlungen ¬
handelt Waentig, Haftg. f. fremde unerll. HH. 1875.
2) so daß also Dritte die Leistung, für die ich hafte, unmöglich machen, ¬
oder entwerthen, oder zum Nachtheil des Gläubigers ausführen
§ 266. 1. a. E.
3) Strenge genommen ist von den gewöhnlich hieher bezogenen
Satzungen wohl keine gerade hierauf gerichtet: nicht das Edikt über die
Haftung der nautae, caupones, stabularii aus furtum und damnum ihrer
selbst und ihrer Leute (D. furti adv. nautas etc. 47, 5 cf. 1. 6 1. 7 D.
naut. 4, 9); denn hier handelt es sich nicht blos um übernommene (in
der Obligation zwischen dem Schiffer rc. und Passagier 2c. befindliche
Sachen; — nicht das Edikt über das receptum nautarum (D. 4, 9):
denn dieses betrifft zwar nur „recipirte", also in obligatione befindliche
Sachen und erstreckt die Haftung auf jedes furtum und damnum, ob es
nun vom Uebernehmer selbst oder von Dritten begangen wird; allein daß
dieser demnach auch für Dritte haftet, tritt zurück und ist nur Folge davon, ¬
daß er custodiam im Sinne versprochener custodia (§. 269. 2. a.)
schuldet.
4) s. z. B. 1. 11 pr. D. loc. 19, 2 — etsi nihil convenit — l. 30
§. 4 eod. Hieher auch das ausbrückliche die Verschuldungen Dritter in
weitestem Umfange in sich fassende Kustodiagedinge (s. unten No. 3).
5) Der Grundsatz, daß der Obligirte selbst Schuld tragen müsse, um
wegen dolus und culpa Dritter aufkommen zu müssen, ist in älterer Zeit und
noch von Hasse S. 405 fg., neuerdings von F. v. Wyß, Haftung für fremde
Culpa 1867 S.71 und Waentig S. 1, S. 90, anerkannt; heute läßt man nicht
selten und nicht blos ausnahmsweise auch ohne eigene Schuld hasten:
Ihering, Jahrbb. Bd. 7 S. 84 fg. Ubbelohde, Zeitschr. f. Handelsr.
Bb. 7 S. 199 fgg. — indessen gerade da, wo wir eigene Schuld vorfinden, s.
unten 1.— Im Uebrigen vgl. zum Texte noch unten Anm. 14,24 26. 29.