Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

8. Abschnitt: Butter. Käse. Fett. 
259 
18. 
Wenn bei Kaufverträgen von Schmalz „sukzessive 6. Bedeutung der 
Vereinbarung 
sukzessiver Ab 
Abnahme vom September bis November“ vereinbart 
nahme. 
ist, besteht ein Handelsgebrauch dahin, daß das 
Schmalz. 
Schmalz erst auf Abruf zu liefern ist. 
G 256. Bd. 1 — Bl. 179 — 24. Februar 1904. 
D. Zahlung des Preises. 
19. 
1. Höhe des 
Für Landbutter bestehen amtliche Preisnotie 
Preises. 
rungen hier nicht. Eine genaue Preisangabe ohne 
Landbutter. 
Besichtigung der betreffenden Partien ist nach den 
von uns eingezogenen Erkundigungen nicht möglich. 
Für normale Landbutter aus Thorner Gegend 
wird uns für die Tage des 18. und 25. August 1903 der 
Wert auf 73—75 M. für 50 kg ab Thorn angegeben. 
G 175. Bd. II — S. 55 — 10. Mai 1904. 
20. 
Modus für die 
Für die Berliner Notierung des höchsten Markt 
Preisnotierung. 
preises für Butter ist seit Anfang März 1905 ein 
anderer Modus eingeführt worden, indem auf An 
trag der Zentralstelle der Preußischen Landwirt 
schaftskammern der Kreis der bei den Notierungen 
zu berücksichtigenden Geschäfte erweitert worden ist. 
Bis zu diesem Zeitpunkte wurden vielfach Ver 
käufe hiesiger Händler getätigt auf Grund der 
ämtlichen Notierung zuzüglich eines Aufgeldes, 
das im allgemeinen 2 bis 3 M. betrug. 
17°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer