Abschnitt I. Die ehelichen und die ehelich gemachten Kinder. 263
Man lässt die nach Art. 205ff. Verpflichteten also nicht zugleich ¬
mit allen anderen, sondern nur subsidiär haften — nicht
concurremment, sondern subsidiairement (successivement), indem
man die Erbfolgeordnung analog anwendet.
Die Anhänger dieser Ansicht geben jedoch zu, dass in allen
Fällen der Richter immerhin, weil das Gesetz nichts Besonderes
vorschreibt, einen grossen Spielraum hat.
Er ist nicht genötigt, auf die angegebene Reihenfolge und
Verteilung der Last unter mehreren gleichmässig Verpflichteten bei
etwaigem Urteilsspruch Rücksicht zu nehmen, zumal in Ermangelung
einer gesetzlichen Vorschrift keine Kassation seines Urteils mög
lich ist (da, wenn er sich nach den dargelegten Grundsätzen nicht
richtet, keine Gesetzesverletzung vorliegt — und eine solche ermöglicht ¬
allein die Kassation). 16)
Es ist angesichts des Gesetzes, das in Art. 205ff. bestimmte
Verwandte und Verschwägerte ohne weitere Unterscheidung als zur
Alimentation verpflichtet erklärt, unrichtig, eine successive, subsidiäre -
Haftung derselben anzunehmen — es besteht absolut kein
innerer Zusammenhang zwischen den zur gesetzlichen Alimentation
und den zur Succession in einen Nachlass berufenen Personen
und muss man daher die Alimentationspflichtigen als zugleich
einer Linie haftbar — concurremment (conjunctim) verpflichtet be
trachten.**)
Mithin kann derjenige, der den Alimentenanspruch geltend
macht, sich mit demselben gegen alle Alimentationspflichtigen
wenden, wobei er darthun muss, dass die Beklagten in der Lage
46) Die dargelegte Ansicht ist die herrschende, sie ist communis opinio.
Siehe auch Sirey 1868, I, 437 (Kass. Paris, 7. Juli 1868). Die Ansicht
wird schon durch den alten Gerichtsgebrauch vertreten — siehe Pothier,
Traité du mariage, Nr. 387 ff.
Ihr huldigen auch Demolombe, IV Nr. 32—35, Marcadé, I, S. 536,
Art. 207 Nr. 3, teilweise Crome in Zachariä-Crome, III 522 (552) Text u.
Anm. 12 u. ff. Grolmann, II 416, 417.
Laurent, III Nr. 64 u. 65, dagegen bekämpft diese Ansicht mit aller
Energie, er will lediglich das Ermessen des Richters entscheiden lassen.
Vgl. auch dafür (d. h. für Laurent's Ansicht) Pasicr. B. 1891, 3, 35
(Brüssel, 26. März 1890).
47) So Huc, II Nr. 324; Laurent, III Nr. 65; arg. Kass. Paris v.
17. März 1856 in Sirey 1856, I, 487; Sirey 1878, 2, 259 (Caen, 31. Dez.
1877). Thibaut, Lehrbuch, S. 102 sagt, nach der Strenge müsse man sagen.
dass alle Verpflichteten conjunctim verpflichtet seien.