fullscreen : Barazetti, Caesar: ¬Das Eltern- und Kindesrecht nach dem Code Napoléon und dem badischen Landrecht

Abschnitt  I.  Die  ehelichen  und  die  ehelich  gemachten  Kinder.  263
Man  lässt  die  nach  Art.  205ff.  Verpflichteten  also  nicht  zugleich ¬
  mit  allen  anderen,  sondern  nur  subsidiär  haften  —  nicht
concurremment,  sondern  subsidiairement  (successivement),  indem
man  die  Erbfolgeordnung  analog  anwendet.
Die  Anhänger  dieser  Ansicht  geben  jedoch  zu,  dass  in  allen
Fällen  der  Richter  immerhin,  weil  das  Gesetz  nichts  Besonderes
vorschreibt,  einen  grossen  Spielraum  hat.
Er  ist  nicht  genötigt,  auf  die  angegebene  Reihenfolge  und
Verteilung  der  Last  unter  mehreren  gleichmässig  Verpflichteten  bei
etwaigem  Urteilsspruch  Rücksicht  zu  nehmen,  zumal  in  Ermangelung
einer  gesetzlichen  Vorschrift  keine  Kassation  seines  Urteils  mög
lich  ist  (da,  wenn  er  sich  nach  den  dargelegten  Grundsätzen  nicht
richtet,  keine  Gesetzesverletzung  vorliegt  —  und  eine  solche  ermöglicht ¬
  allein  die  Kassation).  16)
Es  ist  angesichts  des  Gesetzes,  das  in  Art.  205ff.  bestimmte
Verwandte  und  Verschwägerte  ohne  weitere  Unterscheidung  als  zur
Alimentation  verpflichtet  erklärt,  unrichtig,  eine  successive,  subsidiäre -
  Haftung  derselben  anzunehmen  —  es  besteht  absolut  kein
innerer  Zusammenhang  zwischen  den  zur  gesetzlichen  Alimentation
und  den  zur  Succession  in  einen  Nachlass  berufenen  Personen
und  muss  man  daher  die  Alimentationspflichtigen  als  zugleich
einer  Linie  haftbar  —  concurremment  (conjunctim)  verpflichtet  be
trachten.**)
Mithin  kann  derjenige,  der  den  Alimentenanspruch  geltend
macht,  sich  mit  demselben  gegen  alle  Alimentationspflichtigen
wenden,  wobei  er  darthun  muss,  dass  die  Beklagten  in  der  Lage
46)  Die  dargelegte  Ansicht  ist  die  herrschende,  sie  ist  communis  opinio.
Siehe  auch  Sirey  1868,  I,  437  (Kass.  Paris,  7.  Juli  1868).  Die  Ansicht
wird  schon  durch  den  alten  Gerichtsgebrauch  vertreten  —  siehe  Pothier,
Traité  du  mariage,  Nr.  387  ff.
Ihr  huldigen  auch  Demolombe,  IV  Nr.  32—35,  Marcadé,  I,  S.  536,
Art.  207  Nr.  3,  teilweise  Crome  in  Zachariä-Crome,  III  522  (552)  Text  u.
Anm.  12  u.  ff.  Grolmann,  II  416,  417.
Laurent,  III  Nr.  64  u.  65,  dagegen  bekämpft  diese  Ansicht  mit  aller
Energie,  er  will  lediglich  das  Ermessen  des  Richters  entscheiden  lassen.
Vgl.  auch  dafür  (d.  h.  für  Laurent's  Ansicht)  Pasicr.  B.  1891,  3,  35
(Brüssel,  26.  März  1890).
47)  So  Huc,  II  Nr.  324;  Laurent,  III  Nr.  65;  arg.  Kass.  Paris  v.
17.  März  1856  in  Sirey  1856,  I,  487;  Sirey  1878,  2,  259  (Caen,  31.  Dez.
1877).  Thibaut,  Lehrbuch,  S.  102  sagt,  nach  der  Strenge  müsse  man  sagen.
dass  alle  Verpflichteten  conjunctim  verpflichtet  seien.
            
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