Object : Reichs-Fama (Th. 23 (1738))

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Max-Planck-Institut  für

Erstes  Capitel.
angezogenen  Vergleichs  de  Anno
1724.  dennoch=mithin  nach  vorgängiger -
  genugsamer  Uberlegung  aller
hieraus  genommenen  gegenwärtig
wieder  aufgewärmten  Argumentorum, -
  die  Erklärung  gethan:  daß
weder  dem  einen  noch  dem  andern
Theil  der  Weg  Rechtens  abgeschnitten, -
  oder  im  geringsten  verkuͤrtzet -
  seyn  solte.  Woraus  klarerscheinet, -
  welchergestalten  obige  Dinge
mit  einander  vom  Kayserl.  Hof  selbst
nicht  vor  erheblich  erkannt,  viel  weniger -
  die  Sache  so  angesehen  worden, -
  daß  sich  das  Furstl.  Hauß
Hessen  seines  Rechts  jemahlen  im
geringsten  Stuck  begeben  habe.
Ubrigens  und  was  die  vivente  Comite, -
  am  27.  Martii  a.  p.  ergriffen
seyn  sollende  Possession  angehet,  so
ist  ein  grosser  Unterschied  in  denen
Rechten  inter  vitiosam  &  nullam
possessionem.  Dann  vitios  ist  eine -
  Possession,  wann  jemand  dieselbe -
  vi,  clam  oder  precario  ergreifft.
„Aber  ein  Notariats-Instrument
„uber  eine  Possession  machen  zu  las¬„sen, -
  die  noch  nicht  vacua  und  worinn -
  der  Eigenthums  Herr  noch
„würcklich  befindlich  ist,  das  kan
„so  wenig  den  rechten  Besitzer  aus
„sothaner  Possession  heraus  werf¬„fen -

Vorage
Staatsbibliothek
zu  Berlin
            
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