Objekt : Handbuch des geltenden Öffentlichen und Privat-Rechts für das Gebiet des Preußischen Landrechts

102  Th.I  Tit.  XIV.  Erhalt.  d.  Eigenth.  Pfänd.  —  Tit.  XV.  Verfolg.  d.  Eigenth.
nimmt;  damit  wird  dann  ohne  Weiteres  jede  Verbindung  zwischen  dem  ersten
Schuldner  und  dem  Gläubiger  (der  eben  den  ersten  Schuldner  aus  der  Verbindlichkeit ¬
  entläßt)  aufgehoben  (§§  399,  403).  Dieser  Vertrag  muß
allemal  schriftlich  sein  (§  400)  und  bedarf  der  Zustimmung  des  bisherigen
Schuldners  nicht.
Abschnitt  4.  Pfändungen.  Gilt  hauptsächlich  in  Bezug  auf  Vieh,
welches  auf  dem  Lande  Schaden  angerichtet  hat  (§  424).  Dafür  ist  jetzt
wesentlich  maßgebend  die  Feldpolizei=O.  1.  11.  47  (nebst  AbändG.  13.  4.  56)
und  das  Feld=  und  ForstpolizeiG.  1.  4.  80,  Tit.  4;  die  durch  EG.
Art.  89  aufrecht  erhalten  sind.
Titel  XV.  Verfolgung  des  Eigenthumes.
Dieser  Titel  steht  naturgemäß  in  naher  Verbindung  mit  den  Lehren  vom
„Recht  zum  Besitze“  in  Tit.  VII.  (Das  BGB.  behandelt  seinen  Inhalt
unter  „Ansprüche  aus  dem  Eigenthum“,  §  985  ff.)  Dort  mußte  der  bezüglich ¬
  des  Besitzes  schlechter  Berechtigte  dem  besser  Berechtigten  weichen.
Derselbe  Grundsatz  kommt  hier  zur  Geltung;  der  wahre  Eigenthümer,  der
hier  (§  1)  seine  ihm  vorenthaltene  Sache  zurückfordert  (vindicirt),  hat  ja  das
vollkommenste  Besitzrecht  (§  985).  Ihm  muß  jeder  Andere  weichen,  aber  der
redliche  Besitzer  erhält  soviel  erstattet,  wie  er  für  die  Sache  gezahlt  und  sonst
darauf  verwendet  hat  (§§  25-27;  §  993);  hat  er  sie  unentgeltlich  erhalten,
so  muß  er  sie  also  auch  unentgeltlich  an  den  Eigenthümer  herausgeben
(§  24;  §  988).  Dies  muß  stets  derjenige,  der  unredlich  eine  Sache  an  sich
gebracht  hat  (§  17;  §  992)  und  einem  solchen  gilt  der  gleich,  welcher  die
Sache  von  einer  verdächtigen  Person  (namentlich  von  einer  solchen,  die  mit
derartigen  Sachen  nicht  zu  handeln  pflegt)  an  sich  gebracht  hat  (§  18  f.,
V.  9.  5.  1809  über  Verkauf  von  Getreide,  Holz  pp.  durch  Schiffer  und
Schiffsknechte,  V.  13.  2.  43  betr.  die  Legitimations=Atteste  beim  Pferdeverkauf).
—  Ausnahmen  hinsichtlich  der  unbedingten  Verfolgbarkeit  des  Eigenthumes
finden  in  3  Fällen  Statt:  1.  Sachen,  die  vom  Fiskus  oder  bei  öffentlichen
(durch  eine  obrigkeitlich  ermächtigte  Person  geleiteten)  Versteigerungen  erkauft
werden,  sind  nicht  einer  solchen  „Vindikation"  unterworfen  (§  42);  ebensowenig
2.  bewegliche  Sachen,  die  Jemand  von  einem  Kaufmanne  in  dessen  Handelsbetriebe ¬
  redlich  gekauft  und  übergeben  erhalten  hat  (§  43,  HGB.  Art.  306
—308)  (weil  der  kaufmännische  Verkehr  nicht  bestehen  könnte,  wenn  der
Kaufmann  dem  Käufer  erst  nachweisen  sollte,  wie  er  zu  der  Sache  gekommen)
endlich  3.  baares  Geld  in  den  Händen  des  redlichen  Besitzers  (§  15)  (denn
dieser  würde  ja  nach  Obigem  ebensoviel  Geld  vom  wirklichen  Eigenthümer
wieder  erhalten).  Dem  baaren  Gelde  gleich  gelten  die  auf  jeden  Inhaber
            
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