102 Th.I Tit. XIV. Erhalt. d. Eigenth. Pfänd. — Tit. XV. Verfolg. d. Eigenth.
nimmt; damit wird dann ohne Weiteres jede Verbindung zwischen dem ersten
Schuldner und dem Gläubiger (der eben den ersten Schuldner aus der Verbindlichkeit ¬
entläßt) aufgehoben (§§ 399, 403). Dieser Vertrag muß
allemal schriftlich sein (§ 400) und bedarf der Zustimmung des bisherigen
Schuldners nicht.
Abschnitt 4. Pfändungen. Gilt hauptsächlich in Bezug auf Vieh,
welches auf dem Lande Schaden angerichtet hat (§ 424). Dafür ist jetzt
wesentlich maßgebend die Feldpolizei=O. 1. 11. 47 (nebst AbändG. 13. 4. 56)
und das Feld= und ForstpolizeiG. 1. 4. 80, Tit. 4; die durch EG.
Art. 89 aufrecht erhalten sind.
Titel XV. Verfolgung des Eigenthumes.
Dieser Titel steht naturgemäß in naher Verbindung mit den Lehren vom
„Recht zum Besitze“ in Tit. VII. (Das BGB. behandelt seinen Inhalt
unter „Ansprüche aus dem Eigenthum“, § 985 ff.) Dort mußte der bezüglich ¬
des Besitzes schlechter Berechtigte dem besser Berechtigten weichen.
Derselbe Grundsatz kommt hier zur Geltung; der wahre Eigenthümer, der
hier (§ 1) seine ihm vorenthaltene Sache zurückfordert (vindicirt), hat ja das
vollkommenste Besitzrecht (§ 985). Ihm muß jeder Andere weichen, aber der
redliche Besitzer erhält soviel erstattet, wie er für die Sache gezahlt und sonst
darauf verwendet hat (§§ 25-27; § 993); hat er sie unentgeltlich erhalten,
so muß er sie also auch unentgeltlich an den Eigenthümer herausgeben
(§ 24; § 988). Dies muß stets derjenige, der unredlich eine Sache an sich
gebracht hat (§ 17; § 992) und einem solchen gilt der gleich, welcher die
Sache von einer verdächtigen Person (namentlich von einer solchen, die mit
derartigen Sachen nicht zu handeln pflegt) an sich gebracht hat (§ 18 f.,
V. 9. 5. 1809 über Verkauf von Getreide, Holz pp. durch Schiffer und
Schiffsknechte, V. 13. 2. 43 betr. die Legitimations=Atteste beim Pferdeverkauf).
— Ausnahmen hinsichtlich der unbedingten Verfolgbarkeit des Eigenthumes
finden in 3 Fällen Statt: 1. Sachen, die vom Fiskus oder bei öffentlichen
(durch eine obrigkeitlich ermächtigte Person geleiteten) Versteigerungen erkauft
werden, sind nicht einer solchen „Vindikation" unterworfen (§ 42); ebensowenig
2. bewegliche Sachen, die Jemand von einem Kaufmanne in dessen Handelsbetriebe ¬
redlich gekauft und übergeben erhalten hat (§ 43, HGB. Art. 306
—308) (weil der kaufmännische Verkehr nicht bestehen könnte, wenn der
Kaufmann dem Käufer erst nachweisen sollte, wie er zu der Sache gekommen)
endlich 3. baares Geld in den Händen des redlichen Besitzers (§ 15) (denn
dieser würde ja nach Obigem ebensoviel Geld vom wirklichen Eigenthümer
wieder erhalten). Dem baaren Gelde gleich gelten die auf jeden Inhaber