Besondere Schutzvorschriften. Bestellung, Rechte u. Pflichten der Revisoren. 33
4. Der schriftliche Bericht, den die Mitglieder des Vorstands
oder Aufsichtsrats über den Gründungshergang zu erstatten haben,
hat sich nunmehr (§ 193 Abs. 1) auch darüber auszusprechen, „ob
bezüglich der Angemessenheit der für die eingelegten
oder übernommenen Gegenstände gewährten Beträge Bedenken ¬
obwalten", also nicht, wie früher (Art. 209h), lediglich
über den formalen Hergang, d. h. über die Richtigkeit und Vollständigkeit ¬
der Angaben der Gründer hinsichtlich der Zeichnung und
Einzahlung des Grundkapitals und hinsichtlich der bei der qualifizierten
Gründung getroffenen Festsetzungen (nach § 186).
5. Wir erwähnten soeben (oben sub 3), daß besondere Revisoren
zur Prüfung des Gründungsherganges jetzt in einer größeren Anzahl
von Fällen zu bestellen sind, wie früher. Die Rechte und Pflichten
dieser Revisoren sind aber in ganz erheblichem Umfange und nach
den verschiedensten Richtungen hin geändert, ebenso die Art der Bestellung: ¬
a) Die Bestellung erfolgt in erster Linie durch die zuständige
Handelskammer, in Ermangelung einer solchen aber nicht mehr,
wie bisher (Art. 209h Abs. 1), durch Vorstand und Aufsichtsrat,
sondern durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren
Sitz hat, richtiger: demnächst haben soll (§ 192 Abs. 3).
Das
ist eine gute Aenderung, denn wer sich selbst seinen Kontrolleur bestellen ¬
darf, wird sich nicht gerade den schlimmsten auswählen.
b) Die Prüfung der Revisoren und der hierüber zu erstattende
schriftliche Bericht trägt nicht mehr, wie bisher, einen rein formalen
Charakter, sondern hat sich namentlich, ebenso wie der Bericht der
Vorstands= und Aufsichtsratsmitglieder (§ 192, 193), auch über die
Angemessenheit der Beträge auszusprechen, welche für die eingelegten ¬
oder übernommenen Gegenstände gewährt werden (§ 193
Abs. 1).
c) Ein Exemplar dieses im Original zu den HandelsregisterAkten ¬
zu überreichenden Revisorenberichts ist, falls die Revisoren von
der Handelskammer bestellt sind, dieser einzureichen. Die Einsicht ¬
dieses Berichts ist jedem gestattet (§ 193 Abs. 3).
Ich fürchte, daß auch bei der Handelskammer diese Berichte so
wenig werden eingesehen werden, als sie bisher bei den Handelsregister=Akten ¬
eingesehen worden sind, zumal das aktuelle Interesse
Riesser, Aktiengesetz.