Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

7. Abschnitt: Buch- und Kunsthandel. 
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1. Für alle nicht zur Östermesse in Leipzig erfolgten 
Zahlungen gilt im buchhändlerischen Geschäfts 
verkehr der Sitz des Verlegers als Erfüllungsort. 
2. Die Fortlassung des Ankerzeichens im Buch 
händler-Adreßbuch läßt an sich nicht darauf 
schließen, daß sich die betreffende Firma den vom 
Börsenverein der deutschen Buchhändler zu Leipzig 
festgesetzten Bestimmungen nicht unterwerfen will. 
Es bedeutet vielmehr das Fehlen dieses Zeichens nur, 
daß sich der Betreffende nicht ausdrücklich schriftlich 
zur Befolgung der hauptsächlich im Interesse der 
Einhaltung des Ladenpreises getroffenen Bestim 
mungen verpflichtet hat. Den allgemein im Buch 
handel üblichen Handelsgebräuchen (siehe Ziffer 1) 
ist jede buchhändlerische Firma unterworfen. 
G 112. Bd. I —. S. 162 — 23. April 1904. 
Es ist im Kunsthandel Brauch, daß ein Ge 
schäft, durch welches seitens einer Firma einer 
anderen auf bestimmte Zeit Original-Ra 
dierungen in Kommission gegeben sind, mit 
ungenütztem Ablaufe der gesetzten Frist in einen 
Kauf auf feste Rechnung sich umwandelt, gleich 
gültig ob es sich um neue oder um weniger gut er 
haltene Stücke handelt. Nur der Gefälligkeit des 
Verkäufers bleibt es vorbehalten, wenn die Ra 
dierungen späterhin noch zurückgenommen werden. 
G 112. Bd. I — Bl. 148 — 7. Januar 1904. 
Erfüllungsort. 
Ankerzeichen. 
Recht zur Rück 
gabe der kom 
missionsweise 
empfangenen 
Original 
Radierungen.
	        
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