Metadaten : Riesser, Jakob: ¬Die Neuerungen im deutschen Aktienrecht, nebst Entwürfen für neue Statuten und für Statutenänderungen

Besondere  Schutzvorschriften.  Bestellung,  Rechte  u.  Pflichten  der  Revisoren.  33
4.  Der  schriftliche  Bericht,  den  die  Mitglieder  des  Vorstands
oder  Aufsichtsrats  über  den  Gründungshergang  zu  erstatten  haben,
hat  sich  nunmehr  (§  193  Abs.  1)  auch  darüber  auszusprechen,  „ob
bezüglich  der  Angemessenheit  der  für  die  eingelegten
oder  übernommenen  Gegenstände  gewährten  Beträge  Bedenken ¬
  obwalten",  also  nicht,  wie  früher  (Art.  209h),  lediglich
über  den  formalen  Hergang,  d.  h.  über  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit ¬
  der  Angaben  der  Gründer  hinsichtlich  der  Zeichnung  und
Einzahlung  des  Grundkapitals  und  hinsichtlich  der  bei  der  qualifizierten
Gründung  getroffenen  Festsetzungen  (nach  §  186).
5.  Wir  erwähnten  soeben  (oben  sub  3),  daß  besondere  Revisoren
zur  Prüfung  des  Gründungsherganges  jetzt  in  einer  größeren  Anzahl
von  Fällen  zu  bestellen  sind,  wie  früher.  Die  Rechte  und  Pflichten
dieser  Revisoren  sind  aber  in  ganz  erheblichem  Umfange  und  nach
den  verschiedensten  Richtungen  hin  geändert,  ebenso  die  Art  der  Bestellung: ¬

a)  Die  Bestellung  erfolgt  in  erster  Linie  durch  die  zuständige
Handelskammer,  in  Ermangelung  einer  solchen  aber  nicht  mehr,
wie  bisher  (Art.  209h  Abs.  1),  durch  Vorstand  und  Aufsichtsrat,
sondern  durch  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren
Sitz  hat,  richtiger:  demnächst  haben  soll  (§  192  Abs.  3).
Das
ist  eine  gute  Aenderung,  denn  wer  sich  selbst  seinen  Kontrolleur  bestellen ¬
  darf,  wird  sich  nicht  gerade  den  schlimmsten  auswählen.
b)  Die  Prüfung  der  Revisoren  und  der  hierüber  zu  erstattende
schriftliche  Bericht  trägt  nicht  mehr,  wie  bisher,  einen  rein  formalen
Charakter,  sondern  hat  sich  namentlich,  ebenso  wie  der  Bericht  der
Vorstands=  und  Aufsichtsratsmitglieder  (§  192,  193),  auch  über  die
Angemessenheit  der  Beträge  auszusprechen,  welche  für  die  eingelegten ¬
  oder  übernommenen  Gegenstände  gewährt  werden  (§  193
Abs.  1).
c)  Ein  Exemplar  dieses  im  Original  zu  den  HandelsregisterAkten ¬
  zu  überreichenden  Revisorenberichts  ist,  falls  die  Revisoren  von
der  Handelskammer  bestellt  sind,  dieser  einzureichen.  Die  Einsicht ¬
  dieses  Berichts  ist  jedem  gestattet  (§  193  Abs.  3).
Ich  fürchte,  daß  auch  bei  der  Handelskammer  diese  Berichte  so
wenig  werden  eingesehen  werden,  als  sie  bisher  bei  den  Handelsregister=Akten ¬
  eingesehen  worden  sind,  zumal  das  aktuelle  Interesse
Riesser,  Aktiengesetz.
            
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