7. Abschnitt: Buch- und Kunsthandel.
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1. Für alle nicht zur Östermesse in Leipzig erfolgten
Zahlungen gilt im buchhändlerischen Geschäfts
verkehr der Sitz des Verlegers als Erfüllungsort.
2. Die Fortlassung des Ankerzeichens im Buch
händler-Adreßbuch läßt an sich nicht darauf
schließen, daß sich die betreffende Firma den vom
Börsenverein der deutschen Buchhändler zu Leipzig
festgesetzten Bestimmungen nicht unterwerfen will.
Es bedeutet vielmehr das Fehlen dieses Zeichens nur,
daß sich der Betreffende nicht ausdrücklich schriftlich
zur Befolgung der hauptsächlich im Interesse der
Einhaltung des Ladenpreises getroffenen Bestim
mungen verpflichtet hat. Den allgemein im Buch
handel üblichen Handelsgebräuchen (siehe Ziffer 1)
ist jede buchhändlerische Firma unterworfen.
G 112. Bd. I —. S. 162 — 23. April 1904.
Es ist im Kunsthandel Brauch, daß ein Ge
schäft, durch welches seitens einer Firma einer
anderen auf bestimmte Zeit Original-Ra
dierungen in Kommission gegeben sind, mit
ungenütztem Ablaufe der gesetzten Frist in einen
Kauf auf feste Rechnung sich umwandelt, gleich
gültig ob es sich um neue oder um weniger gut er
haltene Stücke handelt. Nur der Gefälligkeit des
Verkäufers bleibt es vorbehalten, wenn die Ra
dierungen späterhin noch zurückgenommen werden.
G 112. Bd. I — Bl. 148 — 7. Januar 1904.
Erfüllungsort.
Ankerzeichen.
Recht zur Rück
gabe der kom
missionsweise
empfangenen
Original
Radierungen.