294 Geldstrafe u. ihre Verwendung im heutigen Reichsstrafrecht.
als ein Leisten, so ist es doch falsch, mit Heinze das der
Strafe zugrunde liegende Rechtsverhältnis als Schuldverbind-
lichkeit zu erachten'). Freilich ist der zu einer Geldstrafe Ver-
urteilte, wenn er zahlt, mehr von sich aus tätig, um die ihm
auferlegte Rechtspflicht zu verwirklichen, seine Person mehr aktiv
als passiv in Anspruch genommen. Würde der Staat den zu
erfolgendm Eingriff in das Vermögen des Schuldigen, ohne
dessen Tätigkeit abzuwarten oder in Anspruch zu nehmen, von
vornherein mittels staatlicher Zwangsgewalt bewirken, so wäre
auch hier das Wesen der Geldstrafe mehr ein Dulden des Er-
süllungszwanges als eine Leistungspflicht. Aber der Staat
sieht von aller Zwangsanwendung ab, wo er sie vorläufig noch
nicht für nötig erachtet, er nimmt daher die Geldleistung des
zur Geldstrafe Verurteilten freiwillig entgegen, dabei — weil
aller Zwang Kraft, erfordert — sparsam gegen sich selbst, zu-
gleich, der gelinden Strafnatur der Geldstrafe entsprechend,
schonend gegen den Verurteilten.
Eine Strafe, die sich gegen das Vermögen richtet, kann
nur dann allgemein verwendbar sein, wenn sie Güter er-
greift, die nach den Anschauungen des Verkehrs genommen und
gegeben werden, somit als gewöhnliche Tauschmittel erscheinen
und einen allgemeinen Wertmesser für alle materiellen Güter
bilden. Deshalb erscheint das Geld als das geeignetste Ver-
mögensobjekt, das dem Schuldigen zur Strafe entzogen werden
kann.
Somit ergibt sich:
Die Geldstrafe ist eine seitens desStaates zum
Zwecke der Rechtsbewährung erfolgende Entziehung
einer bestimmten Geldsumme aus dem Vermögen
des Schuldigen, um von diesem als Übel empfunden
zu werden.
2. Die Geldstrafe gehört wie die Einziehung zu den Per
mögensstrafen. Sie unterscheidet sich von dieser dadurch, daß
sie nicht konkret bestimmte Gegenstände erreichen will, sondern
') So Heinze in Holtzendorffs Handb. I S. 322.