Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Fortdauer des 
Abonnements 
auf Zeitschriften. 
Erfüllungsort. 
Besonderer Teil. 
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7. Abschnitt: Buch- und Kunsthandel. 
Verlagsgeschäfte. 
Im Buchhandel ist es Brauch, periodisch er 
scheinende Druckschriften bei Ablauf eines Jahr 
ganges oder Bandes unaufgefordert weiter zu liefern. 
falls nicht vorher oder bei Empfang des ersten Heftes 
des neuen Jahrganges oder Bandes ausdrücklich 
eine Abbestellung des bisherigen Beziehers erfolgt ist. 
G 138. Bd. I — Bl. 114 — 19. August 1905. 
Es ist Handelsbrauch, daß derjenige, der eine 
Zeitschrift für einen bestimmten Jahrgang bestellt 
hat, den Abonnementspreis für den folgenden Jahr 
gang bezahlen muß, falls er nicht vor oder bei Em 
pfang des ersten Heftes des neuen Jahrgangs die 
Zeitschrift abbestellt, selbst wenn die Nummern 
der Zeitschrift einzeln käuflich sind. 
G 138. Bd. I — Bl. 140 — 10. Januar 1906. 
Im deutschen Buchhandel besteht der 
Handelsgebrauch, daß für Zahlungen, welche nicht 
zur Östermesse in Leipzig erfolgen, der Geschäfts 
sitz des Verkäufers als Erfüllungsort gilt, 
G 112. Bd. I — Bl. 117 — 19. Dezember 1001.
	        
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