Fortdauer des
Abonnements
auf Zeitschriften.
Erfüllungsort.
Besonderer Teil.
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7. Abschnitt: Buch- und Kunsthandel.
Verlagsgeschäfte.
Im Buchhandel ist es Brauch, periodisch er
scheinende Druckschriften bei Ablauf eines Jahr
ganges oder Bandes unaufgefordert weiter zu liefern.
falls nicht vorher oder bei Empfang des ersten Heftes
des neuen Jahrganges oder Bandes ausdrücklich
eine Abbestellung des bisherigen Beziehers erfolgt ist.
G 138. Bd. I — Bl. 114 — 19. August 1905.
Es ist Handelsbrauch, daß derjenige, der eine
Zeitschrift für einen bestimmten Jahrgang bestellt
hat, den Abonnementspreis für den folgenden Jahr
gang bezahlen muß, falls er nicht vor oder bei Em
pfang des ersten Heftes des neuen Jahrgangs die
Zeitschrift abbestellt, selbst wenn die Nummern
der Zeitschrift einzeln käuflich sind.
G 138. Bd. I — Bl. 140 — 10. Januar 1906.
Im deutschen Buchhandel besteht der
Handelsgebrauch, daß für Zahlungen, welche nicht
zur Östermesse in Leipzig erfolgen, der Geschäfts
sitz des Verkäufers als Erfüllungsort gilt,
G 112. Bd. I — Bl. 117 — 19. Dezember 1001.