Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

a)  Lehrzeit.
Kunstgraveur-  u.
Papiergeschäft.
Provision.

Besonderer  Teil.
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nicht  urteilen.  Im  vorliegenden  Falle  kommt
wenn  auch  für  sich  allein  nicht  ohne  weiteres  ausschlaggebend -
  —  der  Umstand  in  Betracht,  daß  der
klagende  Retoucheur  selbst  nur  eine  14tätige  Kündigungsfrist -
  für  sich  in  Anspruch  nimmt,  während
für  höhere  Angestellte  jede  Vereinbarung,  welche
die  Kündigungsfrist  unter  einen  Monat  herabdrückt,
ungültig  ist  (Gew.-Ordn.  §  133  aa).
G  57.  Bd.  VII  —  Bl.  174  26. -
  April  1904.
12.
In  dem  Kunstgraveur-  und  Papiergeschäft  bebesteht -
  nach  unseren  Ermittelungen  am  hiesigen
Platze  kein  Ortsgebrauch,  wonach  für  Lehrmädchen
eine  längere  Lehrzeit  als  sieben  Monate  nicht
üblich  ist.
G  57.  Bd.  VII  —  Bl.  214  —  19.  September  1904.
E.  Mäkler.
13.
Nach  der  überwiegenden  Ansicht  in  beteiligten
Kreisen  hat  ein  Gelegenheits-Vermittler  im  Buchdruckereigewerbe -
  in  den  Jahren  1894—98,  wie
auch  vorher  und  nachher,  nur  Anspruch  auf  Provision
für  die  von  ihm  vermittelten  oder  in  unmittelbarer
Folge  seiner  Tätigkeit  zustande  gekommenen  Geschäfte. -

Ist  jedoch  die  Behauptung  des  Klägers  richtig,
daß  er  den  Gemeinschuldner  mindestens  zweimal
            
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