Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

1.  Zahlungsziel
2.  Berechnung
des  Ziels.

Besonderer  Teil.
244
Verfertiger  zu  leistende  angemessene  Vergütung  verlangen. -
  Der  Verfertiger  ist  nicht  verpflichtet,  die  Photographien ¬
  aus  den  Arrangements  heraus  zu  schneiden.
G  363.  Bd.  I  —  Bl.  11  —  31.  Oktober  1904.
B.  Zahlung  des  Preises.
Ein  Handelsgebrauch,  nach  welchem  es  im  Geschäftsverkehr -
  zwischen  Druckereien  und
Kaufleuten,  welche  sich  Kataloge  drucken
lassen,  üblich  ist,  daß  ein  Zahlungsziel  von  mindestens
3  Monaten  gewährt  wird,  besteht  in  Berlin  und  dessen
Vororten  nicht.  Mangels  besonderer  Abmachungen
gilt  als  Bedingung:  Zahlung  netto  bar,  d.  h.  innerhalb -
  30  Tagen,  welche  Bestimmung  auf  den  Bestätigungsschreiben, -
  Rechnungen  usw.  der  Druckereien -
  abgedruckt  zu  sein  pflegt.
G  218.  Bd.  II  —  Bl.  227  —  10.  Oktober  1900.
Es  besteht  im  Verkehr  mit  Drucksachen  kein
Handelsgebrauch,  daß  bei  der  Vereinbarung:  Zahlungsziel -
  30  Tage  mit  2  %,  das  Ziel  erst  vom  Schluß
des  Lieferungsmonats  ab  zu  laufen  beginnt.
G  138.  Bd.  I  —  20.  November  1905.
C.  Fixgeschäft.
10.
Die  durch  Schreiben  vom  12.  April  erfolgte  Bestellung -
  von  1o  00o  Austeilzetteln  zum  Preise  von
            
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