Volltext : Bibliothek für Rechtsgelehrte und Geschichtsfreunde (Bd. 1, St. 1 (1795))

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schwieg  er  den  besiegten  (§.  341.  n.  a.)  Wenn
aber  die  Meinung  des  Gegners  wegen  ihrer  ibeln -
  Folgen  und  sonnenklaren  Unrichtigkeit  nothwendig -
  in  Schatten  gesetzt  werden  muste,  oder
ein  zu  glimpfliches  Urtheil  den  Verfasser  dem
Verdachte,  nicht  selbst  geprüft  zu  haben,  aussetzen -
  konnte;  dann  schien  es  auch  ihm  Zeit  zu
seyn,  etwas  scharf  zu  reden.  Man  sehe  §.  646.
n.  a.,  80  am  Ende,  99.  n.  c.  n.  1I.,  135.  n.  c.
Von  der  Stärke  des  Ausdrucks  mögen,  ausser
§.  197.  und  dem  Zusatze  zur  Vorrede,  folgende
Stellen  zeugen,  welche  eine  nachdrückliche  Beherzigung -
  verdienen.  §.  160.  „Eben  so  ist  aber
„  der  Eigenthümer  der  Feldfrüchte  wohl  be¬„ -
  fugt,  alle  Massregeln  zur  Sicherheit  der  Früch
„te  seines  sauren  Schweisses  zu  treffen;  und  da
„  man  sein  Eigenthum  gegen  den  Raub  böser
„  Menschen;  durch  alle  Grade  der  Nothwehr
„  zu  schützen  befugt  ist,  so  ist  es  ungerechte
„  und  barbarische  Waldteufeley,  den  Gebrauch
„  dieser  Nothwehr  gegen  wilde  Thiere  beschrän¬„ -
  ken  zu  wollen.”  Ein  auch  in  diesem  Stücke
sichtbares  Beispiel  der  edlen  Denkungsart  des
in  Gott  ruhenden  Landgrafen  von  Hessen,  Philipps -
  des  Grossmüthigen  enthält  der  §.  58.
seiner  so  merkwürdigen  letzten  Willensordnung
(Schminke  Monim.  Hass.  IV.)  „Die  Wildfuhr
„  ist  gut,  dass  sie  unsere  Söhne  hegen,  dan
„  hette  Gott  kein  Wiltpret  wollen  haben,  so  hette
-Volage. -

Max-Planck-Institut  für
Trier
Fa
Stadtbibliothek  Weberbach
europäische  Rechtsgeschichte
RIER
            
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