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schwieg er den besiegten (§. 341. n. a.) Wenn
aber die Meinung des Gegners wegen ihrer ibeln -
Folgen und sonnenklaren Unrichtigkeit nothwendig -
in Schatten gesetzt werden muste, oder
ein zu glimpfliches Urtheil den Verfasser dem
Verdachte, nicht selbst geprüft zu haben, aussetzen -
konnte; dann schien es auch ihm Zeit zu
seyn, etwas scharf zu reden. Man sehe §. 646.
n. a., 80 am Ende, 99. n. c. n. 1I., 135. n. c.
Von der Stärke des Ausdrucks mögen, ausser
§. 197. und dem Zusatze zur Vorrede, folgende
Stellen zeugen, welche eine nachdrückliche Beherzigung -
verdienen. §. 160. „Eben so ist aber
„ der Eigenthümer der Feldfrüchte wohl be¬„ -
fugt, alle Massregeln zur Sicherheit der Früch
„te seines sauren Schweisses zu treffen; und da
„ man sein Eigenthum gegen den Raub böser
„ Menschen; durch alle Grade der Nothwehr
„ zu schützen befugt ist, so ist es ungerechte
„ und barbarische Waldteufeley, den Gebrauch
„ dieser Nothwehr gegen wilde Thiere beschrän¬„ -
ken zu wollen.” Ein auch in diesem Stücke
sichtbares Beispiel der edlen Denkungsart des
in Gott ruhenden Landgrafen von Hessen, Philipps -
des Grossmüthigen enthält der §. 58.
seiner so merkwürdigen letzten Willensordnung
(Schminke Monim. Hass. IV.) „Die Wildfuhr
„ ist gut, dass sie unsere Söhne hegen, dan
„ hette Gott kein Wiltpret wollen haben, so hette
-Volage. -
Max-Planck-Institut für
Trier
Fa
Stadtbibliothek Weberbach
europäische Rechtsgeschichte
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