Inhaltsverzeichnis : Glück, Christian Friedrich von: Hermeneutisch-systematische Erörterung der Lehre von der Intestaterbfolge nach den Grundsätzen des ältern und neuern Römischen Rechts, als Beytrag zur Erläuterung der Pandecten

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a)  Wenn  das  verstorbene  Kind  sui  iuris  war,  so
sollen  desselben  Brüder  und  Schwestern  allein  in
die  Proprietät  der  Verlassenschaft  nach  den  Köpfen
succediren,  den  beyden  Eltern  hingegen  soll  nur
der  Nießbrauch  des  Vermögens  zu  zwey  Dritteln ¬
  zukommen,  der  übrige  Theil  des  Nießbrauchs  aber
bey  den  Geschwistern  verbleiben.
8)  Wenn  hingegen  das  verstorbene  Kind  noch  in
väterlicher  Gewalt  gewesen  wäre,  so  soll  zwar
der  Vater  den  Nießbrauch,  den  er  bey  Lebzeiten  des
Sohns  gehabt  hat,  so  lange  er  lebt,  ungeschmaͤlert  behalten, ¬
  die  Mutter  aber  soll  mit  den  Geschwistern
des  verstorbenen  Kindes  in  die  Proprietät  der  Güter ¬
  succediren,  und  zwar  dergestalt,  daß,  wenn  sie  bloß
mit  Schwestern  des  verstorbenen  Kindes  concurrirt,
sie  die  Hälfte  des  Vermögens,  wenn  sie  hingegen ¬
  mit  Brüdern  allein  oder  mit  Brüdern  und
Schwestern  des  verstorbenen  Kindes  concurrirt,  dieselbe ¬
  eine  portio  virilis  erhalten  solle.
Der  Vorzug,  den  Justinian  in  dieser  Constitution -
  der  Mutter  in  dem  Falle  gab,  wenn  sie  mit  den
Schwestern  ihres  verstorbenen  Kindes  allein  succedirte, ¬
  vermöge  dessen  sie  die  Hälfte  des  Vermögens ¬
  erbte,  ist  ihr  jedoch  in  der  Folge  durch  die  Novelle ¬
  22.  Kap.  47.  wieder  genommen  worden,  worin
Justinian  verordnet,  daß  die  Mutter  auch  mit  den
Schwestern  nur  in  virilem  portionem  succediren  solle.
Es  ist  sonderbar,  wie  sich  Justinian  in  der  angeführten ¬
  Novelle  Kap.  47.  §.  2.  ausdrückt:  Si  tamen  mater  et
siliae  solae  sint,  sagt  er  nach  Hombergks  Uebersetzung,
ibi  SCtum  dimidiam  quidem  partem  matri,  alteram  vero
dimiQ ¬
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