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a) Wenn das verstorbene Kind sui iuris war, so
sollen desselben Brüder und Schwestern allein in
die Proprietät der Verlassenschaft nach den Köpfen
succediren, den beyden Eltern hingegen soll nur
der Nießbrauch des Vermögens zu zwey Dritteln ¬
zukommen, der übrige Theil des Nießbrauchs aber
bey den Geschwistern verbleiben.
8) Wenn hingegen das verstorbene Kind noch in
väterlicher Gewalt gewesen wäre, so soll zwar
der Vater den Nießbrauch, den er bey Lebzeiten des
Sohns gehabt hat, so lange er lebt, ungeschmaͤlert behalten, ¬
die Mutter aber soll mit den Geschwistern
des verstorbenen Kindes in die Proprietät der Güter ¬
succediren, und zwar dergestalt, daß, wenn sie bloß
mit Schwestern des verstorbenen Kindes concurrirt,
sie die Hälfte des Vermögens, wenn sie hingegen ¬
mit Brüdern allein oder mit Brüdern und
Schwestern des verstorbenen Kindes concurrirt, dieselbe ¬
eine portio virilis erhalten solle.
Der Vorzug, den Justinian in dieser Constitution -
der Mutter in dem Falle gab, wenn sie mit den
Schwestern ihres verstorbenen Kindes allein succedirte, ¬
vermöge dessen sie die Hälfte des Vermögens ¬
erbte, ist ihr jedoch in der Folge durch die Novelle ¬
22. Kap. 47. wieder genommen worden, worin
Justinian verordnet, daß die Mutter auch mit den
Schwestern nur in virilem portionem succediren solle.
Es ist sonderbar, wie sich Justinian in der angeführten ¬
Novelle Kap. 47. §. 2. ausdrückt: Si tamen mater et
siliae solae sint, sagt er nach Hombergks Uebersetzung,
ibi SCtum dimidiam quidem partem matri, alteram vero
dimiQ ¬
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