fullscreen : Krüger, C. H. P.: Systematische Darstellung des bürgerlichen Prozesses im Herzogthum Braunschweig

Von  Advocaten,  Notarien  und  Procuratoren.  39
2.  Dieselben  sollen  den  Ort,  wo  sie  zu  wohnen  gedenken, ¬
  ingleichen  ob  sie  mit  immobilibus  angesessen  sind,
anzeigen,  und  den  Erbhuldigungseid  leisten.
3.  Wenn  ein  nicht  immatriculirter  Notar  in  hiesigen
Landen  amtliche  Handlungen  vornimmt,  so  soll  er  in
10  Thlr.  Strafe  verfallen,  im  Wiederholungsfalle  aber  das
Land  räumen.  Der  Requirent  soll  3  Thlr.,  und  wenn  er
den  Notar  zur  Aufnahme  der  gesetzwidrigen  Handlung  veranlaßt, ¬
  die  10  Thlr.  und  noch  ein  Mehreres  nach  Befinden ¬
  erlegen,  ohne  daß  jedoch  der  Notar  dadurch  befreiet
würde.
4.  Die  Notarien  sollen  zwei  separate  Bücher  halten,  worin
sie  die  Protocolle,  je  nachdem  solche  Einheimische  oder  Auswärtige ¬
  betreffen,  verzeichnen.  Ersteres  können  die  Obrigditen =
  sich  von  Zeit  zu  Zeit  vorlegen  lassen,  um  zu  sehen,
ob  es  in  guter  Ordnung  ist;  sie  sollen  sich  aber  enthalten
es  ganz  oder  zum  Theil  zu  lesen,  und  sich  von  den  darin
befindlichen  Handlungen  zu  informiren.
5.  Bei  dem  Absterben  eines  Notars  sollen  dessen  Erben ¬
  diese  Bücher  dem  judicio  domicilii  übergeben,  welches
dieselben  in  deren  Gegenwart,  gegen  schriftliche  Recognitionen,
in  Verwahrung  nehmen  und  versiegeln,  und  daß  solches
geschehen  in  den  öffentlichen  Anzeigen  bekannt  machen  lassen
soll.  Auch  kann  die  Obrigkeit,  wenn  die  Erben  diese  ihre
Obliegenheit  unterlassen,  ex  officio  damit  verfahren,  damit
etwanige  Interessenten  dazu  einen  Recurs  haben.  Doch
muß,  was  geheim  zu  halten,  nicht  vor  der  Zeit  publicirt
und  Niemandem  ohne  Untersuchung  die  Einsicht  gestattet
werden.
6.  Soll  der  Notarius,  wenn  er  sich  außer  Landes  begiebt, ¬
  diese  Protocolle  dem  Gerichte  seines  Wohnorts  einliefern, ¬
  auch  solche  mit  einem  Indice  versehen;  bei  5  Thlr.
Strafe  und  anderer  Bestrafung  wegen  unterlassener  Anzeige
seines  Abzugs.
            
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