Von Advocaten, Notarien und Procuratoren. 39
2. Dieselben sollen den Ort, wo sie zu wohnen gedenken, ¬
ingleichen ob sie mit immobilibus angesessen sind,
anzeigen, und den Erbhuldigungseid leisten.
3. Wenn ein nicht immatriculirter Notar in hiesigen
Landen amtliche Handlungen vornimmt, so soll er in
10 Thlr. Strafe verfallen, im Wiederholungsfalle aber das
Land räumen. Der Requirent soll 3 Thlr., und wenn er
den Notar zur Aufnahme der gesetzwidrigen Handlung veranlaßt, ¬
die 10 Thlr. und noch ein Mehreres nach Befinden ¬
erlegen, ohne daß jedoch der Notar dadurch befreiet
würde.
4. Die Notarien sollen zwei separate Bücher halten, worin
sie die Protocolle, je nachdem solche Einheimische oder Auswärtige ¬
betreffen, verzeichnen. Ersteres können die Obrigditen =
sich von Zeit zu Zeit vorlegen lassen, um zu sehen,
ob es in guter Ordnung ist; sie sollen sich aber enthalten
es ganz oder zum Theil zu lesen, und sich von den darin
befindlichen Handlungen zu informiren.
5. Bei dem Absterben eines Notars sollen dessen Erben ¬
diese Bücher dem judicio domicilii übergeben, welches
dieselben in deren Gegenwart, gegen schriftliche Recognitionen,
in Verwahrung nehmen und versiegeln, und daß solches
geschehen in den öffentlichen Anzeigen bekannt machen lassen
soll. Auch kann die Obrigkeit, wenn die Erben diese ihre
Obliegenheit unterlassen, ex officio damit verfahren, damit
etwanige Interessenten dazu einen Recurs haben. Doch
muß, was geheim zu halten, nicht vor der Zeit publicirt
und Niemandem ohne Untersuchung die Einsicht gestattet
werden.
6. Soll der Notarius, wenn er sich außer Landes begiebt, ¬
diese Protocolle dem Gerichte seines Wohnorts einliefern, ¬
auch solche mit einem Indice versehen; bei 5 Thlr.
Strafe und anderer Bestrafung wegen unterlassener Anzeige
seines Abzugs.