Pündei’, Zu § 510b ZPO.
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das ist aber eine Schwierigkeit, die auch im Falle der
gesetzlichen Zulassung der Verbindung beider Klagen aus
dem Wege geräumt werden muß. Sie läßt sich aber auch
unschwer überwinden. In diesem Falle ist eben der im
Urteile festgestellte Ersatzanspruch durch einen nach Schluß
der Verhandlung eingetretenen Umstand untergegangen, der
Schuldner kann also die Vollstreckung aus dem Urteile nach
§ 767 ZPO. im Wege der Vollstreckungsgegenklage ver-
hindern.
Zuletzt besteht noch die bedeutsame Frage, ob man nicht
seit dem 1. April 1910 genötigt ist, diesen Standpunkt
fahren zu lassen. Der Gedanke liegt nahe, daß sich aus
§ 510 b der Novelle nicht nur für das amtsgerichtliche Ver-
fahren, sondern auch für das Verfahren vor den Landgerichten,
und zwar für letzteres durch argumentum e contrario, die
einzig zulässige Lösung der alten Streitfrage ergebe.
Diese Ansicht wäre aber nur dann begründet, wenn
§ 510 b gegenüber dem bisherigen Rechtszustande so, wie er
hier aufgefaßt wird, gar keine Neuerung enthielte. Eine
Neuerung ist aber vorhanden. Denn bisher war die Klage
auf künftige Ersatzleistung, also auch die Verbindung der
Ersatzklage mit der primären Leistungsklage, nur möglich,
wenn die Besorgnis bestand, daß sich der Schuldner der
rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Nach der Novelle
kann aber künftig im amtsgerichtlichen Verfahren, wenn
der primäre Anspruch auf Vornahme einer Handlung gerichtet
ist, das Gericht die Verbindung beider Klagen auch dann
zulassen, wenn die Besorgnis nicht besteht.
Insofern ist die Lage des Klägers heute günstiger, wenn
auch diese Besorgnis meist schon daraus hervorgehen wird,
daß der Beklagte es zu einer Klage überhaupt hat kommen
lassen.
Der § 510 b kann und wird also nicht dazu beitragen,
die alte Streitfrage zugunsten derjenigen zu entscheiden, die
das darin vorgesehene Verfahren nur in den in-den Gesetzen
ausdrücklich vorgesehenen Fällen für zulässig halten. Viel-
mehr wird — insbesondere für den Rechtshistoriker, dessen
Interesse weniger das bestehende Recht als solches, sondern
sein Zusammenhang mit dem Rechte der Vergangenheit und