Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

3.  Abschnitt:  Baumaterialien.
233
zeuges  von  200  000  kg  bedarf  zur  Löschung  seiner
Ladung  einer  Entlöschungsfrist  von  4  bis
höchstens  5  Tagen,  je  nach  der  Jahreszeit.  Ein
Handelsgebrauch,  diese  Löschung  mit  mindestens
drei  Leuten  zu  bewirken,  hat  sich  zwar  nicht  ausgebildet, -
  es  wird  indessen  meist  so  verfahren,  daß
neben  zwei  Leuten,  dem  Schiffer  und  seinem  Bootsmann, -
  die  mit  zwei  Karren  den  Kies  an  das  Land
schaffen,  eine  dritte  Person,  gewöhnlich  die  Frau
des  Schiffers,  hilft.
Wird  die  Löschung  der  Ladung  in  dieser  Weise
gehandhabt,  so  ist  sie  innerhalb  der  handelsüblichen
Löschzeit  von  fünf  Tagen  bequem  zu  bewirken.
G  48.  Bd.  VI  —  Bl.  39  —  29.  März  1904.
23.
Nachricht  von
Es  besteht  im  Steinhandel  keine  Verpflichtung  der  Beendigung
der  Löschung.
des  Schiffers,  2—3  Tage,  bevor  er  mit  der  Löschung
Steine.
seiner  Ladung  fertig  wird,  dem  Empfänger  mitzuteilen, -
  wann  er  voraussichtlich  die  Löschung  beendet
haben  wird.
G  48.  Bd.  VI  —  Bl.  32  —  28.  Januar  1904.
24.
Einstellung  der
Einen  Handelsgebrauch  für  Wassertransporte  von
Löschung  bei
Streitigkeiten
Ziegelsteinen  nach  Berlin  dahingehend,  daß  der  über  die  Fracht.
Schiffer  bei  Differenzen,  die  über  Zahlung  der  Fracht
usw.  zwischen  ihm  und  dem  Empfänger  entstehen,
unter  allen  Umständen  verpflichtet  ist,  das  Gut,  unbeschadet -
  der  ihm  nach  §  440  HGB.  zustehenden
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer