3. Abschnitt: Baumaterialien.
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zeuges von 200 000 kg bedarf zur Löschung seiner
Ladung einer Entlöschungsfrist von 4 bis
höchstens 5 Tagen, je nach der Jahreszeit. Ein
Handelsgebrauch, diese Löschung mit mindestens
drei Leuten zu bewirken, hat sich zwar nicht ausgebildet, -
es wird indessen meist so verfahren, daß
neben zwei Leuten, dem Schiffer und seinem Bootsmann, -
die mit zwei Karren den Kies an das Land
schaffen, eine dritte Person, gewöhnlich die Frau
des Schiffers, hilft.
Wird die Löschung der Ladung in dieser Weise
gehandhabt, so ist sie innerhalb der handelsüblichen
Löschzeit von fünf Tagen bequem zu bewirken.
G 48. Bd. VI — Bl. 39 — 29. März 1904.
23.
Nachricht von
Es besteht im Steinhandel keine Verpflichtung der Beendigung
der Löschung.
des Schiffers, 2—3 Tage, bevor er mit der Löschung
Steine.
seiner Ladung fertig wird, dem Empfänger mitzuteilen, -
wann er voraussichtlich die Löschung beendet
haben wird.
G 48. Bd. VI — Bl. 32 — 28. Januar 1904.
24.
Einstellung der
Einen Handelsgebrauch für Wassertransporte von
Löschung bei
Streitigkeiten
Ziegelsteinen nach Berlin dahingehend, daß der über die Fracht.
Schiffer bei Differenzen, die über Zahlung der Fracht
usw. zwischen ihm und dem Empfänger entstehen,
unter allen Umständen verpflichtet ist, das Gut, unbeschadet -
der ihm nach § 440 HGB. zustehenden