Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

3 Abschnitt: Baumaterialien. 
229 
eines Handelsgebrauchs in der behaupteten Richtung 
nicht zu bekunden. 
G 140. Bl. 79 — 25. Juli 1899. 
14. 
Einen Handelsgebrauch, dahingehend, 
daß im Ziegelsteingeschäft der Emp 
fänger von Steinen, welche in Waggonladungen 
von auswärts mit der Bahn gesandt werden, 
die Steine auf etwaige Mängel sofort nach der 
Ankunft der Ladungen auf der Bahn und nicht 
erst etwa nach Abfuhr der Steine auf die Bau 
plätze zu untersuchen und die Mängel zu 
rügen hat, 
vermögen wir nicht zu bekunden. Daß eine solche 
Übung sich nicht eingebürgert haben kann, erklart 
sich schon daraus, daß die Abfuhr der Steine von 
der Bahn der Regel nach nicht durch den Käufer 
selbst oder einen sachkundigen Beauftragten des 
selben, sondern lediglich durch Fuhrleute oder 
Kutscher bewirkt wird, denen die zur Beurteilung 
der Beschaffenheit der Steine erforderliche Sach 
kunde nicht innewohnt. 
G 140. Bl. 68 — 3. Juli 1899. 
15. 
Über die Frage, ob nach ordnungsmäßigem 
Geschäftsgange die Zahl der Steine an der Hand der 
Frachtbriefe schon auf dem Bahnhofe und zwar 
waggonweise festgestellt werden muß, oder ob eine 
bei Versendung 
per Bahn. 
Ziegelsteine.
	        
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