3 Abschnitt: Baumaterialien.
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eines Handelsgebrauchs in der behaupteten Richtung
nicht zu bekunden.
G 140. Bl. 79 — 25. Juli 1899.
14.
Einen Handelsgebrauch, dahingehend,
daß im Ziegelsteingeschäft der Emp
fänger von Steinen, welche in Waggonladungen
von auswärts mit der Bahn gesandt werden,
die Steine auf etwaige Mängel sofort nach der
Ankunft der Ladungen auf der Bahn und nicht
erst etwa nach Abfuhr der Steine auf die Bau
plätze zu untersuchen und die Mängel zu
rügen hat,
vermögen wir nicht zu bekunden. Daß eine solche
Übung sich nicht eingebürgert haben kann, erklart
sich schon daraus, daß die Abfuhr der Steine von
der Bahn der Regel nach nicht durch den Käufer
selbst oder einen sachkundigen Beauftragten des
selben, sondern lediglich durch Fuhrleute oder
Kutscher bewirkt wird, denen die zur Beurteilung
der Beschaffenheit der Steine erforderliche Sach
kunde nicht innewohnt.
G 140. Bl. 68 — 3. Juli 1899.
15.
Über die Frage, ob nach ordnungsmäßigem
Geschäftsgange die Zahl der Steine an der Hand der
Frachtbriefe schon auf dem Bahnhofe und zwar
waggonweise festgestellt werden muß, oder ob eine
bei Versendung
per Bahn.
Ziegelsteine.