Objekt : Reichs-Fama (Th. 9 (1732))

VI
Vorrede.
ersten  Grundsäͤtze  alles  Rechts  zuruͤckzufuͤhren, ¬
  und  das  Handbuch  hat  dadurch  nicht
nur  eine  allgemeine  Brauchbarkeit  selbst  bey
den  verschiedensten  Provincialgesetzgebungen
erhalten,  sondern  seine  Grundbegriffe  koͤnnen
auch  großentheils  als  Materialien  einer  jeden
zweckmaͤßigen  Prozeßgesetzgebung,  angesehen
werden.
Landshut  den  18.  April  1803.
            
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