Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

1. Frist für die 
Rüge. 
Wetterfester 
Dachkautschuk. 
Besonderer Teil. 
226 
Als Satz für die Leihgebühr werden 5—10 M. pro 
Waggon Gips (je nachdem, ob es sich um gebrauchte 
oder um neue Säcke handelt) als angemessen be 
zeichnet. 
G 203. Bd. I — Bl. 239 — 7. Dezember 1901. 
I0. 
Bei Gipslieferungen zu Bauten existiert 
in Berlin ein ortsüblicher Handelsgebrauch nicht. 
nach welchem Säcke nur 6 Wochen nach der Lieferung 
von dem Lieferanten zurückgenommen werden, und 
derselbe berechtigt ist, nach Ablauf dieser Frist die 
Rücknahme zu verweigern. Man hält die Frist von 
6 Wochen für zu kurz und gibt bis 3 Monat Frist. 
Der Wert der Säcke wird zu 25—30 Pf. angegeben. 
G 203. Bd. I — Bl. 195 — 7. März 1890. 
II. 
Im hiesigen Baugewerbe besteht der Handels 
gebrauch, wonach der Gipslieferant die leeren 
Gipssäcke nicht mehr zurückzunehmen braucht. 
wenn sie ihm auf eine drei Monate nach der Gips 
lieferung erfolgte Abforderung nicht zurückgegeben 
worden sind. 
G 203. Dd. I — Bl. 274 — 18. Juni 1903. 
E. Mängelrüge. 
12. 
Bei der Lieferung von wetterfestem Dachkautschuk 
nach einem anderen Orte ist es, wenn der Empfänger
	        
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