Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

1.  Frist  für  die
Rüge.
Wetterfester
Dachkautschuk.

Besonderer  Teil.
226
Als  Satz  für  die  Leihgebühr  werden  5—10  M.  pro
Waggon  Gips  (je  nachdem,  ob  es  sich  um  gebrauchte
oder  um  neue  Säcke  handelt)  als  angemessen  bezeichnet. ¬

G  203.  Bd.  I  —  Bl.  239  —  7.  Dezember  1901.
I0.
Bei  Gipslieferungen  zu  Bauten  existiert
in  Berlin  ein  ortsüblicher  Handelsgebrauch  nicht.
nach  welchem  Säcke  nur  6  Wochen  nach  der  Lieferung
von  dem  Lieferanten  zurückgenommen  werden,  und
derselbe  berechtigt  ist,  nach  Ablauf  dieser  Frist  die
Rücknahme  zu  verweigern.  Man  hält  die  Frist  von
6  Wochen  für  zu  kurz  und  gibt  bis  3  Monat  Frist.
Der  Wert  der  Säcke  wird  zu  25—30  Pf.  angegeben.
G  203.  Bd.  I  —  Bl.  195  —  7.  März  1890.
II.
Im  hiesigen  Baugewerbe  besteht  der  Handelsgebrauch, -
  wonach  der  Gipslieferant  die  leeren
Gipssäcke  nicht  mehr  zurückzunehmen  braucht.
wenn  sie  ihm  auf  eine  drei  Monate  nach  der  Gipslieferung ¬
  erfolgte  Abforderung  nicht  zurückgegeben
worden  sind.
G  203.  Dd.  I  —  Bl.  274  —  18.  Juni  1903.
E.  Mängelrüge.
12.
Bei  der  Lieferung  von  wetterfestem  Dachkautschuk
nach  einem  anderen  Orte  ist  es,  wenn  der  Empfänger
            
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