1. Frist für die
Rüge.
Wetterfester
Dachkautschuk.
Besonderer Teil.
226
Als Satz für die Leihgebühr werden 5—10 M. pro
Waggon Gips (je nachdem, ob es sich um gebrauchte
oder um neue Säcke handelt) als angemessen be
zeichnet.
G 203. Bd. I — Bl. 239 — 7. Dezember 1901.
I0.
Bei Gipslieferungen zu Bauten existiert
in Berlin ein ortsüblicher Handelsgebrauch nicht.
nach welchem Säcke nur 6 Wochen nach der Lieferung
von dem Lieferanten zurückgenommen werden, und
derselbe berechtigt ist, nach Ablauf dieser Frist die
Rücknahme zu verweigern. Man hält die Frist von
6 Wochen für zu kurz und gibt bis 3 Monat Frist.
Der Wert der Säcke wird zu 25—30 Pf. angegeben.
G 203. Bd. I — Bl. 195 — 7. März 1890.
II.
Im hiesigen Baugewerbe besteht der Handels
gebrauch, wonach der Gipslieferant die leeren
Gipssäcke nicht mehr zurückzunehmen braucht.
wenn sie ihm auf eine drei Monate nach der Gips
lieferung erfolgte Abforderung nicht zurückgegeben
worden sind.
G 203. Dd. I — Bl. 274 — 18. Juni 1903.
E. Mängelrüge.
12.
Bei der Lieferung von wetterfestem Dachkautschuk
nach einem anderen Orte ist es, wenn der Empfänger