Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

3.  Abschnitt:  Baumaterialien.
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D.  Rücknahme  leerer  Säcke.
Abholung  auf
Im  Gips-,  Zement-  und  Kalkhandel  ist  es  im
Kosten  des
Verkäufers  bei
Konto-Korrent-Verkehr  handelsüblich,vereinbarter  Rücknahme. -

daß  Säcke,  die  bei  der  Lieferung  der  Waren  mit
Gips,  Zement.
Kalk.
in  Rechnung  gestellt  werden,  aber  nach  der  Ent
leerung  der  Vereinbarung  gemäß  vom  Lieferanten
gegen  den  Rechnungsbetrag  zurückzunehmen  sind,
vom  Lieferanten  auf  eigene  Kosten  abgeholt  werden.
Dagegen  ist  es  bei  Kassageschäften
nicht  üblich,  daß  Säcke,  welche  bei  der  Lieferung
zugleich  mit  der  Ware  bezahlt  werden,  jedoch  mit
dem  Vorbehalt,  daß  gegen  Rückgabe  nach  der  Entleerung -
  vom  Lieferanten  der  dafür  gezahlte  Preis
wieder  erstattet  wird,  vom  Lieferanten  auf  eigene
Kosten  abgeholt  werden.
Bl.  108  —  29.  Oktober  1904.
G  140.  Bd.  I  Es -
  ist  im  Gipshandel  nicht  üblich,  daß  der  b,  Frist  für  die
Rücknahme  u.
Preis  der  Säcke.
Käufer  die  Säcke  erst  dann  zurückzuliefern  hät,  wenn  nichts  vereinbart. -

wenn  er  den  Gips  weiterverkauft  hat;  vielmehr
Gips.
ist  es  üblich,  daß  die  Säcke  sofort  dem  Käufer  in
Rechnung  gestellt  und  zu  dem  berechneten  Preise
von  dem  Verkäufer  bei  Rücklieferung  in  angemessener
Frist  zurückgenommen  werden;  als  eine  solche  angemessene ¬
  Frist  werden  3  Monate  erachtet.
Die  Leihgebühr  pflegt  nur  für  den  Fall  der  Rückgabe -
  der  Säcke  berechnet  zu  werden,  nicht  dagegen,
wenn  der  Wert  der  Säcke  vom  Käufer  bezahlt  wird.
Apt,  Gutachten.*
            
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