Inhaltsverzeichnis : Monich, Wilhelm: Willenserklärung und Rechtsgeschäft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Erklärungsirrthum.
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33.
Die  Erklärung  als  geistig  belebter  Vorgang.
Der  Erklärungsirrthum.  Die  Erklärung  hat  aber  auch,
abgesehen  von  diesem  Zusammenhang  mit  der  Entschließung,  also
als  rein  äußerlicher  Vorgang  betrachtet,  einen  geistigen  Inhalt.
Eine  Erklärung  soll  und  muß  immer  Gedanken,  also  geistigen  Vorgängen, ¬
  sinnlich  wahrnehmbaren  Ausdruck  verleihen  und  sie  damit
reproduziren.  Das  ist  eine  geistige  Thätigkeit,  welche  Selbstbewußtsein, ¬
  die  Fähigkeit,  die  Begriffe,  aus  welchen  sich  die
zu  reproduzirenden  Gedanken  zusammensetzen,  richtig  zu  erkennen, ¬
  und  die  Ueberzeugung,  daß  durch  den  äußerlichen
Vorgang  der  innere  reproduzirt  wird,  voraussetzt.  Diese  Ueberzeugung ¬
  kann  eine  unrichtige  sein,  weil  jene  Fähigkeit  thatsächlich
nicht  vorhanden  oder  das  Selbstbewußtsein  zeitweilig  aufgehoben
ist.  In  beiden  Fällen  wird  die  Erklärung  mangelhaft  in  Folge
eines  Irrthums.
Jedes  Wort  der  Sprache  ist  die  Uebersetzung  eines  Begriffs.
Durch  die  Zusammenstellung  begrifflich  belebter  Worte  wird  ein
Gedanke  ausgedrückt.  Nicht  anders  ist  es  mit  gebräuchlichen
Zeichen  für  die  Verkörperung  eines  Gedankens  (Nicken,  Kopfschütteln ¬
  u.  s.  w.)  und  mit  einem  sonstigen  Thun,  welches  als
konkludente  Handlung  bestimmt  ist  zum  oder  aufgefaßt
wird  als  Ausdruck  geistiger  Vorgänge.  Wird  bei  der  Reproduktion
eines  Gedankenvorgangs  durch  Worte,  Zeichen  oder  Handlungen
auf  eine  bereits  vorliegende  Gedankenreproduktion  Bezug  genommen,
so  muß  eine  richtige  Auffassung  dieser  letzteren  hinzukommen.
Werden  die  hiernach  bei  der  Abgabe  einer  Erklärung  erforderlichen
geistigen  Vorgänge  unterbrochen,  gehemmt,  unrichtig  geleitet  durch
einen  Irrthum  des  Erklärenden,  so  muß  die  Erklärung  ein  unrichtiges ¬
  Bild  des  Gedankens  geben,  obgleich  dieser  Gedanke  selbst
mit  Mängeln  nicht  behaftet  ist.  Die  Entschließung  kann  also  beachtlich, ¬
  von  Willensmängeln  nicht  beeinflußt  sein  und  es  kann  ein  vollständiger ¬
  Erklärungswille  vorliegen,  der  äußerliche  Vorgang  der  Erklärung ¬
  aber  den  Erklärungswillen  nicht  vollständig  zur  Ausführung
bringen,  indem  er  nicht  eine  der  Entschließung  genau  entsprechende
Erklärung  hervorbringt  wegen  eines  bei  dem  Erklärenden  bestehenden
Irrthums.
Der  Gegenstand  dieses  Irrthums  ist  allerdings  ein  ver¬
            
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