Vom Protest.
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freien Regreß gestattet,
so besteht daher auch keine Verpflichtung, den
Contraprotest zu leviren
§. 118.
4. Der Sicherheitsprotest (Securitätsprotest).
Wird der Acceptant') des gezogenen oder der Aussteller des eigenen ¬
Wechsels*) vor der Verfallszeit im Sinne des Gesetzes zahlungsunfähig ¬
*), so kann von ihnen Sicherheit gefordert und wenn dieselbe
nicht geleistet wird, wider sie der Protest wegen verweigerter Sicherheitsleistung ¬
levirt werden und dieser Protest heißt der Sicherheitsprotest
Securitätsprotest)
Die neue Wechselordnung gehört zur Classe derjenigen Wechselgesetze, ¬
welche die Levirung des Securitätsprotestes gestatten*), aber nicht
*) Obgleich nach der neuen WO. ein Contraprotest nicht vorgeschrieben
ist, so kann doch an der Zulässigkeit desselben nicht gezweifelt werden und zwar:
ä) wenn auf Grundlage des Protestes Mangels Annahme oder des Securitätsprotestes
im Regreßwege Sicherstellung gefordert wird, so hat der Regreßnehmer das Recht
protestiren zu lassen, wenn von dem regreßpflichtigen Vormann die Sicherstellung nicht
geleistet wird (Art. 25, 27 und 29); h) wenn auf Grundlage des Protestes Mangels
Zahlung außergerichtliche Zahlung begehrt würde, so könnte allerdings der Umstand,
daß die Zahlung im Regreßwege verweigert wurde, durch einen Protest dargethan
werden
(Art. 49 und 50).
Art. 29.
Art. 98, Z. 4.
Welche Thatumstände die Zahlungsunfähigkeit begründen, wird später beim
Regreß dargestellt werden.
Die vorzüglichsten Bedenken, welche wider den Sicherheitsprotest rege gemacht
werden, betreffen nur den Fall, wenn die Levirung dieses Protestes zu Pflicht gemacht
wird, wie dieses z. B. in der schwedischen WO. (Art. V., §. 5) angeordnet ist, sie
beziehen sich aber nicht auf jenen Fall, wo die Erhebung dieses Protestes dem
Wechselinhaber nur freigestellt wird, wie z. B. nach dem Cod. di Comm. (Art. 163)
dänischen WO. (§. 47), niederländischen WO. (Art. 56 u. 78), russischen
WO. (Cap. I., §. 20), nach englischem und amerikanischem Wechselrechte
(Story, §. 255).
Auf der Leipziger Conferenz wurde gegen die Zulässigkeit des Securitätsprotestes ¬
insbesondere angeführt, der Acceptant erscheine als Bürge des Ausstellers,
es könne daher nicht verlaugt werden, daß der Letztere als Besteller der Bürgschaft
auch noch für die Solvenz des Bürgen hafte, vielmehr habe es sich der Nehmer des
Wechsels selbst zuzuschreiben, wenn er der Person des Bürgen unbedachtsam sein Ver
trauen schenke. Dazu komme, daß der Sicherheitsprotest dem Bedürfnisse des Verkehrs ¬
keineswegs entspreche; das Geschäft kleinerer Häuser sei oft wesentlich auf den
stehenden Credit begründet, den ihnen ein befreundeter Bankier eröffnet habe. Das
lccept von Seite des Letzteren vertrete gewissermaßen die Stelle eines Vorschusses,
welchen der Zieher nach seinem Bedürfnisse bis zum Verfallstage bezahlen könne;
würden die betreffenden Geschäftsleute nun genöthigt, bei eingetretenem Zahlungsuuvermögen ¬
des Bezogenen sofort für den ganzen Betrag ihres Credits Sicherheit zu leisten.
so müßten sie dem gewissen Untergange entgegengehen, während sie die Krise glücklich
überstehen könnten, wenn ihnen bis zur Verfallszeit Frist gelassen würde. Dagegen
wurde jedoch eingewendet: die Voraussetzung, daß der Acceptant Bürge des Ausstellers
sei, könne schon darum nicht entscheiden, weil der Aussteller neben der Pflicht der
Bürgschaftsleistung noch die weitere übernommen habe, dieselbe zu manuteniren,