Inhaltsverzeichnis : Blaschke, Johann: ¬Das österreichische Wechselrecht in vergleichender Darstellung mit den ausländischen und den früheren österreichischen Wechselgesetzen

Vom  Protest.
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freien  Regreß  gestattet,
so  besteht  daher  auch  keine  Verpflichtung,  den
Contraprotest  zu  leviren
§.  118.
4.  Der  Sicherheitsprotest  (Securitätsprotest).
Wird  der  Acceptant')  des  gezogenen  oder  der  Aussteller  des  eigenen ¬
  Wechsels*)  vor  der  Verfallszeit  im  Sinne  des  Gesetzes  zahlungsunfähig ¬
  *),  so  kann  von  ihnen  Sicherheit  gefordert  und  wenn  dieselbe
nicht  geleistet  wird,  wider  sie  der  Protest  wegen  verweigerter  Sicherheitsleistung ¬
  levirt  werden  und  dieser  Protest  heißt  der  Sicherheitsprotest
Securitätsprotest)
Die  neue  Wechselordnung  gehört  zur  Classe  derjenigen  Wechselgesetze, ¬
  welche  die  Levirung  des  Securitätsprotestes  gestatten*),  aber  nicht
*)  Obgleich  nach  der  neuen  WO.  ein  Contraprotest  nicht  vorgeschrieben
ist,  so  kann  doch  an  der  Zulässigkeit  desselben  nicht  gezweifelt  werden  und  zwar:
ä)  wenn  auf  Grundlage  des  Protestes  Mangels  Annahme  oder  des  Securitätsprotestes
im  Regreßwege  Sicherstellung  gefordert  wird,  so  hat  der  Regreßnehmer  das  Recht
protestiren  zu  lassen,  wenn  von  dem  regreßpflichtigen  Vormann  die  Sicherstellung  nicht
geleistet  wird  (Art.  25,  27  und  29);  h)  wenn  auf  Grundlage  des  Protestes  Mangels
Zahlung  außergerichtliche  Zahlung  begehrt  würde,  so  könnte  allerdings  der  Umstand,
daß  die  Zahlung  im  Regreßwege  verweigert  wurde,  durch  einen  Protest  dargethan
werden
(Art.  49  und  50).
Art.  29.
Art.  98,  Z.  4.
Welche  Thatumstände  die  Zahlungsunfähigkeit  begründen,  wird  später  beim
Regreß  dargestellt  werden.
Die  vorzüglichsten  Bedenken,  welche  wider  den  Sicherheitsprotest  rege  gemacht
werden,  betreffen  nur  den  Fall,  wenn  die  Levirung  dieses  Protestes  zu  Pflicht  gemacht
wird,  wie  dieses  z.  B.  in  der  schwedischen  WO.  (Art.  V.,  §.  5)  angeordnet  ist,  sie
beziehen  sich  aber  nicht  auf  jenen  Fall,  wo  die  Erhebung  dieses  Protestes  dem
Wechselinhaber  nur  freigestellt  wird,  wie  z.  B.  nach  dem  Cod.  di  Comm.  (Art.  163)
dänischen  WO.  (§.  47),  niederländischen  WO.  (Art.  56  u.  78),  russischen
WO.  (Cap.  I.,  §.  20),  nach  englischem  und  amerikanischem  Wechselrechte
(Story,  §.  255).
Auf  der  Leipziger  Conferenz  wurde  gegen  die  Zulässigkeit  des  Securitätsprotestes ¬
  insbesondere  angeführt,  der  Acceptant  erscheine  als  Bürge  des  Ausstellers,
es  könne  daher  nicht  verlaugt  werden,  daß  der  Letztere  als  Besteller  der  Bürgschaft
auch  noch  für  die  Solvenz  des  Bürgen  hafte,  vielmehr  habe  es  sich  der  Nehmer  des
Wechsels  selbst  zuzuschreiben,  wenn  er  der  Person  des  Bürgen  unbedachtsam  sein  Ver
trauen  schenke.  Dazu  komme,  daß  der  Sicherheitsprotest  dem  Bedürfnisse  des  Verkehrs ¬
  keineswegs  entspreche;  das  Geschäft  kleinerer  Häuser  sei  oft  wesentlich  auf  den
stehenden  Credit  begründet,  den  ihnen  ein  befreundeter  Bankier  eröffnet  habe.  Das
lccept  von  Seite  des  Letzteren  vertrete  gewissermaßen  die  Stelle  eines  Vorschusses,
welchen  der  Zieher  nach  seinem  Bedürfnisse  bis  zum  Verfallstage  bezahlen  könne;
würden  die  betreffenden  Geschäftsleute  nun  genöthigt,  bei  eingetretenem  Zahlungsuuvermögen ¬
  des  Bezogenen  sofort  für  den  ganzen  Betrag  ihres  Credits  Sicherheit  zu  leisten.
so  müßten  sie  dem  gewissen  Untergange  entgegengehen,  während  sie  die  Krise  glücklich
überstehen  könnten,  wenn  ihnen  bis  zur  Verfallszeit  Frist  gelassen  würde.  Dagegen
wurde  jedoch  eingewendet:  die  Voraussetzung,  daß  der  Acceptant  Bürge  des  Ausstellers
sei,  könne  schon  darum  nicht  entscheiden,  weil  der  Aussteller  neben  der  Pflicht  der
Bürgschaftsleistung  noch  die  weitere  übernommen  habe,  dieselbe  zu  manuteniren,
            
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