§ 7. Das Schiedsverfahren.
60
2. Die Bestimmung des Schiedsrichters in der Willens
erklärung ist nicht erforderlich21. Das Gesetz findet in dem Wollen
des Schiedsspruches auch die bindende Verpflichtung, zur Entstehung
des Schiedsgerichts mitzuwirken. Ist der Schiedsrichter im Vertrag
nicht genannt, so ernennt jede Partei einen Schiedsrichter (CPO § 854).
Das ist nicht nur ihr Recht, sondern auch ihre Pflicht gegenüber dem
Gegner. Kommt sie derselben nicht nach, so ersetzt die gerichtliche
Ernennung den Parteiakt (CPO § 855 Abs 2). Dass die Parteien berechtigt ¬
sind, von vorn herein die Ernennung Dritten zu überlassen,
unterliegt keinem Zweifel. Jedoch ist solche Vereinbarung von wesentlich ¬
anderer Wirkung, als der Schiedsvertrag ohne Bestimmung des
Schiedsgerichts. Der letztere ist allemal ausführbar; die Parteien haben
Vorschläge zu machen, bis es gelingt das Schiedsgericht zu Stande zu
bringen. Der Schiedsvertrag dagegen, welcher einer oder mehreren
bestimmten Personen die Ernennung überlässt, ist hinfällig, wenn diese
sich der Ernennung nicht unterziehen wollen oder nicht unterziehen
können 22
3. Der Schiedsvertrag kann enthalten die Ernennung
der Schiedsrichter, Vorschriften über die eventuelle Wahl des Obmanns.
die Abstimmung. Gesetzliche Schranken sind solcher Parteidisposition
nicht gezogen.
a. Hinsichtlich der Person des Schiedsrichters werden nur veroder ¬
in Streitigkeiten über die Alimentationsberechtigung überhaupt, auf welche
für die Zukunft zu verzichten das Gesetz nicht gestattet (vgl. Sächs. BGB § 1852);
s. auch Dernburg § 143 Anm 3, welcher jedoch den entscheidenden Gesichtspunkt ¬
nicht genügend klar stellt.
2 Anders gemeines Recht, arg. 1 17 § 4. 5, 1 9 h. t.; ROHG II 160. X 6:
Seuffert XIII Nr 314; Weizsäcker S7 ff. Bestimmung ist aber nicht nur Nennung ¬
des Namens der Person, sondern auch Bestimmung des Weges, auf welchem
ohne weitere Willenseinigung der Schiedsrichter zu erlangen ist. Fehlt es an solcher ¬
Bestimmung, so liegt gemeinrechtlich höchstens ein pactum de compromittendo
vor. Ob und wie diesem Wirksamkeit zu geben sei, darüber theilten sich die Meinungen. ¬
Vgl. die Citate in ROHG II 160 Anm **; Windscheid S 575 Anm 17.
Für Sächs. Recht: Wengler-Brachmann zu BGB § 1417 Anm 7; Preuss. Recht:
Förster-Eccius a. O. Anm 11; Dernburg I 326.
22 Es kann dahin gestellt bleiben, ob das der Sinn der 1 17 § 5 D h. t. ist.
Nach einer Meinung wäre der Kompromiss, durch welchen ausdrücklich die Wahl
eines Schiedsrichters auf die Einigung zweier Parteien gestellt wird, nichtig; c. 12
X de arb. I 43 erweitert diesen Gedanken zu dem allgemeinen Satze: „compromissum ¬
de incerta persona in arbitrium assumenda non valere“. — Aber die Theorie
hat der Praxis durch Annahme eines Widerspruchs mit andern überwiegenden
Quellenstellen (1 17 § 6 D h. t., vgl. Windscheid § 416 Anm 13) oder durch
Berufung auf gewohnheitsrechtliche Entwickelung geholfen, oder sie hat künstliche
Vereinigungsversuche gemacht (ROHG II 163).