Metadaten : Handbuch des deutschen Civilprozessrechts (1)

§  7.  Das  Schiedsverfahren.
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2.  Die  Bestimmung  des  Schiedsrichters  in  der  Willens
erklärung  ist  nicht  erforderlich21.  Das  Gesetz  findet  in  dem  Wollen
des  Schiedsspruches  auch  die  bindende  Verpflichtung,  zur  Entstehung
des  Schiedsgerichts  mitzuwirken.  Ist  der  Schiedsrichter  im  Vertrag
nicht  genannt,  so  ernennt  jede  Partei  einen  Schiedsrichter  (CPO  §  854).
Das  ist  nicht  nur  ihr  Recht,  sondern  auch  ihre  Pflicht  gegenüber  dem
Gegner.  Kommt  sie  derselben  nicht  nach,  so  ersetzt  die  gerichtliche
Ernennung  den  Parteiakt  (CPO  §  855  Abs  2).  Dass  die  Parteien  berechtigt ¬
  sind,  von  vorn  herein  die  Ernennung  Dritten  zu  überlassen,
unterliegt  keinem  Zweifel.  Jedoch  ist  solche  Vereinbarung  von  wesentlich ¬
  anderer  Wirkung,  als  der  Schiedsvertrag  ohne  Bestimmung  des
Schiedsgerichts.  Der  letztere  ist  allemal  ausführbar;  die  Parteien  haben
Vorschläge  zu  machen,  bis  es  gelingt  das  Schiedsgericht  zu  Stande  zu
bringen.  Der  Schiedsvertrag  dagegen,  welcher  einer  oder  mehreren
bestimmten  Personen  die  Ernennung  überlässt,  ist  hinfällig,  wenn  diese
sich  der  Ernennung  nicht  unterziehen  wollen  oder  nicht  unterziehen
können  22
3.  Der  Schiedsvertrag  kann  enthalten  die  Ernennung
der  Schiedsrichter,  Vorschriften  über  die  eventuelle  Wahl  des  Obmanns.
die  Abstimmung.  Gesetzliche  Schranken  sind  solcher  Parteidisposition
nicht  gezogen.
a.  Hinsichtlich  der  Person  des  Schiedsrichters  werden  nur  veroder ¬
  in  Streitigkeiten  über  die  Alimentationsberechtigung  überhaupt,  auf  welche
für  die  Zukunft  zu  verzichten  das  Gesetz  nicht  gestattet  (vgl.  Sächs.  BGB  §  1852);
s.  auch  Dernburg  §  143  Anm  3,  welcher  jedoch  den  entscheidenden  Gesichtspunkt ¬
  nicht  genügend  klar  stellt.
2  Anders  gemeines  Recht,  arg.  1  17  §  4.  5,  1  9  h.  t.;  ROHG  II  160.  X  6:
Seuffert  XIII  Nr  314;  Weizsäcker  S7  ff.  Bestimmung  ist  aber  nicht  nur  Nennung ¬
  des  Namens  der  Person,  sondern  auch  Bestimmung  des  Weges,  auf  welchem
ohne  weitere  Willenseinigung  der  Schiedsrichter  zu  erlangen  ist.  Fehlt  es  an  solcher ¬
  Bestimmung,  so  liegt  gemeinrechtlich  höchstens  ein  pactum  de  compromittendo
vor.  Ob  und  wie  diesem  Wirksamkeit  zu  geben  sei,  darüber  theilten  sich  die  Meinungen. ¬
  Vgl.  die  Citate  in  ROHG  II  160  Anm  **;  Windscheid  S  575  Anm  17.
Für  Sächs.  Recht:  Wengler-Brachmann  zu  BGB  §  1417  Anm  7;  Preuss.  Recht:
Förster-Eccius  a.  O.  Anm  11;  Dernburg  I  326.
22  Es  kann  dahin  gestellt  bleiben,  ob  das  der  Sinn  der  1  17  §  5  D  h.  t.  ist.
Nach  einer  Meinung  wäre  der  Kompromiss,  durch  welchen  ausdrücklich  die  Wahl
eines  Schiedsrichters  auf  die  Einigung  zweier  Parteien  gestellt  wird,  nichtig;  c.  12
X  de  arb.  I  43  erweitert  diesen  Gedanken  zu  dem  allgemeinen  Satze:  „compromissum ¬
  de  incerta  persona  in  arbitrium  assumenda  non  valere“.  —  Aber  die  Theorie
hat  der  Praxis  durch  Annahme  eines  Widerspruchs  mit  andern  überwiegenden
Quellenstellen  (1  17  §  6  D  h.  t.,  vgl.  Windscheid  §  416  Anm  13)  oder  durch
Berufung  auf  gewohnheitsrechtliche  Entwickelung  geholfen,  oder  sie  hat  künstliche
Vereinigungsversuche  gemacht  (ROHG  II  163).
            
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