1. Abschnitt: Adressenverlag.
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1. Abschnitt: Adressenverlag.
Haftung des
1. Bei Lieferung von Adressen haftet der Lieferer
Lieferers für
nach Handelsgebrauch während vier Wochen nach Richtigkeit der
Adressen.
Ablieferung für ihre Richtigkeit.
Handelt es sich um eine große Menge, im vor
liegenden Falle um 25000 Adressen von Handels
leuten, Händlern und Hausierern, so muß der
Lieferer mit Rücksicht auf den ständigen Wechsel
im Beruf und Wohnsitz dieser Gewerbetreibenden
den Besteller darauf hinweisen, daß er in Teilliefe
rungen je nach Bedarf abnehmen möge.
2. Wenn von 5000 abgesandten Adressen 400
innerhalb vier Wochen als unbestellbar zurück
kommen, so ist die Lieferung der Adressen mangel
haft; im vorliegenden Fall ist indes der Prozentsatz
der unbestellbaren Sendungen nicht zu hoch, da die
Ziffer erst innerhalb eines wesentlich längeren Zeit
raums erreicht wurde.
3. Es verstieß nicht gegen die Pflichten eines
sorgfältigen Kaufmanns, die Sendungen mit 1o Pf.
statt mit 3 Pf. zu frankieren. Da es aber nur im
Interesse des Bestellers lag, wenn er, um seine Re
klame wirksamer zu machen, jede Adresse mit 10 Pf.
frankierte, so kann er den Lieferer für den Mehr
aufwand an Porto hinsichtlich der zurückgekommenen
Sendungen nicht verantwortlich machen.
G 391. Bd. I — Bl. 8 — 19. Juli 1900.