Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

1. Abschnitt: Adressenverlag. 
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1. Abschnitt: Adressenverlag. 
Haftung des 
1. Bei Lieferung von Adressen haftet der Lieferer 
Lieferers für 
nach Handelsgebrauch während vier Wochen nach Richtigkeit der 
Adressen. 
Ablieferung für ihre Richtigkeit. 
Handelt es sich um eine große Menge, im vor 
liegenden Falle um 25000 Adressen von Handels 
leuten, Händlern und Hausierern, so muß der 
Lieferer mit Rücksicht auf den ständigen Wechsel 
im Beruf und Wohnsitz dieser Gewerbetreibenden 
den Besteller darauf hinweisen, daß er in Teilliefe 
rungen je nach Bedarf abnehmen möge. 
2. Wenn von 5000 abgesandten Adressen 400 
innerhalb vier Wochen als unbestellbar zurück 
kommen, so ist die Lieferung der Adressen mangel 
haft; im vorliegenden Fall ist indes der Prozentsatz 
der unbestellbaren Sendungen nicht zu hoch, da die 
Ziffer erst innerhalb eines wesentlich längeren Zeit 
raums erreicht wurde. 
3. Es verstieß nicht gegen die Pflichten eines 
sorgfältigen Kaufmanns, die Sendungen mit 1o Pf. 
statt mit 3 Pf. zu frankieren. Da es aber nur im 
Interesse des Bestellers lag, wenn er, um seine Re 
klame wirksamer zu machen, jede Adresse mit 10 Pf. 
frankierte, so kann er den Lieferer für den Mehr 
aufwand an Porto hinsichtlich der zurückgekommenen 
Sendungen nicht verantwortlich machen. 
G 391. Bd. I — Bl. 8 — 19. Juli 1900.
	        
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