Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des particulären Privatrechts der zu den O.A. Gerichten zu Jena und Zerbst vereinten Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen, Fürstlich Reußischen, Fürstlich Schwarzenburgischen und Herzoglich Anhaltischen Länder ([1])

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überlebende  Ehegatte  den  sich  absondernden  oder  heirathenden
Kindern  von  dem  gemeinschaftlichen  Vermögen  außer  einer
väterlichen  Beihülfe  oder  Ausstattung  bei  Lebzeiten  in  der
Regel  nichts  zu  verabreichen  verbunden.  (§.  93.)*).
1)  Namentlich  gilt  dies  von  der  Emancipation.  Cob.  Rescript  vom
22.  Mai  1805.
2)  Sächs.  Landr.  B.  1.  Art.  11.  So  wenigstens  hat  die  Praxis  immer ¬
  die  Scheidung  vom  Vater  im  Sachsenspiegel  verstanden,
daß  dies  Anstellung  eines  besonderen  Haushalts  sei.  Kraut,  Vormundschaftsrecht, ¬
  Bd.  2.  S.  644--647.  Nach  älterem  Sachsenrechte
erlosch  die  Vormundschaft  des  Vaters  über  Söhne  durch  deren  Volljährigkeit, ¬
  dauerte  aber  über  volljährige  Töchter,  welche  nicht  heiratheten, ¬
  fort.  Kraut  a.  a.  O.  S.  597  ff.
3)  Const.  10.  P.  II.  Die  Rudolst.  Successionsordnung  vom  1.  November ¬
  1769,  §.  17.  setzt  zwar  Einwilligung  des  Vaters  in  die  Trennung ¬
  des  Kindes  voraus,  will  aber  solche,  wenn  sie  aus  eigennützigen ¬
  Absichten  verweigert  wird,  durch  die  Obrigkeit  ergänzt  wissen.
Wenn  mehrere  Gesetze  der  Volljährigkeit  als  Grund  der  Aufhebung
des  väterlichen  und  mütterlichen  Nießbrauchs  erwähnen  (Weim.  Eis.
Gesetz  vom  6.  April  1833,  §.  60.  Altenb.  Gesetz  v.  6.  April  1841,
§.  66.  Sondersh.  Successionsordnung  vom  8.  December  1829,
§.  143.),  so  ist  dies  nur  so  zu  verstehen,  daß  die  Volljährigkeit  diese
Wirkung  haben  kann,  insofern  sie  die  Bedingung  ist,  unter  welcher
das  Kind  nunmehr  seine  eigene  Wirthschaft  antreten  kann;  es  muß
aber  jedenfalls  noch  die  factische  Trennung  vom  elterlichen  Hause
hinzutreten.  Des  Anfangs  eines  eigenen  Haushalts  als  Grundes  der
Aufhebung  des  elterlichen  Nießbrauchs  erwähnt  die  Sondersh.
Succ.  O.  a.  a.  O.  Ueber  diesen  Grund  der  Aufhebung  der  väterlichen ¬
  Gewalt  Weiske,  Abhandlungen  aus  dem  Gebiete  des  deutschen ¬
  Rechté,  S.  45  f.  Kraut,  Vormundschaftsrecht,  Bd.  2.
S.  647—  660.
4)  Beiläufig,  nehmlich  als  Grund  der  Aufhebung  des  elterlichen  Nießbrauchs ¬
  wird  die  Verheirathung  der  Tochter  erwähnt  im  Weim.
Eis.  Gesetz  vom  6.  April  1833,  §.  60.  Altenb.  Gesetz  v.  6.  April
1841,  §.  66.  Sondersh.  Succ.  O.  v.  8.  December  1829,  §.  143.
Vergl.  über  diese  Beendigungsursache  Kraut,  Vormundschaftsrecht,
Bd.  2.  S.  660  —  662.
5)  Dies  ist  selbst  dann  anzunehmen,  wenn  die  Tochter  wieder  in  das
väterliche  Haus  zurückkehrt.  Anderer  Meinung  ist  Sachse  §.  170.
Für  das  Nichtwiederaufleben  der  einmal  aufgehobenen  väterlichen  Gewalt ¬
  ist  entscheidend,  daß  nach  den  Rechtsquellen  des  Mittelalters
die  Frau,  wenn  der  Mann  ihr  ebenbürtig  war,  nach  Beendigung
der  Ehe  unter  die  Vormundschaft  des  nächsten  ebenbürtigen  Schwerd¬
            
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