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überlebende Ehegatte den sich absondernden oder heirathenden
Kindern von dem gemeinschaftlichen Vermögen außer einer
väterlichen Beihülfe oder Ausstattung bei Lebzeiten in der
Regel nichts zu verabreichen verbunden. (§. 93.)*).
1) Namentlich gilt dies von der Emancipation. Cob. Rescript vom
22. Mai 1805.
2) Sächs. Landr. B. 1. Art. 11. So wenigstens hat die Praxis immer ¬
die Scheidung vom Vater im Sachsenspiegel verstanden,
daß dies Anstellung eines besonderen Haushalts sei. Kraut, Vormundschaftsrecht, ¬
Bd. 2. S. 644--647. Nach älterem Sachsenrechte
erlosch die Vormundschaft des Vaters über Söhne durch deren Volljährigkeit, ¬
dauerte aber über volljährige Töchter, welche nicht heiratheten, ¬
fort. Kraut a. a. O. S. 597 ff.
3) Const. 10. P. II. Die Rudolst. Successionsordnung vom 1. November ¬
1769, §. 17. setzt zwar Einwilligung des Vaters in die Trennung ¬
des Kindes voraus, will aber solche, wenn sie aus eigennützigen ¬
Absichten verweigert wird, durch die Obrigkeit ergänzt wissen.
Wenn mehrere Gesetze der Volljährigkeit als Grund der Aufhebung
des väterlichen und mütterlichen Nießbrauchs erwähnen (Weim. Eis.
Gesetz vom 6. April 1833, §. 60. Altenb. Gesetz v. 6. April 1841,
§. 66. Sondersh. Successionsordnung vom 8. December 1829,
§. 143.), so ist dies nur so zu verstehen, daß die Volljährigkeit diese
Wirkung haben kann, insofern sie die Bedingung ist, unter welcher
das Kind nunmehr seine eigene Wirthschaft antreten kann; es muß
aber jedenfalls noch die factische Trennung vom elterlichen Hause
hinzutreten. Des Anfangs eines eigenen Haushalts als Grundes der
Aufhebung des elterlichen Nießbrauchs erwähnt die Sondersh.
Succ. O. a. a. O. Ueber diesen Grund der Aufhebung der väterlichen ¬
Gewalt Weiske, Abhandlungen aus dem Gebiete des deutschen ¬
Rechté, S. 45 f. Kraut, Vormundschaftsrecht, Bd. 2.
S. 647— 660.
4) Beiläufig, nehmlich als Grund der Aufhebung des elterlichen Nießbrauchs ¬
wird die Verheirathung der Tochter erwähnt im Weim.
Eis. Gesetz vom 6. April 1833, §. 60. Altenb. Gesetz v. 6. April
1841, §. 66. Sondersh. Succ. O. v. 8. December 1829, §. 143.
Vergl. über diese Beendigungsursache Kraut, Vormundschaftsrecht,
Bd. 2. S. 660 — 662.
5) Dies ist selbst dann anzunehmen, wenn die Tochter wieder in das
väterliche Haus zurückkehrt. Anderer Meinung ist Sachse §. 170.
Für das Nichtwiederaufleben der einmal aufgehobenen väterlichen Gewalt ¬
ist entscheidend, daß nach den Rechtsquellen des Mittelalters
die Frau, wenn der Mann ihr ebenbürtig war, nach Beendigung
der Ehe unter die Vormundschaft des nächsten ebenbürtigen Schwerd¬