Full text : ¬Das kirchliche Vermögensrecht und die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden der gesamten preußischen Monarchie (3)

X.  Geschäfts=Anweisung.  Art.  1  bis  4.
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Selbständig  sind  diejenigen,  welche  einen  eigenen  Hausstand
haben,  oder  ein  öffentliches  Amt  bekleiden,  oder  ein  eigenes  Geschäft
oder  als  Mitglied  einer  Familie  deren  Geschäft  führen  und  weder
unter  Vormundschaft  noch  unter  Pflegschaft  stehen.
Der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Ausführung ¬
  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  ec.
Gegeben  Bad  Ems,  den  4.  Juli  1875.
gez.  Wilhelm,
X.  Geschäfts-Anweisung  für  die  kathol.  Kirchenvorstände
und  Gemeindevertretungen  in  der  Diöcese  Paderborn.
Im  Einvernehmen  mit  den  Herren  Ober=Präsidenten  der  Provinzen ¬
  Westfalen  und  Sachsen  erteile  ich  hierdurch  auf  Grund
der  §§  42  und  44  des  Gesetzes  vom  20.  Juni  1875  für  die  katholischen ¬
  Kirchenvorstände  und  Gemeindevertretungen  in  der  Diöcese
Paderborn,  unter  Aufhebung  der  vorläufigen  Geschäfts-Instruktion
vom  13.  Dez.  1875,  die  nachfolgende  Geschäfts=Anweisung:
I.  Allgemeine  Bestimmungen.
(Zu  den  §§  13—19,  22—24,  31  und  33  des  Gesetzes.)
Art.  1.
Funktionen  des  Vorsitzenden.
Der  Vorsitzende  des  Kirchenvorstandes  bezw.  der  Gemeindevertretung ¬
  hat  in  den  Sitzungen  die  Verhandlungen  zu  leiten,  die
Reihenfolge  der  Beratungsgegenstände  und  der  Abstimmungen  zu  be1 ¬
  Von  den  folgenden  Geschäfts=Anweisungen  sind  allerdings  einige  erlassen
von  den  staatlichen  Kommissarien  für  die  bischöflichen  Vermögensverwaltungen,
welche  kirchlicherseits,  als  zur  Wahrnehmung  bischöflicher  Rechte  legitimiert,  nicht
anerkannt  worden  sind.  Aber  da,  wo  inzwischen  die  ordentlichen  bischöflichen  Behörden ¬
  wieder  in  Thätigkeit  getreten  sind,  toleriert  man  jene  Geschäfts-Anweisungen ¬
  stillschweigend,  und  die  Kirchenvorstände  in  allen  davon  betroffenen  Diöcesen
befinden  sich  in  der  Zwangslage,  sie  beachten  zu  müssen.  Schon  der  Vollständigkeit ¬
  halber  durfte  daher  ihre  Aufnahme  nicht  unterbleiben,  da  möglichst  alles  auf
die  Vermögensverwaltung  Bezug  Habende  hier  zusammengestellt  werden  sollte.
            
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