X. Geschäfts=Anweisung. Art. 1 bis 4.
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Selbständig sind diejenigen, welche einen eigenen Hausstand
haben, oder ein öffentliches Amt bekleiden, oder ein eigenes Geschäft
oder als Mitglied einer Familie deren Geschäft führen und weder
unter Vormundschaft noch unter Pflegschaft stehen.
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung ¬
dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich ec.
Gegeben Bad Ems, den 4. Juli 1875.
gez. Wilhelm,
X. Geschäfts-Anweisung für die kathol. Kirchenvorstände
und Gemeindevertretungen in der Diöcese Paderborn.
Im Einvernehmen mit den Herren Ober=Präsidenten der Provinzen ¬
Westfalen und Sachsen erteile ich hierdurch auf Grund
der §§ 42 und 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1875 für die katholischen ¬
Kirchenvorstände und Gemeindevertretungen in der Diöcese
Paderborn, unter Aufhebung der vorläufigen Geschäfts-Instruktion
vom 13. Dez. 1875, die nachfolgende Geschäfts=Anweisung:
I. Allgemeine Bestimmungen.
(Zu den §§ 13—19, 22—24, 31 und 33 des Gesetzes.)
Art. 1.
Funktionen des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes bezw. der Gemeindevertretung ¬
hat in den Sitzungen die Verhandlungen zu leiten, die
Reihenfolge der Beratungsgegenstände und der Abstimmungen zu be1 ¬
Von den folgenden Geschäfts=Anweisungen sind allerdings einige erlassen
von den staatlichen Kommissarien für die bischöflichen Vermögensverwaltungen,
welche kirchlicherseits, als zur Wahrnehmung bischöflicher Rechte legitimiert, nicht
anerkannt worden sind. Aber da, wo inzwischen die ordentlichen bischöflichen Behörden ¬
wieder in Thätigkeit getreten sind, toleriert man jene Geschäfts-Anweisungen ¬
stillschweigend, und die Kirchenvorstände in allen davon betroffenen Diöcesen
befinden sich in der Zwangslage, sie beachten zu müssen. Schon der Vollständigkeit ¬
halber durfte daher ihre Aufnahme nicht unterbleiben, da möglichst alles auf
die Vermögensverwaltung Bezug Habende hier zusammengestellt werden sollte.