Zur Besitzlehre.
251
die Eingriffe des B. iu seinem Besitze geschützt. Und so ge-
staltete sich das Jnterdict als ein der actio negatoria analoges,
im Vergleich mit dieser aber erleichtertes Rechtsmittel zur Ab-
wehr unberechtigter Eingriffe in einen an sich gar nicht be-
strittenen Besitz. Während bei der actio negatoria der Kläger
sein Eigenthum ins Treffen führen mußte, kam er bei An-
stellung des Interdicis damit ab, seinen Besitz geltend zu machen.
Selbstverständlich hörte für diese Fälle der Anwendung die
Natur des Interdicis als eines judicium duplex auf. Wenn
der Verklagte gar keinen Besitz für sich in Anspruch nahm,
sondern mit anderen Gründen sich vertheidigte, so konnte auch
die Abweisung der Klage nicht die Bedeutung einer Zuerkennung
des Besitzes für ihn haben. In der heutigen Praxis ist diese
Anwendung des Interdicis die bei weitem vorherrschende *6).
Eine zweite Erweiterung des durch das interdictum uti
poeeidetie gewährten Schutzes lag in Folgendem.
Man ließ bei der Untersuchung, wer als Besitzer an-
zunehmen sei, die Frage nach der Qualifikation der Besitz-
handlungen in der Art gelten, daß keinem Theile diejenigen
Besitzhandlungen, welche er vi, clam oder precario dem Gegner
gegenüber vorgenommen, zu gute gerechnet wurden. Damit
war solchen Handlungen der Makel der Widerrechtlichkeit aus-
geprägt. Wie nun aber, wenn durch Besitzhandlungen dieser
Art der Gegner gänzlich aus dem Besitze verdrängt war und des-
halb nicht mehr die „Beibehaltung" seines Besitzes zum Gegenstand
seiner Rechtsverfolgung machen konnte? Sollte er damit nun
26) Diese erweiterte Anwendung des Interdikts geht mit anderen Er-
scheinungen des römischen Recht- völlig parallel. Auch die actio negatoria
war ursprünglich nur dazu bestimmt, den Bestand einer in Anspruch ge-
nommenen Servitut zu bestreiten. Aber sie wurde auch angewandt, um
servitutähnliche Eingriffe in da- Eigenthum abzuwehren. Aehnlichen Aus-
dehnungen begegnen wir auch noch bei anderen römischen Klagen.