Volltext : Eger, Georg: ¬Die Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands

Einleitung.
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den  Gesetzen  nicht  im  Widerspruch  stehen.  Widersprechen  sie  diesen,
so  ist  zu  unterscheiden,  ob  sie  absoluten  oder  dispositiven  Normen
derselben  entgegenstehen.
Im  ersteren  Falle  sind  sie  nichtig,  dagegen
im  letzteren  Falle  als  Vertragsnormen  gültig.  Die  Verband-  und
Lokal=Reglements  müssen  überdies  in  die  veröffentlichten  Tarife  zu
ihrer  Gültigkeit  aufgenommen  sein,  sie  dürfen  nicht  mit  den  Bestimmungen ¬
  der  Verkehrsordnung  im  Widerspruch  stehen,  dieselben  vielmehr ¬
  nur  ergänzen.  Stehen  sie  mit  der  Verkehrsordnung  im  Widerpruch, ¬
  so  kommt  es  darauf  an,  ob  beim  Vertragsabschluß  auf  dieselbe ¬
  ausdrücklich  (Frachtbrief=Formular)  oder  stillschweigend  Bezug
genommen  ist.  War  dies  der  Fall,  so  kommen  die  widersprechenden
Bestimmungen  nicht  zur  Anwendung,  weil  durch  die  Bezugnahme
die  Nichtanwendung  vereinbart  ist.  Fand  keine  Bezugnahme  statt
oder  wurde  ausdrücklich  die  Anwendung  der  Verkehrs=Ordnung  ausgeschlossen, ¬
  so  sind  die  widersprechenden  Bestimmungen  (wenn  gesetzlich
zulässig)  gültig.  In  beiden  Fällen  kann  aber  die  Eisenbahn=Verwaltung, ¬
  weil  sie  durch  die  Anwendung  eines  derartigen  Reglements
die  öffentlichen  Verwaltungs=Vorschriften  verletzt  hat,  im  Beschwerdebezw. ¬
  Aufsichtswege  zur  Verantwortung  gezogen  werden.
5.  Verhältnis  zu  einander.
Es  ist  lediglich  zu  unterscheiden  Lokal-  und  Verbands=Verkehr.
Im  Lokal=Verkehr  gelten  die  Bestimmungen  der  Verkehrs=Ordnung;
und  neben  denselben  die  Bestimmungen  des  Lokal-Reglements  und
Spezial=Bestimmungen  der  Einzel=Verwaltung  nur  dann,  wenn  sie
behördlich  genehmigt,  in  die  veröffentlichten  Tarife  aufgenommen  sind
und  die  Verkehrs=Ordnung  nur  ergänzen.  Im  Verbands=Verkehr
gelten  gleichfalls  unbedingt  die  Bestimmungen  der  Verkehrs=Ordnung;
und  neben  denselben  die  Bestimmungen  des  Verbands-Reglements
und  Spezial=Bestimmungen  des  Verbandes,  wenn  sie  behördlich  gehat ¬
  oder  nicht.  Er  kennt  den  Inhalt  oder  gilt  so."  (Thöl,  III,  S.  93;
Endemann,  a.  a.  O.,  S.  244;  Recht  d.  Eisenb.,  S.  521;  Entsch.  d.  Reichsger.,
Bd.  13,  S.  77,  78;  R.=O.=H.=G.,  Bd.  19,  S.  184,  Bd.  21,  S.  185;  Thöl,  III,
§  49,  S.  91—93;  s.  auch  §  32,  S.  56,  Entsch.  d.  R.=O.=H.=G.,  Bd.  3,  S.  59  f.,
Goldschmidt,  Bd.  4,  S.  550;  v.  Hahn,  II,  S.  695;  Puchelt,  II,
S.  560,  562.
56)  Thöl,  S.  92,  93,  95;  A.  M.  Schott,  S.  465,  469,  470;  Endemann,
Rechtsgrundl.,  S.  262  f.  267  f.,  R.  d.  Eisenb.,  S.  516,  518,  521  (nur  teilweise ¬
  richtig,  weil  er  die  Vereinbarung  übersieht).
            
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