Einleitung.
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den Gesetzen nicht im Widerspruch stehen. Widersprechen sie diesen,
so ist zu unterscheiden, ob sie absoluten oder dispositiven Normen
derselben entgegenstehen.
Im ersteren Falle sind sie nichtig, dagegen
im letzteren Falle als Vertragsnormen gültig. Die Verband- und
Lokal=Reglements müssen überdies in die veröffentlichten Tarife zu
ihrer Gültigkeit aufgenommen sein, sie dürfen nicht mit den Bestimmungen ¬
der Verkehrsordnung im Widerspruch stehen, dieselben vielmehr ¬
nur ergänzen. Stehen sie mit der Verkehrsordnung im Widerpruch, ¬
so kommt es darauf an, ob beim Vertragsabschluß auf dieselbe ¬
ausdrücklich (Frachtbrief=Formular) oder stillschweigend Bezug
genommen ist. War dies der Fall, so kommen die widersprechenden
Bestimmungen nicht zur Anwendung, weil durch die Bezugnahme
die Nichtanwendung vereinbart ist. Fand keine Bezugnahme statt
oder wurde ausdrücklich die Anwendung der Verkehrs=Ordnung ausgeschlossen, ¬
so sind die widersprechenden Bestimmungen (wenn gesetzlich
zulässig) gültig. In beiden Fällen kann aber die Eisenbahn=Verwaltung, ¬
weil sie durch die Anwendung eines derartigen Reglements
die öffentlichen Verwaltungs=Vorschriften verletzt hat, im Beschwerdebezw. ¬
Aufsichtswege zur Verantwortung gezogen werden.
5. Verhältnis zu einander.
Es ist lediglich zu unterscheiden Lokal- und Verbands=Verkehr.
Im Lokal=Verkehr gelten die Bestimmungen der Verkehrs=Ordnung;
und neben denselben die Bestimmungen des Lokal-Reglements und
Spezial=Bestimmungen der Einzel=Verwaltung nur dann, wenn sie
behördlich genehmigt, in die veröffentlichten Tarife aufgenommen sind
und die Verkehrs=Ordnung nur ergänzen. Im Verbands=Verkehr
gelten gleichfalls unbedingt die Bestimmungen der Verkehrs=Ordnung;
und neben denselben die Bestimmungen des Verbands-Reglements
und Spezial=Bestimmungen des Verbandes, wenn sie behördlich gehat ¬
oder nicht. Er kennt den Inhalt oder gilt so." (Thöl, III, S. 93;
Endemann, a. a. O., S. 244; Recht d. Eisenb., S. 521; Entsch. d. Reichsger.,
Bd. 13, S. 77, 78; R.=O.=H.=G., Bd. 19, S. 184, Bd. 21, S. 185; Thöl, III,
§ 49, S. 91—93; s. auch § 32, S. 56, Entsch. d. R.=O.=H.=G., Bd. 3, S. 59 f.,
Goldschmidt, Bd. 4, S. 550; v. Hahn, II, S. 695; Puchelt, II,
S. 560, 562.
56) Thöl, S. 92, 93, 95; A. M. Schott, S. 465, 469, 470; Endemann,
Rechtsgrundl., S. 262 f. 267 f., R. d. Eisenb., S. 516, 518, 521 (nur teilweise ¬
richtig, weil er die Vereinbarung übersieht).