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des Protokoll aufzunehmen und falls Beweisaufnahmen erforderlich
werden, sind diese sofort zu verfügen, oder wenn die Beweise zur
Stelle beschafft worden sind, diese sogleich aufzunehmen. Zeugen
und Sachverständige, welche sich am Ort des Gerichts befinden,
können unverzüglich zur Gerichtsstelle beschieden werden. Nur bezüglich ¬
der Eide ist die Vorschrift in §. 33 der Pr. V. zu beachten.
Generale des K. Appellationsgerichtes vom 28. April 1868.
Arch. VIII. 215.
§. 223.
In Rechnungssachen, Bausachen und anderen dazu geeigneten
Sachen ist das Gericht befugt, über bestimmte, von ihm zu bezeichnende ¬
Gegenstände noch eine nähere Erörterung vor einem von
ihm dazu bestellten Commissarius anzuordnen. Die Anordnung ist
in jeder Lage des Prozesses, jedoch erst nach Beantwortung der
Klage zulässig. Nach Beendigung der commissarischen Erörterung
werden die Parteien zur mündlichen Schlußverhandlung und Entscheidung ¬
der Sache nach Maßgabe des §. 219 vorgeladen.
K. Pr. Prozeßv. vom 24. Juni 1867, §. 40.
Zweiter Titel.
Besonderes über Beweis und Beweismittel.
Einleitung.
§ 224.
Die Beweislast regelt sich im Wesentlichen nach folgenden
Grundsätzen:
Wer ein Recht gerichtlich geltend machen will, muß die dasa. ¬
selbe begründenden Thatsachen beweisen, gleichviel ob sie in
dem Vorhandensein oder in dem Nichtvorhandensein gewisser
Umstände bestehen.
Wer sich auf ein Rechtsgeschäft beruft, hat zu beweisen, daß
dasselbe zu Stande gekommen sei. Behauptet der Gegner
eine Aenderung der regelmäßigen Natur des Rechtsgeschäftes,
oder Umstände, welche die Wirksamkeit desselben hindern oder
aufheben, so liegt ihm der Beweis ob.
Flach, Erl. S. 63. Entsch II. 30.
Da sich hiernach die Beweislast an die Begründung der Klagen
und Einreden anschließt, so rechtfertigt sich damit auch die nach
jetzigem Prozeßrechte den Parteien auferlegte Verpflichtung, die Beweise ¬
unaufgefordert anzutreten. Nachtheile wegen etwaigen Irr
thums in Betreff der Beweislast werden durch die Bestimmungen
der §§. 28. und 50 der Kgl. Pr. Prozeßv. vom 24. Juni 1867
abgewendet.