fullscreen : Bertram, Philipp: ¬Das Civilprozeßrecht des Appellationsgerichtsbezirks Wiesbaden

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des  Protokoll  aufzunehmen  und  falls  Beweisaufnahmen  erforderlich
werden,  sind  diese  sofort  zu  verfügen,  oder  wenn  die  Beweise  zur
Stelle  beschafft  worden  sind,  diese  sogleich  aufzunehmen.  Zeugen
und  Sachverständige,  welche  sich  am  Ort  des  Gerichts  befinden,
können  unverzüglich  zur  Gerichtsstelle  beschieden  werden.  Nur  bezüglich ¬
  der  Eide  ist  die  Vorschrift  in  §.  33  der  Pr.  V.  zu  beachten.
Generale  des  K.  Appellationsgerichtes  vom  28.  April  1868.
Arch.  VIII.  215.
§.  223.
In  Rechnungssachen,  Bausachen  und  anderen  dazu  geeigneten
Sachen  ist  das  Gericht  befugt,  über  bestimmte,  von  ihm  zu  bezeichnende ¬
  Gegenstände  noch  eine  nähere  Erörterung  vor  einem  von
ihm  dazu  bestellten  Commissarius  anzuordnen.  Die  Anordnung  ist
in  jeder  Lage  des  Prozesses,  jedoch  erst  nach  Beantwortung  der
Klage  zulässig.  Nach  Beendigung  der  commissarischen  Erörterung
werden  die  Parteien  zur  mündlichen  Schlußverhandlung  und  Entscheidung ¬
  der  Sache  nach  Maßgabe  des  §.  219  vorgeladen.
K.  Pr.  Prozeßv.  vom  24.  Juni  1867,  §.  40.
Zweiter  Titel.
Besonderes  über  Beweis  und  Beweismittel.
Einleitung.
§  224.
Die  Beweislast  regelt  sich  im  Wesentlichen  nach  folgenden
Grundsätzen:
Wer  ein  Recht  gerichtlich  geltend  machen  will,  muß  die  dasa. ¬

selbe  begründenden  Thatsachen  beweisen,  gleichviel  ob  sie  in
dem  Vorhandensein  oder  in  dem  Nichtvorhandensein  gewisser
Umstände  bestehen.
Wer  sich  auf  ein  Rechtsgeschäft  beruft,  hat  zu  beweisen,  daß
dasselbe  zu  Stande  gekommen  sei.  Behauptet  der  Gegner
eine  Aenderung  der  regelmäßigen  Natur  des  Rechtsgeschäftes,
oder  Umstände,  welche  die  Wirksamkeit  desselben  hindern  oder
aufheben,  so  liegt  ihm  der  Beweis  ob.
Flach,  Erl.  S.  63.  Entsch  II.  30.
Da  sich  hiernach  die  Beweislast  an  die  Begründung  der  Klagen
und  Einreden  anschließt,  so  rechtfertigt  sich  damit  auch  die  nach
jetzigem  Prozeßrechte  den  Parteien  auferlegte  Verpflichtung,  die  Beweise ¬
  unaufgefordert  anzutreten.  Nachtheile  wegen  etwaigen  Irr
thums  in  Betreff  der  Beweislast  werden  durch  die  Bestimmungen
der  §§.  28.  und  50  der  Kgl.  Pr.  Prozeßv.  vom  24.  Juni  1867
abgewendet.
            
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