Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Provision  bei
Honorierung  des
Schecks.

Erstes  Buch.  V.  Teil.
208
Ist  dies,  wie  wir  annehmen,  geschehen,  so  finden
wir  kein  Bedenken  darin,  Duplikate  auszustellen,
da  nach  den  geltenden  Vorschriften  die  bezogenen
Banken  weder  berechtigt  noch  verpflichtet  sind,
die  abhanden  gekommenen  Schecks  einzulösen.
Wegen  der  Ausstellung  eines  Duplikats  für  den
Scheck,  auf  dem  die  beteiligte  Firma  nur  als  Girant
angegeben  ist,  wird  sie  sich  mit  ihrem  Vormann  in
Verbindung  zu  setzen  haben.
G  300.  Bd.  I  —  Bl.  22  8. -
  Dezember  1905.
28.
Nach  den  Gepflogenheiten  des  Bankverkehrs,
sowie  unter  Berücksichtigung  der  Geschäftsbedingungen ¬
  der  Beklagten  und  vor  allem  des  Briefes
der  Klägerin*)  hatte  die  Beklagte  den  ihr  am
1.  Januar  1905  von  der  Klägerin  zugesandten  Scheck
derart  zu  honorieren,  daß  sie  dem  Kläger  den  Betrag
des  Schecks  abzüglich  einer  Provision  in  bar  portopflichtig ¬
  zu  übersenden  hatte.
Wenn  statt  der  Abhebung  des  Scheckbetrages  an
der  Kasse  des  Bezogenen  von  diesem  die  Einsendung
des  Geldes  durch  die  Post  beansprucht  wird,  so  ist
am  hiesigen  Platze  eine  Provision  von  ½%00  bis
1%0  je  nach  der  Höhe  der  Scheckbeträge  üblich,
Im  vorliegenden  Fall  erscheint  ½  %0  Provision
als  angemessen.
G  300.  Bd.  I  —  Bl.  20  —  15.  November  1905.
*)  Der  Brief  trug  den  Aufdruck  „Girokonto  bei  der  .......
Bank“  und  lautete:  „Für  einliegenden  Scheck  Nr.  3282  M.  3328,56
erbitte  ich  mir  den  Gegenwert“.
            
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