Provision bei
Honorierung des
Schecks.
Erstes Buch. V. Teil.
208
Ist dies, wie wir annehmen, geschehen, so finden
wir kein Bedenken darin, Duplikate auszustellen,
da nach den geltenden Vorschriften die bezogenen
Banken weder berechtigt noch verpflichtet sind,
die abhanden gekommenen Schecks einzulösen.
Wegen der Ausstellung eines Duplikats für den
Scheck, auf dem die beteiligte Firma nur als Girant
angegeben ist, wird sie sich mit ihrem Vormann in
Verbindung zu setzen haben.
G 300. Bd. I — Bl. 22 8. -
Dezember 1905.
28.
Nach den Gepflogenheiten des Bankverkehrs,
sowie unter Berücksichtigung der Geschäftsbedingungen ¬
der Beklagten und vor allem des Briefes
der Klägerin*) hatte die Beklagte den ihr am
1. Januar 1905 von der Klägerin zugesandten Scheck
derart zu honorieren, daß sie dem Kläger den Betrag
des Schecks abzüglich einer Provision in bar portopflichtig ¬
zu übersenden hatte.
Wenn statt der Abhebung des Scheckbetrages an
der Kasse des Bezogenen von diesem die Einsendung
des Geldes durch die Post beansprucht wird, so ist
am hiesigen Platze eine Provision von ½%00 bis
1%0 je nach der Höhe der Scheckbeträge üblich,
Im vorliegenden Fall erscheint ½ %0 Provision
als angemessen.
G 300. Bd. I — Bl. 20 — 15. November 1905.
*) Der Brief trug den Aufdruck „Girokonto bei der .......
Bank“ und lautete: „Für einliegenden Scheck Nr. 3282 M. 3328,56
erbitte ich mir den Gegenwert“.