Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Wechsel-, Scheck- und Kontokurrentverkehr. 
207 
II. Scheckverkehr. 
25. 
Eine allgemeine Usance, nach welcher ein Scheck Präsentationsfrist. 
ohne Verzug zu präsentieren ist, besteht nicht. 
G 300. Bd. I Bl. 7 — 21. Dezember 1898. 
26. 
Kosten der 
Nach Handelsgebrauch hat eine in Berlin an 
Einziehung. 
sässige Firma, die einen Scheck auf ein Provinzial 
bankhaus angenommen hat, die kostenfreie Ein 
ziehung des Schecks bei den darauf angegebenen 
Berliner Zahlstellen zu bewirken. Der Scheck 
inhaber ist aber befugt, auf seine Kosten den 
Scheck unmittelbar der bezogenen Bank oder anderen 
Zahlstellen zur Einlösung vorzulegen. 
G 300. Bd. I — Bl. 24 — 15. Februar 1906. 
27. 
In erster Linie ist erforderlich, daß die bezogenen Ausstellung von 
Duplikaten für 
abhanden ge 
Bankhäuser von dem Abhandenkommen der Schecks 
kommene Schecks. 
benachrichtigt und um Verweigerung der Einlösung 
ersucht sind.*) 
*) Zwei Schecks auf Berlin, die remittiert wurden, sind auf 
dem Wege von Paris nach Berlin verloren gegangen. Es wurde 
gefragt, ob Duplikate ausgestellt werden können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer