Wechsel-, Scheck- und Kontokurrentverkehr.
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II. Scheckverkehr.
25.
Eine allgemeine Usance, nach welcher ein Scheck Präsentationsfrist.
ohne Verzug zu präsentieren ist, besteht nicht.
G 300. Bd. I Bl. 7 — 21. Dezember 1898.
26.
Kosten der
Nach Handelsgebrauch hat eine in Berlin an
Einziehung.
sässige Firma, die einen Scheck auf ein Provinzial
bankhaus angenommen hat, die kostenfreie Ein
ziehung des Schecks bei den darauf angegebenen
Berliner Zahlstellen zu bewirken. Der Scheck
inhaber ist aber befugt, auf seine Kosten den
Scheck unmittelbar der bezogenen Bank oder anderen
Zahlstellen zur Einlösung vorzulegen.
G 300. Bd. I — Bl. 24 — 15. Februar 1906.
27.
In erster Linie ist erforderlich, daß die bezogenen Ausstellung von
Duplikaten für
abhanden ge
Bankhäuser von dem Abhandenkommen der Schecks
kommene Schecks.
benachrichtigt und um Verweigerung der Einlösung
ersucht sind.*)
*) Zwei Schecks auf Berlin, die remittiert wurden, sind auf
dem Wege von Paris nach Berlin verloren gegangen. Es wurde
gefragt, ob Duplikate ausgestellt werden können.